Clawback effect of a lesser continuous offense; sentencing after withdrawal

BGH 2 StR 70/12Bgh / IIe chambre pénale4 avr. 2012Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision. It set aside the Koblenz Regional Court judgment as far as it convicted him for coercion, deprivation of liberty, and dangerous bodily harm arising from the July 8, 2011 incident, and also set aside the aggregate sentence. The court held that the deprivation of liberty could have a unifying effect on the other offenses, and that the facts suggested both hostage-taking and an additional bodily injury from the chokehold. It also noted that the defendant’s abandoned intent to kill could not be used to increase the sentence for the completed offense. The case was remitted to another criminal chamber for retrial and decision on costs.

Regeste Omnilex

§ 52 Abs. 1 StGB; Klammerwirkung einer minderschweren Dauerstraftat bei zusammentreffenden Delikten; die tatmehrheitlich zusammentreffenden Einzelakte werden durch das Dauerdelikt zur Tateinheit verbunden, wenn nicht ausnahmsweise nur das Verklammerungsdelikt deutlich hinter allen übrigen Delikten zurückbleibt. § 239b StGB ist bei fortbestehendem psychischem Herrschaftsverhältnis und späterer Ausnutzung der Lage zu prüfen. § 24 StGB, § 46 StGB; nach strafbefreiendem Rücktritt vom Versuch darf der aufgegebene Tatentschluss im Rahmen der Strafzumessung für das vollendete Delikt nicht zulasten des Täters verwertet werden (vgl. BGHSt 42, 43).

Texte intégral

BGH — 2 StR 70/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-04

Aktenzeichen: 2 StR 70/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 StGB, § 46 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 StGB, § 223 StGB, § 224 StGB, § 239 StGB, § 240 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Koblenz, 28. November 2011, Az: 2070 Js 39258/11 - 10 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Klammerwirkung einer minderschweren Dauerstraftat; Strafzumessung bei Rücktritt vom Versuch und zugleich verwirklichtem vollendetem Delikt

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist (Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Körperverletzung und mit Nötigung (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung (Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 I. Nach den Feststellungen zum Tatgeschehen vom 8. Juli 2011 (Tatkomplex II. 3. der Urteilsgründe) versteckte sich der Angeklagte am Arbeitsplatz seiner ehemaligen Freundin, die sich einige Zeit zuvor von ihm getrennt hatte. Als sie den Raum betrat, packte der Angeklagte die Geschädigte am Hals, nahm sie in einen Würgegriff und drückte sie gegen einen Spind. Er verlangte von ihr, die Beziehung zu ihm wieder aufzunehmen. Die Geschädigte, die sich schon wegen früherer Nachstellungen und tätlicher Übergriffe des Angeklagten auf kein Gespräch mit ihm einlassen wollte, wies sein Ansinnen ab und versuchte den Raum zu verlassen. Dies verhinderte der Angeklagte, indem er sich ihr in den Weg stellte und den Raum verschloss. Nachdem die Geschädigte ihm erneut erklärt hatte, eine Fortsetzung der Beziehung abzulehnen, stach der Angeklagte, als sie ihm den Rücken zuwandte, unvermittelt zweimal mit einem Küchenmesser auf sie ein. Als die Geschädigte daraufhin aufgrund der Stichverletzungen kaum Luft bekam und vor Schmerzen stöhnte, forderte der Angeklagte sie auf, ruhig zu sein, und drohte damit, ihr sonst ins Herz zu stechen. Mit gleicher Todesdrohung zwang der Angeklagte die Geschädigte im weiteren Verlauf, ihm arabische Verse nachzusprechen. Schließlich ließ der Angeklagte die Geschädigte etwa 25 Minuten nach seinen Messerstichen telefonisch Hilfe herbeirufen.

3 II. Die Verurteilung des Angeklagten in Bezug auf das Tatgeschehen vom 8. Juli 2011 wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

4 1. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, die nach seiner rechtlichen Würdigung verwirklichten Straftatbestände stünden untereinander im Verhältnis der Tatmehrheit, ist rechtsfehlerhaft.

5 Grundsätzlich kann ein Delikt, das sich über einen gewissen Zeitraum hinzieht, andere Straftaten, die bei isolierter Betrachtung in Tatmehrheit zueinander stehen, zur Tateinheit verbinden, wenn es seinerseits mit jeder dieser Straftaten tateinheitlich zusammentrifft. Diese Wirkung tritt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann nicht ein, wenn eine minderschwere Dauerstraftat jeweils mit schwereren Gesetzesverstößen zusammentrifft. Wiegt dagegen nur eines der betroffenen Delikte schwerer als dasjenige, das die Verbindung begründet, so bleibt es bei der Klammerwirkung mit der Folge, dass alle während der Begehung des Dauerdelikts zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstöße zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammengefasst werden (BGHSt 31, 29, 31; BGH NStZ 1993, 39, 40; 2008, 209, 210 mwN; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 5 StR 464/10 Tz. 5; vgl. auch BGH NStZ 2011, 577, 578). Danach steht hier einer Verklammerung der Nötigung und der gefährlichen Körperverletzung durch die Freiheitsberaubung zur Tateinheit nicht entgegen, dass das Dauerdelikt der Freiheitsberaubung in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafdrohung Ausdruck findet, deutlich hinter dem Körperverletzungsdelikt zurückbleibt.

6 2. Die Strafkammer hat mit ihrem Schuldspruch zudem den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Kognitionspflicht nicht nachgekommen.

7 a) So hat das Landgericht nicht erörtert, ob sich der Angeklagte der Geiselnahme (§ 239b StGB) schuldig gemacht hat. Diese Erörterung drängte sich nach den Feststellungen auf. Danach bemächtigte sich der Angeklagte der Geschädigten zwar zunächst nicht, um sie - wie später geschehen - zum Nachsprechen der Verse zu nötigen. Soweit er sich hierzu aber später während des andauernden psychischen Herrschaftsverhältnisses über das Tatopfer entschloss, könnte er objektiv und subjektiv die von ihm geschaffene Lage zu einer (qualifizierten) Nötigung mittels der von ihm ausgesprochenen Todesdrohung genutzt haben, § 239b Abs. 1 2. Halbsatz StGB (vgl. auch BGH NStZ 2008, 209, 210; NStZ-RR 2011, 142, 143).

8 b) Der festgestellte Sachverhalt enthält eine weitere Körperverletzung, die von der im Hinblick auf die Messerstiche erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht erfasst ist: Danach nahm der Angeklagte die Geschädigte zu Beginn des Tatgeschehens zunächst in einen Würgegriff.

9 3. Die Verurteilung des Angeklagten zum Tatgeschehen vom 8. Juli 2011 (Tatkomplex II. 3.) hat deshalb keinen Bestand. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

10 4. Ergänzend bemerkt der Senat:

11 Das Landgericht hat hinsichtlich der Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, die es im Tatkomplex II. 3. wegen der gefährlichen Körperverletzung verhängt hat, sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens als auch im Rahmen der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten darauf abgestellt, "dass ein versuchtes Tötungsdelikt nur wegen des strafbefreienden Rücktritts ausscheidet" (UA S. 13). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Ist ein Täter vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten, gleichwohl aber wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend berücksichtigt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 42, 43, 45; Senat, NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 4. November 2010 - 4 StR 414/10; Fischer, StGB 59. Aufl., § 24 Rn. 46 mwN).

Fischer Appl Berger

Eschelbach Ott

Mots-clés

tateinheitcontinuous offensehostage-takingbodily injuryattempt withdrawalsentencingaggregate sentencerevisionclawback effect

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the offenses in the July 8, 2011 incident stand in concurrence or in severality.

Solution extraite

The Landgericht erred; the deprivation of liberty could connect the coercion and dangerous bodily harm into one act under § 52(1) StGB.

Motifs extraits

A continuous offense can have a unifying effect on other offenses if it concurs with each; the exception for a lesser continuous offense did not apply because only the deprivation of liberty was less serious than the bodily harm.

Question juridique clé

Whether the judgment had to address hostage-taking and an additional bodily injury from the chokehold.

Solution extraite

The court had failed to consider an obvious legal qualification and an additional bodily injury.

Motifs extraits

The facts suggested hostage-taking under § 239b StGB because the defendant later used the continued domination to force the victim to repeat verses; the initial chokehold also constituted a separate bodily injury not covered by the knife wounds.

Question juridique clé

Whether the sentence for dangerous bodily harm could be aggravated by the attempted killing despite withdrawal from attempt.

Solution extraite

No; after a legally effective withdrawal, the intent directed to the attempted offense may not be used aggravatingly when sentencing for the completed offense.

Motifs extraits

Established case law forbids considering the abandoned attempt as a sentencing factor once the attempt has been exempted from punishment.

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