Negative competence conflict over police custody claims

BVerwG 6 AV 2/11Bverwg / 6e division17 févr. 2012Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The claimant challenged the legality of police custody conditions and a body search after a G8 protest arrest. The Verwaltungsgericht Schwerin had referred the matter to the ordinary courts, and the Amtsgericht Rostock then raised a competence dispute. The Federal Administrative Court held that it was competent to decide the negative competence conflict by analogy to section 53(1) No. 5 VwGO. It further held that the prior referral by the Verwaltungsgericht was binding under section 17a(2) sentence 3 GVG, despite possible errors, and therefore designated the Amtsgericht Rostock as the competent court.

Regeste Omnilex

§ 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO analog; § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG; negative Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, ist die Lücke dahin zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht entscheidet, dem eines der beteiligten Gerichte untersteht und das zuerst angerufen worden ist. Die Bindungswirkung der Verweisung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht grundsätzlich auch bei fehlerhafter Verweisung fort; eine Durchbrechung kommt nur bei extremen, schlechthin unhaltbaren Rechtsverstößen in Betracht, namentlich wenn die Entscheidung den Grundsatz des gesetzlichen Richters offensichtlich verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; consid. 6). Die Frage der Anordnung bzw. Fortdauer von Gewahrsam und die Rechtmäßigkeit einzelner Vollzugsmaßnahmen sind grundsätzlich zu trennen; fehlt für die letztere ein abdrängender Sonderrechtsweg, verbleibt es bei § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Texte intégral

BVerwG — 6 AV 2/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-17

Aktenzeichen: 6 AV 2/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 1 Nr 5 VwGO, § 56 Abs 5 S 4 SOG MV 1998, § 56 Abs 5 S 5 SOG MV 1998, § 40 Abs 1 S 1 VwGO

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Negativer Kompetenzkonflikt; Rechtmäßigkeit und Durchführung einer Ingewahrsamnahme

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Rostock bestimmt.

Gründe

I

1 Die Klägerin war am frühen Morgen des 7. Juni 2007 mit einer Personengruppe aus Richtung W. kommend unterwegs in Richtung eines Sperrzauns, um an einer Protestdemonstration gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm teilzunehmen. Gegen 8.30 Uhr wurde sie in einem Waldstück zwischen W. und St. zusammen mit anderen Teilnehmern an der Demonstration von der Polizei festgenommen und in eine Gefangenensammelstelle verbracht. Um 19.30 Uhr wurde die Klägerin mit anderen Demonstrationsteilnehmern zum Amtsgericht Rostock gebracht und gegen 21.30 Uhr frei gelassen, nachdem das Amtsgericht einen Antrag der Polizei auf Anordnung eines längeren Gewahrsams abgelehnt hatte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben und die Feststellung beantragt, dass die Unterbringung im Gewahrsam mit ca. 20 weiteren Frauen in einer ca. 5,5 mal 5,5 m großen Einzelzelle rechtswidrig gewesen sei und dass die körperliche Durchsuchung, zu der die Klägerin ihre Unterhose mit der blutigen Binde habe vorzeigen müssen, und bei der ihr die Brüste in schmerzhafter Weise abgetastet worden seien, rechtswidrig gewesen sei.

2 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 22. Juli 2010 (VG 1 A 685/08) den Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Das Amtsgericht Rostock hat mit Beschluss vom 10. November 2011 (AG 6 X 8/10) den "Rechtsstreit entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberverwaltungsgericht Greifswald zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt". Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (OVG 3 P 4/11) die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts "weitergeleitet".

II

3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Schwerin und dem Amtsgericht Rostock zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Danach wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht lässt sich diese Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden, noch gibt es dafür eine sonstige gesetzliche Regelung. Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Beschluss vom 17. März 2010 - BVerwG 7 AV 1.10 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 29 Rn. 5 unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - BVerwG 2 AV 1.09 - juris und vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris).

4 Für die mit Schriftsatz vom 26. Mai 2008 an das Verwaltungsgericht Schwerin erhobene Feststellungsklage ist das Amtsgericht Rostock zuständig. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist durch den von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochtenen und inzwischen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend festgestellt und kann auch bei Vorliegen beachtlicher Einwände, wie sie insbesondere im Beschluss des Amtsgerichts aufgezeigt wurden, nicht mehr geändert werden. Zulässiger Rechtsweg für die erhobene Feststellungsklage ist somit der ordentliche.

5 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in § 56 Abs. 5 Satz 4 und 5 SOG M-V eine abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO gesehen. Es sprechen gute Gründe für die dem Beschluss des Amtsgerichts Rostock zugrunde liegende Ansicht, dass die Sonderzuweisung an das Amtsgericht nach § 56 Abs. 5 Satz 4 SOG M-V sich auf die Entscheidung über die Fortdauer des polizeilichen Gewahrsams beschränkt und dass es demgegenüber für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Gewahrsams und der Umstände seiner Durchführung selbst bei der verwaltungsgerichtlichen Regelzuständigkeit verbleibt. Dafür spricht nicht zuletzt die vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht vertretene Auffassung, dass die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug grundsätzlich voneinander zu scheiden sind (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2005 - 2 BvR 447/05 - NVwZ 2006, 579). Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Ingewahrsamnahme nicht zugleich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einzelner im Vollzug der Ingewahrsamnahme vorgenommener polizeilicher Maßnahmen darstellt. Fehlt - wie in Mecklenburg-Vorpommern - für diese eigenständige Fortsetzungsfeststellungsklage eine (landes-)gesetzliche Rechtswegzuweisung, bleibt es beim Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, der sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt (OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Januar 2010 - OVG 3 O 27/09 - NordÖR 2010, 266 Rn. 8).

6 Diese rechtliche Beurteilung vermag jedoch an der Wirksamkeit der vom Verwaltungsgericht Schwerin vorgenommenen Rechtswegverweisung nichts zu ändern. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt selbst bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss, etwa bei gesetzwidriger Verweisung oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG fehlender Begründung, ein. Die die Bindungswirkung allgemein einschränkende Rechtsprechung zum Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO kann nicht übernommen werden (Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. 2008, § 17 Rn. 39). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG vorgesehenen Instanzenzuges ist in Anbetracht der von § 17a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 m.w.N.).

7 Ein dermaßen schwerwiegender Rechtsverstoß liegt in dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts indes nicht. Dies umso weniger, als der Rechtsschutz der Klägerin in der Sache durch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rostock nicht beschnitten wird. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit nämlich unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten.

Mots-clés

negative competence conflictjurisdictionpolice custodybody searchreferral binding effectadministrative court routeordinary courts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Which court is competent to decide the negative competence conflict between the VG Schwerin and the AG Rostock?

Solution extraite

The Federal Administrative Court is competent to resolve the conflict by analogous application of Art. 53(1) No. 5 VwGO.

Motifs extraits

There is a gap in the statute for conflicts between courts of different branches. It is filled by assigning the conflict to the highest federal court superior to one of the courts first seised.

Question juridique clé

Which court has jurisdiction over the claimant's declaratory action concerning the legality of custody and its execution?

Solution extraite

The AG Rostock is the competent court for the action as referred by the VG Schwerin.

Motifs extraits

The prior referral to the ordinary courts under section 17a(2) sentence 3 GVG is binding and cannot be altered, even if objections to the referral would otherwise be persuasive.

Question juridique clé

Does the abdrängende Sonderzuweisung in section 56(5) Sätze 4 and 5 SOG MV exclude administrative-court jurisdiction for challenges to the execution of custody?

Solution extraite

The court indicates that the special assignment concerns only the decision on continuation of custody; legality of custody and the manner of its execution remain, absent a specific state-law transfer, within administrative-court jurisdiction under section 40(1) sentence 1 VwGO.

Motifs extraits

An order on the admissibility and continuation of custody is not the same as review of individual police measures during execution; however, this did not undo the binding referral already made.

Question juridique clé

Can the binding effect of the referral be broken because the referral decision may have been erroneous?

Solution extraite

No; the binding effect of section 17a(2) sentence 3 GVG remains even for a mistaken referral, except in extreme, plainly untenable violations of the law, which were not present here.

Motifs extraits

Only decisions that are objectively incomprehensible and obviously untenable in light of Article 101(1) sentence 2 GG could exceptionally lose binding force.

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