Lawyers chamber must publish office address in online register

BGH AnwZ (Brfg) 50/12Bgh / Senat FüR Anwaltssachen2 nov. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice refused leave to appeal against the Baden-Württemberg Lawyers’ Court judgment. The applicant, a lawyer, had tried to stop publication of her office address and fax number in the electronic lawyers’ directory, arguing privacy and unwanted advertising. The court held that § 31 BRAO leaves no discretion: the chamber must maintain the register and enter the office address, and public inspection is mandatory. The applicant also failed to show any issue of fundamental significance, including any serious constitutional doubt about § 31 BRAO. She was ordered to bear the costs of the leave proceedings.

Regeste Omnilex

§ 31 Abs. 1 S. 1, S. 4, Abs. 3 BRAO; § 112e S. 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; publication of the office address in the electronic lawyers’ directory and leave to appeal. The chamber has no discretion whether or how to enter the office address in the register; the statutory obligation to maintain the directory and the unrestricted, free public access preclude any veto right of the lawyer. The right to informational self-determination and freedom of occupation are affected only as Berufsausübungsregeln justified by reasons of public welfare, in particular legal certainty, transparency of the legal services market, and consumer protection (consid. 6, 10). Fundamental importance requires a specific, substantively substantiated, and generalizable legal question; mere constitutional reservations are insufficient (consid. 9).

Texte intégral

BGH — AnwZ (Brfg) 50/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-02

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 50/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Abs 1 S 1 BRAO, § 31 Abs 1 S 4 BRAO, § 31 Abs 3 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 2 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 2. Juli 2012, Az: AGH 26/11 (I)

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pflicht der Rechtsanwaltskammer zur Veröffentlichung der Kanzleianschrift in einem elektronischen Anwaltsverzeichnis; Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung der Veröffentlichungspflicht

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg ohne Datum, der Klägerin zugestellt am 2. Juli 2012, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Klägerin ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie hat beantragt, die Anschrift ihrer Kanzlei sowie die Nummer ihres Fax-Anschlusses nicht in das elektronische Rechtsanwaltsverzeichnis aufzunehmen, weil sie die Kanzlei an ihrem privaten Wohnsitz betreibe, keinen Kontakt zu ihrem Vater wünsche und über den Fax-Anschluss mit unverlangter Werbung behelligt worden sei. Die Beklagte hat den Antrag abgewiesen. Der Widerspruch der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin hat Klage erhoben mit den Anträgen, den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin vor der Weitergabe ihrer Daten zu informieren und die Weitergabe von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, hilfsweise aus dem bei der Anwaltskammer K. geführten Anwaltsverzeichnis im Internet bei ihren Daten die Adressangabe "W. Str. " zu löschen sowie die Daten nicht an von Dritten betriebene Anwaltssuchportale oder Werbetreibende weiterzugeben oder die Datenbanken gegen entsprechenden Missbrauch zu sichern. Die Klage ist abgewiesen worden. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2 Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

4 a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR, 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

5 b) Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

6 aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin stand der Beklagten hinsichtlich der Fragen, ob und in welcher Form die Kanzleianschrift der Klägerin zu veröffentlichen ist, kein Ermessen zu. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAO hat die Klägerin ein elektronisches Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte zu führen. In dieses Verzeichnis ist (u.a.) die Kanzleianschrift einzutragen (§ 31 Abs. 3 BRAO). Die Einsicht in dieses Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu (§ 31 Abs. 1 Satz 4 BRAO). Auch insoweit räumt das Gesetz der Kammer kein Ermessen ein. Für ein wie auch immer geartetes Mitspracherecht der Klägerin ist ebenfalls kein Raum.

7 bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es für die Frage der Zulässigkeit der Unterlassungsklage nicht unerheblich, ob die Betreiber der Internetverzeichnisse, welche die Daten der Klägerin zwischenzeitlich ebenfalls enthalten, diese von der Beklagten erhalten oder aber selbst dem öffentlich zugänglichen Verzeichnis entnommen hätten. Die Beklagte kann die Einsichtnahme in das Anwaltsverzeichnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 BRAO nicht verhindern. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Daten nicht nur in die gesetzlich vorgeschriebenen Verzeichnisse eingestellt, sondern an Dritte weitergegeben hat, gibt es nicht.

8 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

9 a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist.

10 b) Die Klägerin hat keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, insbesondere keine Gründe, aus denen sich Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 31 BRAO ergeben könnten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, NJW 1993, 2825 f.). Diese wird, soweit ersichtlich, nirgends in Zweifel gezogen. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG). Das gilt sowohl im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit als auch im Hinblick auf das als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 31 BRAO enthält Berufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind. Nach der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2. Februar 2006 (BT-Drucks. 16/513, S. 15) ist es im Interesse des einfachen und sichereren Rechtsverkehrs unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist. Das Register dient damit der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarkts und den Interessen der Verbraucher.

III.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.

Tolksdorf Lohmann Fetzer

Wüllrich Hauger

Mots-clés

lawyers' registerpublication dutyprivacyfreedom of occupationfundamental importanceadministrative appealconsumer protection

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the chamber had discretion to omit the office address from the electronic lawyers' directory.

Solution extraite

No discretion existed; § 31 BRAO requires the office address to be entered and accessible to everyone without charge.

Motifs extraits

The statutory scheme mandates the directory, requires entry of the office address, and grants public access; therefore the chamber cannot choose whether or how to publish the data, nor can the lawyer veto publication.

Question juridique clé

Whether the case raised a question of fundamental importance justifying leave to appeal.

Solution extraite

No; the applicant failed to show a klärungsbedürftige and klärungsfähige legal question of general significance.

Motifs extraits

The constitutionality of § 31 BRAO was not credibly put in doubt, and the provisions are justified by legitimate public interests in legal certainty, transparency, and consumer protection.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.