Knife as object intended to injure under § 30a BtMG

BGH 2 StR 394/12Bgh / IIe chambre pénale6 nov. 2012Remanded

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Résumé

The Federal Court of Justice partially upheld the defendant’s revision against a conviction for armed drug trafficking. The defendant had bought heroin and cocaine in the Netherlands and was found in Germany with the drugs and a folding knife in his jacket pocket. The BGH held that a folding knife is only a common utility object; for § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, it is not enough that the object was readily accessible and objectively suitable to injure. The trial judgment did not establish the necessary subjective purpose of using the knife to injure persons. The conviction was therefore quashed and the case remitted, while the findings on the external facts remained in force.

Regest

§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt: Für die Qualifikation genügt die objektive Eignung eines mitgeführten Gegenstands zur Verletzung von Personen nicht. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, dass der Täter den Gegenstand subjektiv zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Bei einem Gebrauchsgegenstand, der weder Waffe im technischen Sinn noch typische gekorene Waffe ist, bedarf die Zweckbestimmung besonderer Feststellungen und Begründung (vgl. consid. 4). Fehlende Feststellungen hierzu führen zur Aufhebung des Schuldspruchs, während die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben können.

Texte intégral

BGH — 2 StR 394/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-06

Aktenzeichen: 2 StR 394/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG

Vorinstanz: vorgehend LG Aachen, 24. Mai 2012, Az: 61 KLs 9/12

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Mitführen eines zur Verletzung von Personen bestimmten Gebrauchsgegenstandes

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Mai 2012 aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am 4. Januar 2012 in die Niederlande und erwarb dort 50,9 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,25 g Heroinhydrochlorid sowie 9,6 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 4,9 g Kokainhydrochlorid. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik wurde der Angeklagte einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel, die zumindest überwiegend zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, bei ihm sichergestellt wurden. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm mit sich.

3 2. Die Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

4 Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die Strafkammer hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.

5 3. Von diesem Rechtsfehler sind die Feststellungen zum äußeren Tathergang nicht betroffen. Sie können deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann zum objektiven Geschehen ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen indes nicht widersprechen dürfen.

Becker Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Mots-clés

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