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BGH IX ZB 101/12 ΓÇó Start of two-week period for hearing complaint
BGH IX ZB 101/12Bgh / Civil Chamber 911 févr. 2013Dismissed
The BGH held that the two-week period for a hearing complaint begins with deemed service of the challenged order, not only after inspection of the file. Because the plaintiff filed the complaint long after the deadline, reinstatement was refused, the complaint was dismissed as inadmissible, the reconsideration request failed, and legal aid was denied. Costs were imposed on the plaintiff.
§ 321a Abs. 2 S. 1 und 3 ZPO; Fristbeginn der Gehörsrüge: Die zweiwöchige Notfrist beginnt mit der Bekanntgabe des angegriffenen Beschlusses; auf die spätere Akteneinsicht kommt es nicht an. Wer die Frist versäumt, erhält Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nur bei unverschuldeter Verhinderung. Eine nach Fristablauf erhobene Gehörsrüge ist als unzulässig zu verwerfen; fehlt es daran bereits an hinreichender Erfolgsaussicht, ist auch Prozesskostenhilfe zu versagen. Eine Gegenvorstellung vermag an der Unzulässigkeit nichts zu ändern, wenn sie keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte aufzeigt (vgl. consid. 1–4).
Entscheidungsdatum: 2013-02-11
Aktenzeichen: IX ZB 101/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 5. November 2012, Az: IX ZB 101/12, Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth, 11. September 2012, Az: 7 T 5880/12vorgehend AG Fürth (Bayern), 5. Juni 2012, Az: 360 C 1317/12
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Beginn der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Gehörsrüge
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.
Die Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wird abgelehnt.
1 Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Der Senatsbeschluss vom 5. November 2012 wurde am 16. November 2012 formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am 19. November 2012 als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029).
2 Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach Vorgenanntem endete die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge am 3. Dezember 2012. Sie war bei Eingang der Rüge am 18. Januar 2013 abgelaufen.
3 Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag des Klägers greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befürwortet wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZB 49/12, Rn. 3 (nv)).
4 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
5 Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring