Supplementing abbreviated criminal judgment reasons after late-filed fax appeal

BGH 5 StR 512/12Bgh / Criminal Chamber 525 oct. 2012Annulled

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice set aside a Bremen Regional Court manslaughter conviction because the abbreviated judgment reasons did not allow review of the evidentiary assessment. It held that the defendant's revision had been timely filed by fax even though the fax was not initially placed in the file, since receipt occurs upon printing at the court's device. The Court also refused to remit the case merely to supplement the reasons, because the supplementary period had already expired once the trial chamber learned of the omitted fax. The case was remanded to another assize chamber for a new trial and decision, including costs.

Regeste Omnilex

§§ 341 Abs. 1, 267 Abs. 4 S. 1 und 4, 275 Abs. 1 S. 2 StPO; Wirkung des rechtzeitig eingegangenen, aber zunächst nicht zu den Akten gelangten Revisionsfaxes und Nachholung abgekürzter Urteilsgründe: Ein Telefax ist bei Ausdruck am Empfangsgerät bei Gericht eingegangen; es genügt nicht der Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle. Abgekürzte Urteilsgründe genügen nur, wenn die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung möglich bleibt; bloß formelhafte Verweise tragen dies nicht. Eine Ergänzung der Urteilsgründe kommt ausnahmsweise nur in entsprechend anwendbarer Anwendung von § 267 Abs. 4 S. 4 StPO in Betracht, wenn das Gericht die Abkürzung bei der Aktenlage vertretbar wählen durfte; die Ergänzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO beginnt mit Kenntnis des Versehens zu laufen und kann bei Ablauf nicht mehr nachgeholt werden.

Texte intégral

BGH — 5 StR 512/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-25

Aktenzeichen: 5 StR 512/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 267 Abs 4 S 1 StPO, § 267 Abs 4 S 4 StPO, § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Bremen, 21. Mai 2012, Az: 22 Ks 271 Js 47298/11

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Abgekürzte Gründe des Strafurteils wegen nicht rechtzeitig zu den Akten gelangter aber fristgemäß eingegangener Revisionsschrift: Voraussetzungen und Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Mai 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten nach siebentägiger Hauptverhandlung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt.

2 Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bereits deshalb Erfolg, weil die in der verkürzten Form des § 267 Abs. 4 StPO abgefassten Urteilsgründe es dem Senat nicht ermöglichen, die nur formelhaft begründete Beweiswürdigung (die Feststellungen beruhen „auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt worden ist, und im Übrigen auf den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismitteln“) zu überprüfen. Der Hinweis auf eine Geständigkeit des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung ändert hieran nichts. Es sind jedenfalls die Begleitumstände des Tatgeschehens nicht umfassend vom Angeklagten eingeräumt worden.

3 Die Schwurgerichtskammer hat, nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Auf den nach Urteilszustellung erfolgten Einwand des Verteidigers, er habe vor Fristablauf mit Telefax Revision eingelegt, wurde das Telefax tatsächlich im Gericht aufgefunden und dem Vorsitzenden am 24. Juli 2012 vorgelegt. Daraufhin wurde das Urteil – nunmehr ohne Rechtskraftvermerk, jedoch noch immer mit dem Hinweis „abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO“ – erneut dem Verteidiger zugestellt.

4 Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Ein Telefax ist dem Gericht zugegangen, wenn das Schriftstück am Empfangsgerät ausgedruckt wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Vor § 42 Rn. 18). Auf die Tatsache, dass das Telefax danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an, weil § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem Gericht abstellt und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1999 – 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1, und vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118).

5 Eine Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe kommt nicht in Betracht. In der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass in besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fällen in entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO die Urteilsgründe ergänzt werden können, wenn das Landgericht bei Abfassung des abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 – 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2, und vom 20. Oktober 2011 – 2 StR 405/11, NStZ-RR 2012, 118; Meyer-Goßner, aaO, § 267 Rn. 30). Die sich nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmende Frist für eine solche Ergänzung der Urteilsgründe ist jedoch vorliegend bereits verstrichen, weil die Frist mit der Kenntnis der Strafkammer von dem Versehen zu laufen begonnen hat, hier also am 24. Juli 2012.

6 Der neue Tatrichter wird bei einer eventuell wiederum gebotenen Prüfung von § 213 StGB, 2. Alt. i.V.m. § 21 StGB zu beachten haben, dass dem Angeklagten die von § 21 StGB mitgeprägte Handlungsintensität nicht uneingeschränkt anzulasten ist.

Basdorf Raum Schaal

Dölp Bellay

Mots-clés

revisionfax filingabbreviated reasonsevidentiary reviewremanddeadlinesmanslaughtercriminal appeal

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the defendant's faxed revision was filed in time despite not reaching the file before the deadline.

Solution extraite

Yes. The revision was timely because a fax is received when it is printed at the court's receiving device; it need not already be placed in the file.

Motifs extraits

Section 341(1) StPO focuses on receipt by the court, not receipt by the competent division. The later file placement was irrelevant.

Question juridique clé

Whether the abbreviated reasons of the first-instance judgment allowed appellate review.

Solution extraite

No. The abbreviated reasoning did not permit review of the evidentiary assessment because it was too formulaic and did not sufficiently disclose the factual basis.

Motifs extraits

The court could not examine the credibility and evidentiary assessment from a merely formulaic statement that findings rested on the defendant's statements insofar as followed and otherwise on evidence apparent from the minutes.

Question juridique clé

Whether the case could be remitted to supplement the judgment reasons.

Solution extraite

No. Although supplementation may be possible in exceptional analogous application of section 267(4) sentence 4 StPO, the supplementary deadline had already expired once the trial chamber learned of the omission.

Motifs extraits

The period under section 275(1) sentence 2 StPO began when the chamber became aware of the mistake, here on 24 July 2012, and had already lapsed.

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