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BGH 2 StR 285/12 ΓÇó Late right of last word: first and second judgment annulled
BGH 2 StR 285/12Bgh / IIe chambre pénale23 oct. 2012Annulled
The BGH held that the trial court had already validly pronounced judgment before discovering that the defendant had not been given the last word. Reopening the main hearing, repeating submissions, granting the last word, and pronouncing a second identical judgment was impermissible because a completed oral judgment cannot be altered in that way. The later judgment was therefore set aside. The first judgment was also annulled because the written reasons on file related only to the later pronouncement, so the first oral judgment lacked its own written record under § 338 Nr. 7 StPO. The case was remitted for retrial before another criminal chamber.
§ 258 StPO, § 338 Nr. 7 StPO; if the trial court omits to grant the accused the last word, but has already orally pronounced judgment, the judgment is nevertheless completed and may no longer be reopened, supplemented or re-delivered in the same proceedings. An attempted procedural ‘healing’ by reopening the main hearing after pronouncement is impermissible, even where the second judgment reproduces the same operative part. Written reasons signed by the judges must correspond to the judgment actually rendered after deliberation; if, after a renewed hearing and second pronouncement, the written reasons can only relate to the later judgment, the earlier judgment lacks the required written record and must also be annulled (consid. 5, 8).
Entscheidungsdatum: 2012-10-23
Aktenzeichen: 2 StR 285/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 258 StPO, § 338 Nr 7 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 11. Januar 2012, Az: 2 Ks 4444 Js 34959/10nachgehend BGH, 4. Juni 2014, Az: 2 StR 31/14, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafverfahren: Nachholung des versäumten letzten Wortes des Angeklagten nach Urteilsverkündung
Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Januar 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten durch zwei am gleichen Tag hintereinander ergangene Urteile in derselben Sache mit gleichem Tenor wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen beide Urteile richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Beanstandung des Verfahrens Erfolg, so dass es auf die zugleich erhobene Sachbeschwerde sowie weitere Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
I.
2 Die Strafkammer verkündete am 11. Januar 2012 zunächst ein Urteil ohne dem Angeklagten zuvor das letzte Wort gewährt zu haben. Nach Verlesung der Urteilsformel und mündlicher Mitteilung der Gründe, ferner nach einer Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft und der Rechtsmittelbelehrung bemerkte die Schwurgerichtskammer ihr Versäumnis. Sie beschloss daraufhin gegen den Widerspruch der Verteidigung, erneut in die Hauptverhandlung einzutreten, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen. Nach Wiederholung der Schlussvorträge wurde dem Angeklagten das letzte Wort gewährt. Daraufhin verkündete die Strafkammer nach Beratung ein weiteres Urteil mit demselben Tenor.
II.
3 Die Rüge der Fehlerhaftigkeit dieses Verfahrens ist begründet.
4 1. Das zuletzt ergangene Urteil kann keinen Bestand haben, wobei offen bleiben kann, ob es, wie die Revision meint, von vornherein unwirksam ist und wegen Nichtigkeit nur in deklaratorischer Weise aufzuheben ist, oder ob es an einem Rechtsfehler leidet, der aufgrund der Revision zur förmlichen Aufhebung zwingt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 - 1 StR 874/83, NStZ 1984, 279).
5 Mit der mündlichen Bekanntgabe von Formel und Gründen war in der anhängigen Sache das Urteil ergangen; es war danach für das erkennende Gericht nicht mehr abänderbar oder ergänzbar. Für einen Wiedereintritt in die Hauptverhandlung sowie eine erneute Urteilsberatung und -verkündung war - unbeschadet der Identität der Urteilsformel - kein Raum.
6 Das Ziel nachträglich einen Verfahrensfehler formal zu "heilen", womit aber zugleich dem Angeklagten eine Rechtsmittelmöglichkeit versagt werden sollte, rechtfertigt eine solche Verfahrensweise nicht. Ein Fehler im Verfahren kann nicht dadurch geheilt werden, dass andere Verfahrensregeln von erheblicher Bedeutung verletzt werden.
7 2. Hinsichtlich des zuerst ergangenen Urteils hat die Revision mit der Verfahrensrüge des Fehlens schriftlicher Entscheidungsgründe Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO).
8 Mit den gemäß §§ 267, 275 Abs. 1 StPO zu den Akten zu bringenden schriftlichen Urteilsgründen bezeugen die beteiligten Berufsrichter durch ihre Unterschrift, dass es sich bei der Niederschrift um die Urteilsgründe handelt, die das Gericht aufgrund der Beratung und Abstimmung des Urteils in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Die hier vorhandene Urteilsurkunde bezieht sich auf das zuletzt verkündete Urteil, auch wenn ihr Inhalt darüber nicht unmittelbar Aufschluss gibt. Dies folgt jedoch aus der Vorgehensweise des Landgerichts, das nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, erneuter Entgegennahme der Schlussvorträge und Gewährung des letzten Wortes an den Angeklagten das Urteil beraten und verkündet hat. Die spätere Formulierung der schriftlichen Urteilsbegründung war unter Berücksichtigung der nachträglichen Prozesshandlungen erfolgt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 261 StPO); sie kann nach Lage der Dinge nur auf der letzten Urteilsberatung beruhen. Dann aber fehlt eine alleine dem zuerst verkündeten Urteil zuzuordnende Urteilsurkunde. Das erste Urteil war deshalb ebenfalls aufzuheben (vgl. BGH aaO).
Becker Berger Krehl
Eschelbach Ott