Drug trafficking conviction overturned for missing findings on self-interest

BGH 2 StR 410/12Bgh / IIe chambre pénale6 nov. 2012Annulled

Ouvrir la source

Résumé

The Federal Court allowed the defendant’s criminal appeal. The Regional Court’s conviction for armed unlawful trafficking in narcotics and the related treatment order were set aside because the findings did not show that the defendant acted out of self-interest when part of the heroin was to be transferred to a third person to settle debts. The case was remitted to another criminal chamber for a new trial. The court also directed the new trial court to examine diminished responsibility under Section 21 StGB and to address the prospects and duration of possible treatment more thoroughly.

Regest

§§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; unerlaubtes Handeltreiben setzt Eigennützigkeit voraus; der Täter muss von Gewinnstreben oder sonstigem persönlichen Vorteil geleitet sein. Die bloße Hingabe von Betäubungsmitteln zur Schuldbegleichung genügt nicht, wenn weder ein Gewinn noch ein sonstiger wirtschaftlicher oder immaterieller Vorteil festgestellt ist (vgl. consid. 2). Reichen die Feststellungen für den Schuldspruch nicht aus, ist das Urteil insgesamt aufzuheben, auch wenn eine Verurteilung wegen eines anderen Betäubungsmitteldelikts naheliegt. Bei festgestellter Polytoxikomanie muss sich der Tatrichter mit § 21 StGB unter Darlegung der tragenden Erwägungen des Sachverständigen eingehend befassen; für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind zudem die voraussichtliche Therapiedauer und die einschlägigen Prognosegesichtspunkte zu prüfen.

Texte intégral

BGH — 2 StR 410/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: 2 StR 410/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG, § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 23. Mai 2012, Az: 2090 Js 75609/11 - 10 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Erfordernis der Eigennützigkeit; Feststellungen in den Urteilsgründen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

2 1. Der Schuldspruch wird nicht von den Feststellungen getragen. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die bei dem Angeklagten aufgefundenen 12 Gramm Heroin zum Teil für den Eigenkonsum und zu einem weiteren Teil für die Weitergabe an eine dritte Person bestimmt waren, womit der Angeklagte Geldschulden begleichen wollte (UA S. 14). Dies belegt auch hinsichtlich des nicht für den Eigenkonsum gedachten Rauschgifts nicht den Vorwurf des Handeltreibens. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte insoweit aus Eigennutz gehandelt hat. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf einen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn ankommt. Sein Handeln muss vom Streben nach Gewinn geleitet sein oder er muss sich sonst irgendeinen persönlichen Vorteil von ihm versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 290 mwN). Derartige Feststellungen lässt das angefochtene Urteil vermissen. Zwar kann grundsätzlich ein relevanter Vorteil darin liegen, durch Hingabe von Betäubungsmitteln im Rahmen einer bestimmten wertmäßigen Anrechnung von einer bestehenden Geldverbindlichkeit befreit zu werden, doch ist auch insoweit die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Wer Rauschgift einkauft, um es ohne Gewinn zum gleichen Preis weiterzugeben, handelt nicht eigennützig (vgl. BGH StV 1992, 420). Gleiches muss gelten, wenn der Verrechnung auf bestehende Schulden lediglich der Einkaufspreis der erworbenen Betäubungsmittel zugrunde gelegt wird.

3 2. Der Senat hebt die Sache insgesamt auf und verweist zurück, obwohl auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Verurteilung wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegt. So erhält der neue Tatrichter Gelegenheit, auch im Hinblick auf die Mengen von Betäubungsmitteln, die zum Eigenkonsum bzw. zur Weitergabe bestimmt waren, klare und eindeutige Feststellungen zum Tatgeschehen zu treffen.

4 3. Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, dass sich der neue Tatrichter eingehender als bisher mit der Frage auseinander zusetzen hat, ob vorliegend womöglich die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben sind. Die (knappe) Bezugnahme auf nicht näher mitgeteilte Ausführungen des Sachverständigen genügt angesichts der festgestellten Politoxikomanie insoweit nicht, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige selbst die Steuerungsfähigkeit als "tangiert" angesehen hat (UA S. 17). Bei einer solchen Fallgestaltung ist es erforderlich, dass der Tatrichter die tragenden Erwägungen des Sachverständigen mitteilt und unter Berücksichtigung der gutachterlichen Erwägungen die ihm obliegende Einschätzung einer Anwendung des § 21 StGB darlegt.

5 Hinsichtlich der möglichen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird sich der neue Tatrichter unter Berücksichtigung der vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend dargelegten Rechtslage insbesondere mit der Frage der voraussichtlichen Therapiedauer zu befassen haben.

Becker Appl Schmitt

Krehl Eschelbach

Mots-clés

drug traffickingself-interestprofit motivefindingsremanddiminished responsibilitytreatment ordernarcotics