Insanity assessment must be based on the specific act

BGH 2 StR 82/12Bgh / IIe chambre pénale24 juil. 2012Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly upheld the defendant’s revision against a manslaughter conviction from the LG Mühlhausen. It found the trial court’s exclusion of full insanity under § 20 StGB insufficiently reasoned because it relied too heavily on the defendant’s outwardly controlled conduct, despite a diagnosed organic brain syndrome and alcohol-related affective fixation. The conviction was set aside, while the findings on the external facts of the offense remained in place. The case was remitted to another criminal chamber for a new trial and decision, including costs. The remainder of the revision was rejected.

Regeste Omnilex

§ 20 StGB; assessment of culpability in cases of organic brain syndrome and alcohol-related affective fixation; outwardly calm, goal-oriented behavior is only of limited evidential value. The ability to act in accordance with insight must be examined with reference to the specific act. External conduct before, during, and after the offense may indicate preserved self-control, but in atypical clinical situations it does not, without more, permit a reliable inference against the exclusion of control capacity; the trial court must explain the probative value of such conduct in detail (consid. 2-3).

Texte intégral

BGH — 2 StR 82/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-24

Aktenzeichen: 2 StR 82/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 20 StGB, § 212 StGB, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mühlhausen, 10. November 2011, Az: 142 Js 45257/11 - 1 Ks

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Schuldunfähigkeit zum Zeitpunkt eines Tötungsdelikts: Indizwert des äußeren Verhaltens bei hirnorganischem Psychosyndrom

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Mühlhausen vom 10. November 2011 aufgehoben. Die Feststellungen zum äußeren Tathergang bleiben aufrechterhalten.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur weitgehenden Aufhebung.

2 1. Die Erwägungen, aus denen das Landgericht einen Zustand der Schuldunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tötung seiner Lebensgefährtin ausgeschlossen hat, sind unzureichend. Auf UA. S. 6 hat es zunächst festgestellt, die Einsichts-Fähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen. Dies wird im weiteren Verlauf der Urteilsgründe dahin korrigiert, dass durch das vorhandene hirnorganische Psychosyndrom in Verbindung mit der Alkoholisierung zur Tatzeit die Steuerungs-Fähigkeit des Angeklagten erheblich eingeschränkt gewesen sei, da er in einem Zustand der Bewusstseinseinengung durch einen schwerwiegenden Affekt "quasi haften geblieben" sei. Zum Ausschluss einer vollständigen Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nur ausgeführt: "Dies sei nach Erläuterung des Sachverständigen unschwer daran zu erkennen, dass das Handeln des Angeklagten - vom Holen und Laden der Waffe, dem Hinaufgehen in den ersten Stock bis hin zum Entladen und wieder Wegschließen der Waffe - nur aus gesteuertem Verhalten heraus zu erklären ist" (UA S. 21). Diese Ausführung legt nahe, dass das Landgericht sich ohne eigene Beurteilung einer Ansicht des Sachverständigen angeschlossen hat, die ihrerseits auf einer unzutreffenden und eingeengten Vorstellung vom Inhalt des Begriffs der Steuerungsunfähigkeit beruht.

3 Die Fähigkeit, sich entsprechend der vorhandenen Einsicht in das Unrecht des Tuns zu verhalten (§ 20 StGB), ist auf die Tathandlung bezogen zu prüfen. Äußeres Verhalten, insbesondere auch der Ablauf von Tatvorbereitung, Tatausführung und Nachtatverhalten, kann zwar indiziell für die innere Fähigkeit des Täters sein, den Tatimpuls mit anderen Gesichtspunkten abzuwägen und sich ihm zu widersetzen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden drängt sich eine solche Indizwirkung aber nicht auf und wäre jedenfalls vom Tatrichter im Einzelnen darzulegen. Denn für das spezifische Zustandsbild eines hirnorganischen Psychosyndroms mit abnormer Reaktion schon auf geringe Mengen von Alkohol, einem charakteristischen "Haften am Affekt" und anschließender Amnesie ist der Umstand, dass der Täter äußerlich ruhig und zielstrebig vorgeht, allenfalls von geringem Indizwert für das tatsächlich gegebene Bild des inneren Hemmungsvermögens. Dass der Angeklagte "gesteuert" seinen Revolver geholt und geladen, das Tatopfer ohne erkennbare emotionale Regung zunächst angeschossen und dann mit einem - von ihm als "Fangschuss" bezeichneten - zweiten Schuss vor zwei Zeugen erschossen und die Waffe danach sorgfältig wieder verwahrt hat, hat in seinem äußeren Ablauf, gerade auch aufgrund dieser sehr ungewöhnlichen Umstände, keinen ohne weiteres erkennbaren Erklärungswert für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Sache bedarf daher erneuter und weitergehender Aufklärung.

4 2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung nicht standhalten. Die Feststellung, von dem Angeklagten gehe keine Gefahr zukünftiger erheblicher rechtswidriger Taten aus, weil es sich um eine "Beziehungstat" gehandelt und der Angeklagte inzwischen "gelernt" habe, alkoholabstinent zu leben, ist mit sonstigen Feststellungen des Urteils nicht zu vereinbaren.

5 Dass die Gewalttätigkeit des Angeklagten sich gegen Personen seines engen sozialen Nahraums richtet, ist gerade ein Spezifikum seines Zustands und schließt seine Gefährlichkeit nicht aus. In der Vergangenheit ist es vielfach zu Gewalttätigkeiten und Bedrohungen bis hin zu Todesdrohungen gekommen. Im Hinblick auf den allgemeinen Zustand des Angeklagten, von dessen unangenehmen Auswirkungen auch Dritte betroffen waren, erscheint es jedenfalls nicht ohne nähere Erläuterung gerechtfertigt, die Tat unter dem Etikett der "Beziehungstat" als einmaliges Ereignis zu behandeln. Schließlich fehlt auch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte "Alkoholabstinenz gelernt" habe. Er kennt seine regelmäßig nach Alkoholgenuss auftretenden Gewalttätigkeiten und Absenzen seit Jahrzehnten, hat aber trotz vielfacher Mahnungen und Hinweise den Alkoholkonsum nicht eingestellt.

6 Auch über die Anordnung der Maßregel wird der neue Tatrichter daher gegebenenfalls auf breiterer Grundlage neu zu entscheiden haben.

Becker Fischer Schmitt

Berger Eschelbach

Mots-clés

criminal responsibilityinsanityorganic brain syndromealcohol intoxicationaffective fixationevidentiary valuemanslaughterrevisionremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the conviction had to be set aside because the assessment of diminished or excluded culpability under § 20 StGB was insufficiently reasoned.

Solution extraite

The trial court’s reasoning did not adequately examine the accused’s ability to control himself in relation to the specific act; outwardly calm, goal-oriented conduct had only limited evidentiary value in a case of organic brain syndrome and alcohol-related affective fixation.

Motifs extraits

§ 20 StGB requires an act-specific inquiry into the ability to act in accordance with insight. External behavior before, during, and after the offense can be an indicator, but in the present clinical picture it was at most of limited evidential value and required detailed explanation, which the trial court lacked.

Question juridique clé

Whether the remainder of the appeal was well founded.

Solution extraite

The remaining complaints did not succeed.

Motifs extraits

Outside the insufficient insanity analysis, the judgment was not further disturbed by the written reasoning given by the appellate court.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.