Fachanwaltsbezeichnung ends with revoked bar admission

BGH AnwZ (Brfg) 57/11Bgh / Senat FüR Anwaltssachen2 juil. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The plaintiff, a lawyer whose admission to the bar had been revoked, sought a declaration that her authorization to use the title 'Fachanwältin für Verwaltungsrecht' would automatically survive or revive upon later readmission if she maintained continuing education. The Federal Court of Justice upheld the lower court and held that the specialist title authorization became ineffective with the final loss of bar admission. It does not revive automatically upon later readmission; instead, a fresh application under the Fachanwaltsordnung is required. The plaintiff was ordered to bear the costs of the appeal.

Regeste Omnilex

§ 32 Abs. 1 S. 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG; § 43c Abs. 1 S. 1 BRAO; Erlöschen der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung mit Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Verleihung der Fachanwaltsbefugnis setzt die bestehende Zulassung als Rechtsanwalt voraus; entfällt diese endgültig, erledigt sich die Verwaltungsentscheidung ohne weiteren Widerrufsakt, weil sie keine Rechtswirkungen mehr erzeugen kann. Eine spätere Wiederzulassung lässt die erledigte Befugnis nicht automatisch wiederaufleben. Ein Ruhen der Befugnis für die Zeit der fehlenden Zulassung ist dem Regelungssystem der Fachanwaltsordnung nicht zu entnehmen; die Befugnis ist vielmehr nach erneuter Zulassung unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen neu zu beantragen (vgl. consid. 4 ff.).

Texte intégral

BGH — AnwZ (Brfg) 57/11, Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-02

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 57/11

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 32 Abs 1 S 1 BRAO, § 43c Abs 1 S 1 BRAO, § 43 Abs 2 VwVfG

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 27. Juli 2011, Az: 1 AGH 22/11, Urteilnachgehend BVerfG, 22. Oktober 2014, Az: 1 BvR 1815/12, Stattgebender Kammerbeschluss

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Anwaltliches Berufsrecht: Erlöschen der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nach bestandskräftigem Zulassungswiderruf

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Klägerin war seit 2006 als Rechtsanwältin zugelassen und seit dem 14. Juli 2009 zum Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Verwaltungsrecht" berechtigt. Nachdem sie ein zwischenzeitlich eingegangenes befristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst in ein unbefristetes umgewandelt hatte, bat sie die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2010 um Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und zugleich um Zusicherung, bei erneuter Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch die Fachanwaltsbezeichnung wieder führen zu dürfen, sofern sie weiterhin ihrer Fortbildungspflicht nach § 15 FAO genüge. Die Beklagte widerrief die Rechtsanwaltszulassung mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 30. März 2010. Mit Schreiben vom 7. April 2010 teilte sie der Klägerin mit, dass sie die begehrte Zusicherung nicht erteilen könne. Die Klägerin müsse im Fall ihrer Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft die Befugnis neu beantragen. Die auf Feststellung bei Erfüllung der Fortbildungspflicht ohne Weiteres wieder auflebender Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Entscheidungsgründe

2 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

3 1. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht entschieden, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit verloren hat und nach etwaiger Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auch nicht "wieder aufleben" wird.

4 a) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13 ) hat sich die Befugnis der Klägerin zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "auf andere Weise" im Sinne des nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO anwendbaren § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, also ihre äußere und innere Wirksamkeit verloren. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt unter anderem ein, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen (vgl. BVerwGE 139, 337, 340 f. Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Sachs in/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rn. 204 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 43 Rn. 41).

5 So liegt es hier. Wie auch aus § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt, kann die Befugnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung nur einem Rechtsanwalt verliehen werden und zustehen. Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft konnte die Verleihung der Befugnis demgemäß keine Rechtsfolgen mehr zeitigen, womit Erledigung eintrat. Die Beendigung der Wirksamkeit setzte dabei - was im angefochtenen Urteil offen gelassen worden ist - keinen rechtsgestaltenden Akt in Form eines Widerrufs der Erlaubnis nach § 43c Abs. 4 BRAO voraus (vgl. BVerwGE aaO, 341 Rn. 15). Sie ergibt sich vielmehr aus den in § 43 Abs. 2 VwVfG normierten allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind deswegen auch ohne spezifische Regelung in § 43c BRAO normenklare Rechtsgrundlagen für das vom Anwaltsgerichtshof gefundene Ergebnis vorhanden.

6 b) Eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft führte nicht zum Wiederaufleben der erledigten Erlaubnis. Vielmehr müsste die Klägerin die Erlaubnis nach dem dafür in der Fachanwaltsordnung vorgeschriebenen Verfahren neu beantragen.

7 aa) Der Senat kann offenlassen, ob ein Wiedererstarken der erledigten Erlaubnis nach verwaltungsrechtlichen Regeln überhaupt in Betracht käme. Hiergegen spricht, dass eine erneute Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft das erledigende Ereignis des Zulassungswiderrufs nicht rückwirkend beseitigen (vgl. BVerwGE aaO, 342 Rn. 18), vielmehr die Klägerin ex nunc (abermals) in den Status der Rechtsanwältin einrücken würde. Jedenfalls lässt sich dem Gesamtzusammenhang der die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung normierenden Vorschriften keine Legitimation für ein bloßes Ruhen der Befugnis für die (unbestimmte) Zeit einer erloschenen Rechtsanwaltszulassung ableiten. Namentlich § 3 FAO verdeutlicht die essentielle Bedeutung praktischer anwaltlicher Tätigkeit für das Führen der Fachanwaltsbezeichnung im Interesse der Rechtsuchenden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943, 1944; Urteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 14). Damit ist ein gegebenenfalls automatisches Wiederaufleben der Erlaubnis nach einem jahre- oder gar jahrzehntelangen Ruhen der anwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbar. Mit Blick darauf ist auch keine durchgreifend bedenkliche Ungleichbehandlung etwa im Vergleich zu Rechtsanwälten gegeben, die bei fortwährender anwaltlicher Tätigkeit und weiter gepflogener Fortbildung einige Zeit nicht auf dem jeweiligen Fachgebiet tätig sind (im Ergebnis ebenso Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2011, 296).

8 bb) Ein genereller Anspruch der Klägerin auf erneute Erteilung der Erlaubnis ohne Erfüllung der Ursprungsvoraussetzungen oder unter erleichterten Voraussetzungen findet in der Fachanwaltsordnung keine Grundlage. Anders als die Beklagte meint, stellen sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in der Fachanwaltsordnung geregelten Rechtslage, mag auch ihre Handhabung in einzelnen Regionalkammern großzügiger sein. Im Hinblick darauf, dass der Feststellungsantrag einen unbestimmten Zeitraum erfasst, braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Frage im Lichte des Verfassungsrechts anders zu beurteilen wäre, wenn sich ein naher Zeitpunkt abermaliger Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft gewiss absehen ließe.

9 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 GKG.

Kayser König Fetzer

Frey Martini

Mots-clés

specialist lawyer titlebar admissionrevocationadministrative act extinctionrevivalprofessional lawcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the authorization to use the specialist lawyer title ended with the final revocation of bar admission

Solution extraite

Yes. The authorization lost its effect once bar admission was extinguished and the legal basis for using the specialist title ceased.

Motifs extraits

Under § 32(1) sentence 1 BRAO in conjunction with § 43(2) VwVfG, the right became moot because it could no longer produce legal effects; the title may only be held by a lawyer under § 43c(1) sentence 1 BRAO.

Question juridique clé

Whether the right to use the specialist lawyer title automatically revives upon later readmission to the bar

Solution extraite

No. After readmission, the plaintiff must apply anew for the specialist authorization under the procedure of the Fachanwaltsordnung.

Motifs extraits

The court found no basis in the Fachanwaltsordnung for an automatic revival or mere suspension of the authorization during the period without bar admission; the scheme requires current practical legal work and does not support an indefinite dormant status.

Question juridique clé

Costs of the appeal

Solution extraite

The plaintiff bears the costs of the appeal.

Motifs extraits

The unsuccessful appellant must bear appellate costs.

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