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BGH 1 StR 11/13 ΓÇó Exclusion of accused during witness discharge violated § 338 No. 5 StPO
BGH 1 StR 11/13Bgh / Ire chambre pénale10 avr. 2013Annulled
The Federal Court of Justice upheld the accused's cassation complaint. The Regional Court had excluded him under § 247 StPO during the witness's examination, but then decided on the witness's discharge while he was still absent. The court held that this discharge decision was an independent and essential part of the main hearing, so the accused's absence violated § 338 No. 5 StPO. The error was not cured and could not be treated as harmless, because the trial court had also linked the credibility assessment of witnesses B. and C. The conviction was therefore set aside in full and remitted to another chamber of the Regional Court, including costs of the remedy.
§ 247 StPO, § 338 Nr. 5 StPO; removal of the accused from the courtroom during witness examination does not extend to the subsequent decision on witness discharge, which is an independent and essential part of the main hearing. If the accused is absent at that stage without compensating safeguards, an absolute ground of appeal arises. The defect is not cured merely by the continuation of the trial; harmlessness may be excluded where the trial court's assessment links the testimony of the affected witness with that of other witnesses and the convictions cannot be regarded as fully isolated (consid. 3-5).
Entscheidungsdatum: 2013-04-10
Aktenzeichen: 1 StR 11/13
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 247 StPO, § 338 Nr 5 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Konstanz, 24. September 2012, Az: 2 KLs 41 Js 18354/11
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafverfahren: Entfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal während der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. September 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; zudem hat es zum Nachteil des Angeklagten eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Wegen eines weiteren Vorwurfs der sexuellen Nötigung hat es den Angeklagten freigesprochen. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts; der Teilfreispruch ist erkennbar vom Revisionsangriff ausgenommen.
2 Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
3 1. Mit Recht rügt die Verteidigung die Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO, weil der Angeklagte bei der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin B. , der Geschädigten im Fall 1 der Urteilsgründe, nicht im Sitzungssaal anwesend war. Zwar hatte das Landgericht gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet, dass sich der Angeklagte für die Dauer der Vernehmung aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat. Die Entscheidung über die Entlassung der Zeugin war indes nicht mehr Teil der Vernehmung, sondern bildete einen eigenständigen wesentlichen Bestandteil der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. April 2010 - GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92), während dessen der Angeklagte nicht im Sitzungssaal anwesend war. Besondere Umstände, etwa eine Bild-Ton-Übertragung in einen Nebenraum mit Gegensprechanlage, die dem Angeklagten während seiner Abwesenheit vom Sitzungssaal ermöglicht hätten, entweder seine Zustimmung zur Entlassung der Zeugin zu erklären oder sein Fragerecht weiter auszuüben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Februar 2011 - 5 StR 387/10, NStZ 2011, 534), lagen hier nicht vor. Auch ist der Fehler, der vom Landgericht unbemerkt blieb, nicht im Laufe des weiteren Verfahrens geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit einer Heilung BGH, Großer Senat für Strafsachen aaO S. 94).
4 2. Der Rechtsfehler führt - mit Ausnahme zum freisprechenden Teil - zur Aufhebung des Urteils insgesamt, also auch, soweit der Angeklagte in den Fällen 2. und 3. der Urteilsgründe wegen Taten zum Nachteil der Geschädigten C. verurteilt worden ist.
5 Zwar darf auch bei einem absoluten Revisionsgrund von einer Urteilsaufhebung abgesehen werden, wenn und soweit ausnahmsweise das Beruhen des Urteils denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 338 Rn. 2 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat die Zeuginnen B. und C. zwar zu unterschiedlichen Tatvorwürfen vernommen; diese Vorwürfe konnten jedoch nicht völlig isoliert voneinander beurteilt werden. Das zeigt sich hier bereits darin, dass das Landgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben beider Zeuginnen ausdrücklich in den Blick genommen hat, dass deren Aussagen bemerkenswerte Ähnlichkeiten hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten aufwiesen, obwohl sich die Zeuginnen nicht absprechen konnten (UA S.10).
Rothfuß Jäger Cirener
Radtke Zeng