Forfeiture of car must be considered in sentencing

BGH 3 StR 470/11Bgh / IIIe chambre pénale16 févr. 2012Partially Granted

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Résumé

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's revision. It held that confiscation of a car used to transport drugs is a relevant sentencing factor under § 46 StGB because it constitutes a deprivation of valuable property under § 74 StGB. Since the Regional Court had not determined the car's value, the sentence had to be set aside in full. Because the confiscation order was inseparably linked to sentencing, it was also annulled. The remainder of the revision failed. The matter was remanded for a new sentencing decision, including costs.

Regest

§ 46 StGB in conjunction with § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB; confiscation of an offender's valuable vehicle used for the offence must be weighed as a determining sentencing factor. The forfeiture of a non-negligible asset is to be included in the overall assessment of the legal consequences affecting the offender. If the trial court fails to determine the value of the item and thus cannot exclude a milder sentence, the sentence cannot stand. Where the confiscation order is in an unseverable internal connection with the sentence, its annulment follows the setting aside of the sentencing part (consid. 3-5).

Texte intégral

BGH — 3 StR 470/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: 3 StR 470/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 74 Abs 2 Nr 1 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 6. September 2011, Az: 21 KLs 31/11nachgehend BGH, 3. April 2013, Az: 3 StR 60/13, Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung: Berücksichtigung der Einziehung eines Pkw

Tenor

  1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 6. September 2011, soweit es sie betrifft, aufgehoben
  • im gesamten Strafausspruch,

  • im Ausspruch über die Einziehung;

die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, in zwei dieser Fälle in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ihren zum Transport der Drogen benutzten Pkw hat es eingezogen; weiter hat es zu ihren Lasten eine Verfallsentscheidung getroffen. Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

3 1. Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten Pkws der Angeklagten hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB gestützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 3 StR 189/04, NStZ 2005, 232). Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Fischer, StGB, 59. Aufl., § 74 Rn. 2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 27. September 2011 - 3 StR 296/11, NStZ-RR 2011, 370; vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; vom 20. September 1988 - 5 StR 418/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76).

4 Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Pkw hat es offen gelassen. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von der Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.

5 2. Der Wegfall des gesamten Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 5 StR 234/11, StV 2011, 726; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, StV 1994, 76).

6 3. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw zu treffen haben.

Becker von Lienen Schäfer

Mayer Menges

Mots-clés

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