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BGH 2 StR 46/12 ΓÇó Invalid opening order due to missing judge signature
BGH 2 StR 46/12Bgh / IIe chambre pénale3 avr. 2012Partially Granted
The BGH partly upheld the accused’s revision against the Cologne Regional Court judgment. It held that count II.1 had to be discontinued because the opening of the main proceedings was invalid: no valid written opening order existed, and the later joiner order could not cure the defect. As a result, the conviction on that count was set aside and the related costs were imposed on the state. The court further amended the remaining conviction to robbery in seven cases, six of them with intentional bodily harm, and attempted robbery. Because the sentencing basis changed, the entire sentence and the order on pre-execution under § 67(2) StGB were set aside and the case was remitted for a new sentencing decision.
§ 206a StPO; missing valid opening order as procedural obstacle in revision proceedings. An opening order under §§ 207, 338 Nr. 1 StPO requires proper formation of the chamber, written record, and signatures of the participating judges; these formalities are essential and cannot be replaced by later procedural acts or by proof that the chamber had orally decided to open the main proceedings in proper composition. If the defect concerns only one count, the proceedings are to be discontinued to that extent. The setting aside of a count used as the sentencing basis regularly entails the annulment of the overall sentence and related ancillary sentencing orders, including the order on pre-execution before a measure under § 67(2) StGB (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2012-04-03
Aktenzeichen: 2 StR 46/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 206a StPO, § 207 StPO, § 338 Nr 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 13. Oktober 2011, Az: 101 KLs 30/11 - 22 Js 373/11 - 81 Ss 5/12
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Verfahrenshindernis in Strafsachen: Unwirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses bei unterbliebener Unterzeichnung durch einen Berufsrichter der Strafkammer; Heilung in der Revisionsinstanz
a) mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last;
b) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie des versuchten Raubes schuldig ist;
c) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat außerdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Regelung über den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe war trotz Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09) nach Aufhebung der entsprechenden Verurteilung entsprechend § 206a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt und deshalb ein in der Revisionsinstanz nicht behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.
3 Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der der Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (konkludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 zur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei - statt wie erforderlich drei - Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nachgereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457).
4 2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 zieht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben. Der Wegfall des Strafausspruchs bedingt im Übrigen die Aufhebung der Anordnung über den Vorwegvollzug der Strafe vor dem Maßregelvollzug.
Fischer Berger Krehl
Eschelbach Ott