Lease does not include entitlement to tournament prize money

BGH III ZR 306/11Bgh / IIIe chambre civile24 mai 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Court dismissed the defendant's complaint against the refusal to grant leave to appeal. The dispute concerned a horse made available for tournament use without compensation and whether prize money belonged to the horse owner or the borrower. The Court held that a loan agreement only requires permission to use the thing, not transfer of possession, and that entitlement to fruits such as prize money is not included in the statutory model of loan unless separately agreed. The appellate court's result therefore stood, and the defendant had to bear the costs, except those of the intervening party.

Regest

§§ 598 ff., 99 f. BGB; entitlement to fruits under a loan agreement and distinction from mere use: the loaner grants only permission to use the thing, not a transfer of possession as constitutive element; the borrower is entitled solely to the use of the thing itself, i.e. the advantages attached to possession, but not to fruits within the meaning of §§ 99 f. BGB unless the parties expressly or impliedly agree otherwise (consid. 3 f.). A gratuitous transfer of a horse for tournament use therefore does not of itself confer the right to keep prize money; an agreement allocating such fruits to the borrower is required. The appellate court's interpretation that prize money belonged to the owner is consistent with the default contractual model (consid. 5).

Texte intégral

BGH — III ZR 306/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: III ZR 306/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 99 BGB, §§ 99ff BGB, § 535 Abs 1 BGB, § 598 BGB

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 9. August 2011, Az: I-21 U 133/10, Urteilvorgehend LG Arnsberg, 30. Juli 2010, Az: 2 O 209/04

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Titelzeile

Leihe: Abgrenzung zwischen Miete und Leihe; Anspruch des Verleihers auf gezogene Früchte in Form der Preisgelder eines entliehenen Turnierpferdes

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2011 - I-21 U 133/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten seiner Streithelferin, die diese selbst zu tragen hat (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 31.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten stillschweigend vereinbart, dass etwaige Turnierpreisgelder dem Kläger (als Pferdeeigentümer) zustehen sollten, lässt einen (zulassungsrelevanten) Rechtsfehler nicht erkennen.

3 Zwar dürfte das Berufungsgericht einen Leihvertrag fehlerhaft verneint haben. Auf die Begründung einer Überlassungspflicht des Klägers kommt es insoweit nämlich nicht an. Anders als der Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB) ist der Verleiher nicht zur Gebrauchsgewährung oder Gebrauchsüberlassung, also einem aktiven Tun, sondern nur zur "Gestattung" des Gebrauchs verpflichtet (Staudinger/Reuter, BGB [2005], § 598 Rn. 13; MünchKommBGB/Häublein, 6. Aufl., § 598 Rn. 20; Erman/Graf von Westphalen, BGB, 13. Aufl., § 598 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 71. Aufl., § 598 Rn. 6). Die Verschaffung des Besitzes an der Sache ist kein konstitutives Element des Leihvertrags; die Annahme eines Leihvertrags setzt lediglich voraus, dass dem Entleiher die Nutzung der Sache gestattet wird (BGH, Urteil vom 28. Juli 2004 - XII ZR 153/03, NJW-RR 2004, 1566; Erman/Graf von Westphalen aaO; Palandt/Weidenkaff aaO Rn. 5). Unstreitig ist das Pferd dem Beklagten vom Kläger (über dessen Bruder) ohne Vereinbarung eines Entgelts zum Gebrauch bei Turnieren zur Verfügung gestellt worden, ohne dass damit eine Geschäftsbesorgung für den Kläger verbunden gewesen wäre. Dies spricht für einen Leihvertrag.

4 Die Nichtzulassungsbeschwerde geht aber fehl, wenn sie annimmt, als Entleiher hätten dem Beklagten nach dem Leitbild der §§ 598 ff BGB die Gebrauchsvorteile des Pferdes und mithin auch die Preisgelder zugestanden. Die Leihe berechtigt den Entleiher nämlich nur zur Benutzung der Sache als solcher (das heißt zur Nutzung der mit dem Sachbesitz verbundenen Vorteile), nicht aber auch zur Ziehung und zum Behaltendürfen von Früchten im Sinne von §§ 99 f BGB; soll der Entleiher (auch) zu Letzterem befugt sein, so bedarf es einer dahingehenden (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung der Vertragsparteien (s. Staudinger/Reuter aaO § 598 Rn. 10, 12 und § 604 Rn. 1; Erman/Graf von Westphalen aaO Rn. 4; MünchKommBGB/Häublein aaO § 598 Rn. 16, 18 und § 604 Rn. 5; Palandt/Weidenkaff aaO § 598 Rn. 5 und § 604 Rn. 1 aE).

5 Demnach wird das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts nicht dadurch infrage gestellt, dass es den Abschluss eines Leihvertrags verneint hat. Denn die Regelung, dass dem Kläger als Eigentümer (Verleiher) etwaige Preisgelder zustehen sollten, entspricht dem Leitbild der §§ 598 ff BGB.

6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlick Wöstmann Seiters

Tombrink Remmert

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