Transfer of foreign money-laundering case to Offenburg court

BGH 2 ARs 91/13Bgh / IIe chambre pénale23 avr. 2013Granted

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Résumé

The BGH dealt with a request to determine the competent court in an investigation for negligent money laundering. The suspect, a Spanish national, had received phishing proceeds on a Spanish bank account and forwarded them abroad. The Senate held that the offense was committed in Spain, with no domestic place of jurisdiction, but that German criminal law applied under Section 7(1) StGB because the conduct was also punishable in Spain and involved an offense against a German. It therefore transferred the case to the Landgericht Offenburg under Section 13a StPO.

Regest

§ 13a StPO; determination of venue for an abroad offense with no domestic forum; the BGH may transfer the matter to the competent court when no court has jurisdiction in the territorial scope of the StPO. § 261 Abs. 2 No. 1 StGB constitutes an abstract endangerment offense; absent a domestic success place under § 9(1) Alt. 2 StGB, the locus delicti lies only where the act occurred under § 9(1) Alt. 1 StGB. For foreign offenses, German law applies under § 7(1) StGB if the act is punishable at the place of commission and is directed against a German or a protected domestic interest; the prerequisite of dual punishability is satisfied by the foreign law's criminalization of the conduct.

Texte intégral

BGH — 2 ARs 91/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-23

Aktenzeichen: 2 ARs 91/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 1 StGB, § 9 Abs 1 Alt 2 StGB, § 261 Abs 2 Nr 1 StGB, § 263a StGB, Art 301 Abs 2 StGB ESP, § 13a StPO

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Geldwäsche: Strafbarkeit einer in Spanien begangenen leichtfertigen Geldwäsche mit Vortat in Deutschland

Tenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a StPO dem

Landgericht Offenburg

übertragen.

Gründe

I.

1 Die Staatsanwaltschaft Offenburg führt gegen den spanischen Staatsangehörigen A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche. Dem liegt zugrunde, dass am 20. Februar 2012 unter missbräuchlicher Verwendung der Zugangsdaten des Onlinebankings vom Konto des Geschädigten bei der V. bank L. eG ein Betrag in Höhe von 3.135 Euro abgebucht und auf ein vom Beschuldigten geführtes Konto bei der C. bank S. A. in Barcelona/Spanien überwiesen wurde. Der Beschuldigte hat sich bei einer Rechtshilfevernehmung dahin eingelassen, über das Internet einen Arbeitsvertrag als „Versicherungsvertreter“ abgeschlossen zu haben, in dessen Ausführung er zur Weiterleitung von auf seinem Konto eingehenden Geldbeträgen bestimmt worden sei. Den vom Konto des Geschädigten abgebuchten Geldbetrag habe er von seinem Konto abgehoben und über das Transfersystem W. U. an eine ihm unbekannte Person im Ausland weitergeleitet.

II.

2 Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht Offenburg zu übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig, da es im Geltungsbereich der StPO an einem zuständigen Gericht fehlt (§ 13a StPO) und deutsches Strafrecht auf die vorliegende Straftat anwendbar ist (§ 7 Abs. 1 StGB).

3 Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB schuldig gemacht zu haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass der Abbuchung vom Konto des Geschädigten ein - vermutlich gewerbsmäßig begangener - Computerbetrug (sog. „Phishing“) zugrunde liegt. Dass der Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird ihm mit Rücksicht auf seine Angaben und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die von ihm als sog. „Finanzagent“ weitergeleiteten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB herrührten. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er den auf seinem Konto eingegangenen Geldbetrag durch Weiterleiten an eine ihm unbekannte Person einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB weist als abstraktes Gefährdungsdelikt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 23; SSW-StGB Jahn § 261 Rn. 39) keinen inländischen Erfolgsort im Sinne von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf (vgl. LG Köln, NZWiSt 2012, 188). Tatort ist daher alleine der Ort in Spanien, an dem der Beschuldigte gehandelt hat (§ 9 Abs. 1 1. Alt. StGB).

4 Für diese Auslandstat gilt gemäß § 7 Abs. 1 StGB das deutsche Strafrecht. Sie ist auch am Tatort in Spanien mit Strafe bewehrt. Aus dem Rechtsgutachten des Max-Planck-Institutes für ausländisches und internationales Strafrecht vom 15. März 2012 ergibt sich, dass die durch „schwere Fahrlässigkeit“ (imprudencia grave) begangene Geldwäsche strafbar ist (Art. 301 Abs. 3 des spanischen Strafgesetzbuches). Die Straftat wurde auch gegen einen Deutschen begangen im Sinne von § 7 Abs. 1 StGB. Der hier in Betracht kommende Tatbestand des § 261 Abs. 2 StGB ist auf die Vortat bezogen und schützt zugleich deren Rechtsgüter (BGHSt 55, 36). Damit ist - was genügt - zumindest auch das von § 263a StGB geschützte Individualvermögen des durch die unberechtigte Kontoabhebung Geschädigten berührt.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl

Mots-clés

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