Criminal appeal inadmissible for defective statement of grounds

BGH 4 StR 104/13Bgh / Criminal Chamber 423 avr. 2013Dismissed

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Résumé

The Federal Court held that the defendant’s revision against a Regional Court judgment was inadmissible because the defense lawyer’s written grounds did not satisfy the formal requirements of §§ 344(2) sentence 1 and 345(2) StPO. The brief merely reproduced the defendant’s view that he accepted the sentence and wished to challenge only the measure of placement, without an independent legal objection by counsel. The revision was therefore dismissed as inadmissible, and the defendant was ordered to pay the costs of the remedy and the private prosecutor’s necessary expenses.

Regest

§§ 344 Abs. 2 S. 1, 345 Abs. 2 StPO; Anforderungen an die Revisionsbegründung; die Revisionsbegründung muss die volle Verantwortung des Verteidigers für ihren Inhalt erkennen lassen und einen formgerechten materiellrechtlichen Angriff enthalten. Eine bloße Wiedergabe der Auffassung des Angeklagten genügt nicht. Fehlt es daran, ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), auch wenn sie sich nur gegen die Maßregelanordnung richtet. Die Erhebung einer Sachrüge setzt die Behauptung einer Rechtsverletzung auf den festgestellten Sachverhalt voraus; ohne eigenständige rechtliche Einordnung liegt kein zulässiger Revisionsangriff vor (vgl. consid. 2-4).

Texte intégral

BGH — 4 StR 104/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-23

Aktenzeichen: 4 StR 104/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 344 Abs 2 S 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Frankenthal, 18. September 2012, Az: 5022 Js 11341/12 - I KLs (H)

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Revision im Strafverfahren: Verantwortlichkeit des Verteidigers für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls mit Waffen, besonders schwerer Brandstiftung, versuchten Totschlags sowie Sachbeschädigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner wurde bestimmt, dass ein Jahr der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken ist.

2 Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO.

3 In der von dem Verteidiger des Angeklagten verfassten Revisionsbegründungsschrift vom 25. Januar 2013 wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte mit dem Strafmaß einverstanden sei und sich nur gegen die Unterbringungsanordnung wenden wolle. Er habe die Absicht, in der Strafhaft eine Berufsausbildung zu absolvieren und meine, damit allen Strafzwecken zu genügen. Eigenständige Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts fehlen.

4 Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12, Rn. 2 mwN, NJW 2012, 1748) - die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat. Auch fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - an einer formgültigen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge gehört (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 275).

5 Im Übrigen wäre das auf die Maßregelanordnung beschränkte Rechtsmittel auch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Mutzbauer Roggenbuck Franke

Quentin Reiter

Mots-clés

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