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BGH 2 StR 136/11 ΓÇó Probation denial must address long law-abiding period
BGH 2 StR 136/11Bgh / IIe chambre pénale8 févr. 2012Partially Granted
The Federal Court of Justice rejected B.'s revision in full and ordered him to bear its costs. C.-B.'s revision succeeded only as to the refusal of probation: the court held that the Regional Court had not performed the required overall assessment under § 56 StGB because it failed to consider that she had apparently remained free of further offenses from February 2008 until the trial in November 2010. Her conviction and sentence otherwise stood, but the case was remitted to another chamber of the Bonn Regional Court for a new decision on probation and the costs of the remedy.
§ 56 StGB; probation prognosis and assessment of law-abiding conduct after the last offense: the sentencing court must base the prognostic evaluation on a comprehensive overall assessment of personality, offense and post-offense conduct. It is error of law to deny probation without expressly addressing a significant period of subsequent criminal non-appearance, which may counterbalance negative prognostic factors. The court must consider all materially relevant circumstances; omission of a weighty favorable development renders the refusal of suspension vulnerable to review (consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: 2 StR 136/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 56 Abs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 12. November 2010, Az: 27 KLs 4/10 - 430 Js 320/08
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Dauer des straffreien Verhaltens des Angeklagten
b) Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
b) Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
c) Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte C. -B. wegen veruntreuender Unterschlagung in 28 Fällen sowie wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich begangen mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Den Angeklagten B. hat es wegen gewerbsmäßiger Verletzung der Gemeinschaftsmarke in acht Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit zwei weiteren Fällen der gewerbsmäßigen Verletzung der Gemeinschaftsmarke unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat und von der ein Monat als vollstreckt gilt. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Revision der Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der abgelehnten Strafaussetzung zur Bewährung Erfolg.
2 1. Sowohl der Schuld- wie auch der Strafausspruch weisen hinsichtlich der Angeklagten C. -B. aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil auf.
3 2. Dagegen hält die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose angenommen hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Umstand, dass die Angeklagte ein stark "ausgeprägtes Geltungsbedürfnis" habe, "das sie, wie auch in den abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommen sei, durch äußere Umstände, wie teure Markenartikel zu kompensieren suche", mag wie ihr "rebellisches Wesen" oder ihre finanzielle Situation, in der der von ihr als angemessen und ihr zustehend empfundene Lebenszuschnitt nicht zu finanzieren sei (vgl. UA S. 80), gegen eine positive Prognose sprechen. Auch könnte ihr Verhalten in der Hauptverhandlung durchaus Aufschluss darüber geben, ob sie eine Einsicht, durch ihre Taten Unrecht verwirklicht zu haben, entwickeln wird. Die nach § 56 StGB erforderliche Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ist insoweit aber unvollständig, als die Kammer es außer Betracht lässt, dass die Angeklagte trotz dieser negativen Faktoren offenbar nach ihren letzten aufgedeckten Taten im Februar 2008 bis zur Hauptverhandlung in dieser Sache im November 2010 strafrechtlich nicht mehr auffällig geworden ist. Mit diesem gewichtigen Umstand, der für eine positive Entwicklung der Angeklagten spricht und womöglich die aufgezählten negativen Faktoren entkräften konnte, hätte sich deshalb das Landgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzen müssen.
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