Appeal allowed despite doubts over specialist lawyer requirements

BGH AnwZ (Brfg) 60/12Bgh / Senat FüR Anwaltssachen21 mars 2013Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice granted the claimant leave to appeal against the judgment of the North Rhine-Westphalia Bar Court. The claimant had sought admission to the specialist title in construction and architectural law; the bar rejected the request twice, including after a specialist interview. The lower court annulled the second rejection but otherwise dismissed the action and did not allow an appeal. The BGH held that serious doubts existed as to the correctness of the judgment because the lower court had not addressed key questions, including whether a shortfall in the case quota could be compensated by a specialist interview and whether the interview answers had been wrongly assessed as incorrect.

Regeste Omnilex

§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO; Zulassung der Berufung bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit allen tragenden Angriffen des Rechtsmittelführers auseinanderzusetzen; es genügt, dass einzelne entscheidungserhebliche Punkte des angefochtenen Urteils zweifelhaft erscheinen. Offengelassen wird, ob eine Verfehlung des in § 5 FAO vorgesehenen Fallquorums durch ein Fachgespräch ausgeglichen werden kann; jedenfalls begründen nicht behandelte Einwendungen gegen die Bewertung der im Fachgespräch erteilten Antworten ernstliche Zweifel (vgl. consid. 3).

Texte intégral

BGH — AnwZ (Brfg) 60/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-21

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 60/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 FAO, § 7 FAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Juni 2012, Az: 1 AGH 3/12, Urteilnachgehend BGH, 10. März 2014, Az: AnwZ (Brfg) 60/12, Berufung zurückgewiesen

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht: Verweigerung der Berufungszulassung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofes; Berufungszulassungsgrund; Nachweiswert eines Fachgesprächs

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2012 zugelassen.

Gründe

1 Der Kläger stellte am 5. Februar 2010 den Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Bau- und Architektenrecht", der von der Beklagten mit Bescheid vom 17. März 2011 abgelehnt wurde. Entsprechend einem vor dem Anwaltsgerichtshof geschlossenen Vergleich wurde vor dem Fachausschuss der Beklagten ein Fachgespräch zu den Themen "Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung, insbesondere selbständige Beweisverfahren" sowie "Recht der Architekten und Ingenieure" durchgeführt. Mit Bescheid vom 23. Januar 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers erneut ab. Auf die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof den Bescheid vom 23. Januar 2012 aufgehoben und die weitergehende Klage abgewiesen; die Berufung hat er nicht zugelassen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, §124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3 Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Anwaltsgerichtshof, der allerdings nicht auf die Frage eingegangen ist, ob eine Verfehlung des in § 5 FAO vorgesehenen Fallquorums überhaupt im Wege der Durchführung eines Fachgesprächs ausgeglichen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 Rn. 13 f.; vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133 Rn. 6 ff.), hat sich im angefochtenen Urteil gehindert gesehen, hinsichtlich des Antrags des Klägers, die Beklagte zur Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu verpflichten, die Entscheidungsreife herzustellen. Er hat sich ferner nicht dazu geäußert, ob der Kläger die Ablehnung seines Antrags zu Recht insbesondere insoweit angreift, als bestimmte im Fachgespräch gegebene Antworten als falsch bewertet worden sind. Zumindest dagegen wendet sich der Kläger mit beachtlichen Argumenten, deren abschließende Beurteilung dem Berufungsverfahren vorzubehalten ist.

4 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser König Fetzer

Frey Martini

Mots-clés

specialist lawyer designationleave to appealserious doubtsspecialist interviewcase quotaadministrative litigation

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether leave to appeal should be granted against the administrative court judgment rejecting the claim for specialist lawyer designation.

Solution extraite

Yes. There were serious doubts about the correctness of the first-instance judgment within the meaning of the procedural rules on leave to appeal.

Motifs extraits

The appellate court found that the lower court had not sufficiently addressed whether a failure to meet the case-quota could be compensated by a specialist interview and had also not dealt with whether the applicant's objections to the assessment of interview answers were well-founded.

Question juridique clé

Whether the applicant's objections concerning the evaluation of answers in the specialist interview warranted further review.

Solution extraite

Yes, at least arguable points existed that required examination in the appeal proceedings.

Motifs extraits

The objections were supported by substantial arguments, and their final assessment had to be reserved for the appeal stage.

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