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BGH 2 StR 605/11 ΓÇó Self-recusal and bias of BGH judges under § 30 StPO
BGH 2 StR 605/11Bgh / IIe chambre pénale4 juil. 2012Granted
The 2nd Criminal Senate of the Federal Court of Justice decided on self-reported circumstances under § 30 StPO concerning Judges Prof. Dr. Fischer and Prof. Dr. Krehl. It held that those circumstances, including supplementary explanations by Prof. Dr. Krehl, did not justify a reasonable concern about impartiality. The senate expressly adhered to its earlier decisions of 9 May 2012 and 20 June 2012 rejecting similar recusal requests, and it also referred to a decision of the Federal Constitutional Court on the institutional context of senate composition.
§§ 24, 30 StPO; Selbstanzeige eines Richters und Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: Eine Selbstanzeige nach § 30 StPO begründet für sich allein keine Zweifel an der Unparteilichkeit. Maßgeblich ist, ob aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten objektive Umstände vorliegen, die Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit rechtfertigen. Hält das Gericht an früheren, auf vergleichbaren dienstlichen Erklärungen beruhenden Zurückweisungen von Ablehnungsgesuchen fest, ist dies nur dann anders zu beurteilen, wenn neue, zusätzliche Umstände hinzutreten, die eine abweichende Bewertung gebieten (vgl. consid. 2 f.). Ergänzende Erläuterungen zu der dienstlichen Erklärung sind nach diesem Maßstab ebenfalls zu würdigen; eine bloße Mitwirkung an der Verfahrensorganisation oder an früheren Erledigungen anderer Verfahren genügt nicht.
Entscheidungsdatum: 2012-07-04
Aktenzeichen: 2 StR 605/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 StPO, § 30 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 21. Juni 2011, Az: 5/21 Ks 16/10 - 3590 Js 226739/10nachgehend BGH, 18. Juli 2012, Az: 2 StR 605/11, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
1 Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl haben gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach ihrer Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen können.
2 Die von Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen der Richter als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In den genannten Verfahren hatten Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
3 Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
4 Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
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