Attempted extortion requires intent to unlawful enrichment

BGH 2 StR 592/12Bgh / IIe chambre pénale11 avr. 2013Partially Granted

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Résumé

The Federal Court partially granted the accused’s revision. It set aside the Koblenz Regional Court’s conviction for attempted extortion in case 2 and the associated individual and aggregate sentences. The court held that the findings did not establish an intent to obtain unlawful enrichment under § 253 StGB, because it remained open whether the accused intended to fulfill the obligations under the demanded lease contract. The case was remitted to another criminal chamber for a new decision, including costs of the appeal. The revision was otherwise rejected.

Regest

§ 253 StGB; attempted extortion and intent of unlawful enrichment in the context of coercing conclusion of a mutual contract; the offense requires that the offender act with the aim of obtaining for himself or a third party an unlawful pecuniary advantage. If the threat is directed merely at compelling the victim to conclude a contract intended to be performed by both sides, unlawful enrichment is not established; the facts may at most support attempted coercion. Where a conviction on one count is set aside, the related individual sentence and an aggregate sentence based on it must also fall (consid. 1-2).

Texte intégral

BGH — 2 StR 592/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-11

Aktenzeichen: 2 StR 592/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 253 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 30. Juli 2012, Az: 2090 Js 73364/11 - 3 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Erpressung: Nötigung zum Abschluss eines gegenseitigen Vertrages

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 2012 aufgehoben im Fall 2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung (Fall 1), versuchter Erpressung (Fall 2) und Unterschlagung (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit er im Fall 2 verurteilt wurde, sowie im Gesamtstrafenausspruch; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgründe wegen versuchter Erpressung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte "notfalls auch mit Drohungen" erreichen, dass der Geschädigte N. ihm das Lokal verpachtete, das zuvor an den Geschäftspartner des Angeklagten verpachtet gewesen war. Er äußerte gegenüber dem Zeugen N. : "Ich will das Lokal, sonst mach ich das Lokal kaputt". Der Geschädigte nahm die Drohung ernst, weigerte sich aber gleichwohl, einen Pachtvertrag abzuschließen (UA S. 8/9).

4 Damit ist ein auf eine rechtswidrige Bereicherung abzielender Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt. Es bleibt nämlich offen, ob er beabsichtigte, seine Verpflichtungen aus dem verlangten Pachtvertrag zu erfüllen. Hiergegen mag nach den Feststellungen zu Fall 1 einiges sprechen; andererseits ist auch festgestellt, dass der Angeklagte das Lokal ernstlich weiter betreiben wollte. Wäre seine Drohung nur auf den Abschluss eines von beiden Seiten zu erfüllenden Pachtvertrags gerichtet gewesen, läge eine versuchte Nötigung, jedoch nicht die Absicht rechtswidriger Bereicherung im Sinne von § 253 Abs. 1 StGB vor. Dies wird vom neuen Tatrichter zu prüfen sein.

5 2. Mit der für die Tat 2 verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.

Becker Fischer Appl

Schmitt Krehl

Mots-clés

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