Co-determination in staffing after merger

BVerwG 6 PB 5/13Bverwg / 6e division6 mai 2013Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the applicant's complaint against the Hamburg Higher Administrative Court's refusal to grant leave to appeal. It held that staffing decisions after a merger are not automatically subject to co-determination. Co-determination under the Schleswig-Holstein Personnel Representation Act requires a measure that changes the employee's legal status; where restructuring merely confirms an unchanged status and substantially unchanged duties, there is no co-determinable measure. The complaint therefore failed to raise a question of fundamental importance.

Regeste Omnilex

§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG SH; Mitbestimmung bei Stellenbesetzung nach Organisationsreform: Die Mitbestimmung setzt stets eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und auf eine Änderung des bestehenden Zustands gerichtet ist. Die bloße förmliche Besetzung einer nach einer Fusion neu strukturierten Stelle begründet keine Maßnahme, wenn der Beschäftigte bei gleichbleibendem Status einen im Wesentlichen unveränderten Aufgabenbereich wahrnimmt; sie bestätigt dann nur den bisherigen Zustand. Überhanglisten und sonstige vorbereitende Schritte sind mangels unmittelbarer Rechtswirkung keine mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen (consid. 4-8).

Texte intégral

BVerwG — 6 PB 5/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-06

Aktenzeichen: 6 PB 5/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 Abs 1 Nr 1 MBG SH, § 51 Abs 1 S 1 MBG SH

Vorinstanz: vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28. Januar 2013, Az: 8 Bf 96/12.PVL

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Stellenbesetzung nach Fusion; Mitbestimmung

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat nach dem sonstigen Landespersonalvertretungsrecht – vom 28. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 MBGSH i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.

2 Der Antragsteller will geklärt wissen, "ob sämtliche Besetzungsentscheidungen für neu gebildete Stellen nach durchgeführter Fusion mitbestimmungspflichtig sind". Damit zielt er auf sein Begehren ab, bei der Besetzung aller Strukturstellen am Standort Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord mitzubestimmen. Dabei sind unter Strukturstellen nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts diejenigen Stellen zu verstehen, die nach der Durchführung der Geschäftsprozessoptimierung erhalten bleiben (BA S. 6). Die aufgeworfene Frage ist auf der Grundlage der Senatsrechtsprechung mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht bedarf.

3 Auf die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anzuwenden (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 - BVerwG 6 P 19.10 - Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 8 Rn. 9 m.w.N.). Dessen Regelungen zur Allzuständigkeit des Personalrats sind daher Rechtsgrundlage für das streitige Mitbestimmungsbegehren. Demgemäß besagt § 2 Abs. 1 Nr. 1 MBGSH, dass der Personalrat mitbestimmt bei allen Maßnahmen der Dienststelle für die dort Beschäftigten. Die Konkretisierung findet sich in § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH. Danach bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

4 Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne jede Handlung oder Entscheidung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt. Die Maßnahme muss auf eine Änderung des bestehenden Zustandes abzielen. Nach Durchführung der Maßnahme müssen das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle sind, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen, keine Maßnahmen. Von diesem Verständnis des Maßnahmebegriffs geht ausweislich der Gesetzesmaterialien auch der Landesgesetzgeber im Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein aus (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).

5 Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH ist das Vorliegen einer Maßnahme ausnahmslos Voraussetzung für das Eingreifen der Mitbestimmung. Das gilt unabhängig davon, ob die Handlung der Dienststelle personellen, sozialen, organisatorischen oder sonstigen innerdienstlichen Charakter aufweist (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 12).

6 Gegenstand des streitigen Mitbestimmungsbegehrens sind Besetzungsentscheidungen der Beteiligten. Es geht um die Besetzung von Stellen mit einzelnen Beschäftigten. Ob eine personelle Einzelmaßnahme vorliegt, welche die Mitbestimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 MBGSH auslöst, ist daher davon abhängig, ob die "Stellenbesetzung" für den betroffenen Beschäftigten mit einer Veränderung seines Rechtsstandes verbunden ist. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn in der Dienststelle im Zuge einer Organisationsreform die Stellen neu bewertet wurden und dadurch eine neue Stellenstruktur entstanden ist. Nimmt der Beschäftigte bei gleichbleibendem Status einen im Wesentlichen unveränderten Aufgabenbereich wahr, so handelt es sich bei der "Stellenbesetzung" lediglich um die förmliche Bestätigung des bisherigen Zustandes ohne Maßnahmecharakter. Dies hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung zur Stellenbewertung im Bereich der Deutschen Rentenversicherung Nord zum Ausdruck gebracht (vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 14).

7 Die Senatsrechtsprechung zur eingruppierungsneutralen Umsetzung gebietet keine abweichende Beurteilung. Seinen in der Beschwerde zitierten Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - (BVerwGE 110, 151 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 100) hat der Senat im Beschluss vom 8. November 2011 - BVerwG 6 P 23.10 - (BVerwGE 141, 134 = Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 38) fortentwickelt. Danach unterliegt es der Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung, wenn der Dienststellenleiter einem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsplatz zuweist und die Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe beabsichtigt; dies gilt auch, wenn der neue Arbeitsplatz schon einmal unter Beteiligung des Personalrats bewertet worden war. Eine mitbestimmungspflichtige Neueingruppierung findet allerdings nicht schon dann statt, wenn dem Arbeitnehmer neue Aufgaben übertragen werden. Die Veränderung des Aufgabenkreises muss vielmehr wesentlich sein. Nur in diesem Fall kann im Verhalten der Dienststelle eine Maßnahme erblickt werden (vgl. Beschluss vom 8. November 2011 a.a.O. Rn. 21 f.).

8 Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, die Bildung von Überhanglisten erschöpfe sich in der Vorbereitung von Maßnahmen, tragen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht hinreichend Rechnung (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Namentlich fehlen Ausführungen dazu, weshalb der Antragsteller gehindert sein soll, bei mitbestimmungspflichtigen Auswahlentscheidungen der Beteiligten die Nichteinbeziehung von Beschäftigten aus der Überhangliste zu beanstanden.

Mots-clés

co-determinationstaffingmergerpersonnel representationorganizational restructuringmeasurelegal statusoverhang list

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether all staffing decisions for newly created positions after a merger are subject to co-determination.

Solution extraite

No. Co-determination requires a measure affecting employees' legal status; mere staffing of restructured positions that only confirms an unchanged status is not enough.

Motifs extraits

Under § 2(1) no. 1 and § 51(1) sentence 1 MBG SH, co-determination presupposes a measure. If a position is staffed after organizational restructuring but the employee's status and essentially unchanged duties remain the same, the staffing decision is only a formal confirmation of the existing situation.

Question juridique clé

Whether the complaint showed a question of fundamental importance justifying leave to appeal.

Solution extraite

No. The asserted question was already clearly answered by established case law and did not require further clarification.

Motifs extraits

The complaint did not meet the requirements for showing fundamental importance; the cited case law on measure and staffing decisions already resolved the issue.

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