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BGH KVZ 57/12 ΓÇó No duty to send company data via unsecured email
BGH KVZ 57/12Bgh / Kartellsenat26 févr. 2013Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the competition authority’s complaint against the refusal to grant leave to appeal. It held that none of the statutory grounds for leave under § 74(2) GWB were present. On the merits, the court stated that a company cannot be compelled to transmit internal data via an unsecured email connection offering only unsigned and unencrypted messages; the authority must provide a reasonable alternative transmission route. Costs and expenses were imposed on the authority.
§ 74 Abs. 2 GWB; a complaint against refusal of leave to appeal is admissible only if one of the statutory grounds is met. Fundamental importance, need for development of the law, or need to secure uniform jurisprudence must be substantiated; absent such grounds, the complaint is to be rejected. In the context of a competition-law information request, a company is not obliged to transmit internal data by an unsecured email channel that only permits unsigned and unencrypted messages. Even where the data do not constitute trade secrets, such a transmission method is unreasonable if the authority can accept delivery by secure electronic means or on another carrier (consid. 1-2).
Entscheidungsdatum: 2013-02-26
Aktenzeichen: KVZ 57/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 59 GWB
Vorinstanz: vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. September 2012, Az: Kart W 2/12, Beschluss
Spruchkörper: Kartellsenat
Kartellrechtliches Auskunftsverlangen: Übermittlung von unternehmensbezogenen Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Landeskartellbehörde
Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
2 Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
Bornkamm Meier-Beck Raum
Strohn Deichfuß