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BGH 4 StR 193/12 ΓÇó Repeated EC card withdrawals form natural unit
BGH 4 StR 193/12Bgh / Criminal Chamber 424 juil. 2012Partially Granted
The Federal Court partly upheld the defendant’s criminal appeal against the Dortmund Regional Court judgment. It discontinued count II.28 because the findings did not show deception or an error-based disposition by petrol station staff. It also held that two withdrawals made minutes apart with the same EC card at the same ATM in counts II.14 and II.15 were not separate offences but a natural unit, so the conviction was amended to computer fraud. The individual prison terms attached to counts II.15 and II.28 fell away, but the total sentence of four years and two months remained unchanged. The remaining appeal was dismissed; the defendant had to bear the residual costs.
§ 263a StGB; natural unit of action in repeated card withdrawals at the same ATM; where two EC-card withdrawals are made minutes apart with the same card at the same machine, they may constitute a natural unit rather than separate real-concurrent computer fraud offences (consid. 3). A conviction may be amended accordingly without violating § 265 StPO if the accused, especially when confessing, could not have defended himself differently. If a count is discontinued under § 154 Abs. 2 StPO and individual sentences fall away, the overall sentence may nevertheless remain unchanged where the remaining penalties make it possible to exclude a lower total sentence. A minor partial success does not as such justify a cost relief under § 473 Abs. 4 StPO (consid. 4-5).
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: 4 StR 193/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 StGB, § 263a StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 18. November 2011, Az: 35 KLs 110 Js 106/11 - 50/11
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Computerbetrug: Mehrfache unbefugte Nutzung einer EC-Karte am selben Bankautomaten
a) das Verfahren im Fall II. 28 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass sich der Angeklagte in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe eines Computerbetrugs schuldig gemacht hat und die Verurteilung wegen Betrugs im Fall II. 28 der Urteilsgründe entfällt.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, die insoweit entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerinnen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs unter Auflösung der Gesamtstrafen und Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten wegen Betrugs in 17 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln, wegen versuchten Betrugs in zwei Fällen, Missbrauchs von Titeln in zwei Fällen und wegen Computerbetrugs in sechs Fällen die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verhängt und zwei Adhäsionsentscheidungen getroffen. Hiergegen wendet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt nach einer Teileinstellung des Verfahrens lediglich zu der Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 28 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Feststellungen der Strafkammer weder eine Täuschung noch eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Tankstellenpersonals belegen.
3 In den Fällen II. 14 und 15 der Urteilsgründe hält die Annahme von zwei selbständigen, real konkurrierenden Taten des Computerbetrugs nach § 263a Abs. 1 StGB einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die jeweils am 29. August 2010 gegen 11.53 Uhr und 11.58 Uhr mit derselben EC-Karte getätigten Abhebungen stehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr in natürlicher Handlungseinheit (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 4 StR 404/10, wistra 2011, 147, und vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 jeweils mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
4 Die Teileinstellung des Verfahrens und die Schuldspruchänderung führen zum Wegfall der in den Fällen II. 15 und 28 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten und sechs Monaten. Die Gesamtstrafe von vier Jahren und zwei Monaten bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - zweimal ein Jahr neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, zweimal ein Jahr, neun Monate, dreimal acht Monate, sechsmal sieben Monate und neunmal sechs Monate - ausschließen, dass die Strafkammer ohne die entfallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
5 Der mit der Änderung des Schuldspruchs erreichte geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin