Non-admission complaint dismissed; no site visit required

BVerwG 4 B 9/12, 4 B 9/12, 4 PKH 1/12Bverwg / 4e division22 févr. 2012Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's non-admission complaint against an OVG Rhineland-Palatinate judgment. It held that no procedural defect existed because the lower court could decide on the basis of aerial photos, maps, and the file without an on-site inspection. It also found no properly pleaded divergence and no ground of fundamental importance, because the asserted legal question concerned non-reviewable Land law. Legal aid was refused for lack of prospects of success. The plaintiff must bear the costs of the complaint proceedings.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1-3, § 133 Abs. 3 Satz 3, § 86 Abs. 1 VwGO; Zulassung der Revision nur bei ordnungsgemäß dargelegtem Verfahrensmangel, Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung. Ein Ortstermin ist entbehrlich, wenn Karten-, Luftbild- und Aktenmaterial die entscheidungserheblichen örtlichen Verhältnisse zuverlässig erkennen lassen; bloß abweichende rechtliche Würdigung genügt nicht. Divergenz setzt einen tragenden, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbaren Rechtssatz voraus, der durch Gegenüberstellung darzulegen ist. Eine Frage zur Auslegung revisiblen Rechts liegt nicht vor, wenn sie ausschließlich nicht revisibles Landesrecht betrifft. Fehlt der Beschwerde jede Erfolgsaussicht, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

Texte intégral

BVerwG — 4 B 9/12, 4 B 9/12, 4 PKH 1/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-22

Aktenzeichen: 4 B 9/12, 4 B 9/12, 4 PKH 1/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 22. November 2011, Az: 8 A 11101/11, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 45 000 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Zu Unrecht rügt der Kläger als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Ortstermin durchgeführt hat, um zum einen zu klären, ob das Gebäude des Klägers einem Bebauungszusammenhang angehört, und um zum anderen zu ermitteln, ob am Gebäude Umbaumaßnahmen durchgeführt worden sind, die eine Duldung nach der sog. Pirmasenser Amnestie für Schwarzbauten ausschließen.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat den Umgriff des Bebauungszusammenhangs anhand von Luftbildaufnahmen und Karten ermittelt, die sich in der Behördenakte sowie im Verkehrswertgutachten der Dipl.-Ing. E. befinden (UA S. 9). Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 S. 464). Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (stRspr, vgl. Urteil vom 14. November 1991 - BVerwG 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236 sowie Beschluss vom 4. Juni 2008 - BVerwG 4 B 35.08 - juris). In der Beschwerdebegründung macht der Kläger indes nicht geltend, dass das tatrichterlich verwertete Karten- und Bildmaterial nicht aussagekräftig ist, weil sich ihm die geografischen Verhältnisse (Entfernungen, Grundstücksgrößen, Baulücken, Freiflächen) nicht eindeutig entnehmen lassen. Er zieht lediglich aus unstreitigen Tatsachen einen anderen rechtlichen Schluss als das Oberverwaltungsgericht, nämlich denjenigen, dass sein Gebäude nicht zum Außen-, sondern zum Innenbereich gehört.

4 Das Oberverwaltungsgericht durfte anhand der Behördenakten und des Verkehrswertgutachtens auch die Überzeugung gewinnen, dass in das Gebäude des Klägers Kunststoff-Isolierfenster eingebaut worden sind, das Kellergeschoss zu Wohnzwecken einschließlich zusätzlichem Bad ausgebaut worden ist und ein weiterer Schornstein errichtet worden ist. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die alten Fenster durch Kunststoff-Isolierfenster ersetzt worden sind und der Keller ausgebaut worden ist. Insoweit hätte die vermisste Ortsbesichtigung durch die Vorderrichter auch nach seiner Einlassung den Akteninhalt lediglich bestätigt. Die Errichtung eines zusätzlichen Schornsteins bestreitet der Kläger, legt aber nicht dar, dass und wie durch eine Ortsbesichtigung die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 13) widerlegt worden wäre, die im Verkehrswertgutachten enthaltenen Fotos (S. 51 des Gutachtens) belegten die Anbringung des Schornsteins an der nordwestlichen Giebelwand des Hauses. Dass eine Ortsbesichtigung zur Klärung der weiteren Frage geführt hätte oder auch nur hätte führen können, ob die nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts amnestieschädlichen Baumaßnahmen vor oder nach dem 1. Juli 1967 vorgenommen worden sind, zeigt er nicht auf.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen worden sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze aufgezeigt wird. Hieran lässt es der Kläger fehlen. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem von ihm zitierten Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für einen Bebauungszusammenhang eine aufeinander folgende Bebauung kennzeichnend sei, die trotz etwa vorhandener Baulücken noch den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittle, nicht widersetzt, sondern hat ihn im Gegenteil zum Anknüpfungspunkt für seine Subsum-tion gewählt (UA S. 9). Der Kläger begründet, warum er das Ergebnis der Sub-sumtion für unzutreffend hält. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt er damit nicht dar (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG

7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr).

6 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob die Pirmasenser Amnestie nur für Altfälle gilt, nämlich für Gebäude, die vor einem bestimmten Zeitpunkt errichtet worden sind, oder aus Gründen der Energieersparnis weiter zu entwickeln ist, betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Pirmasenser Amnestie steuert die Betätigung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde, das eröffnet ist, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) für die Anordnung der Beseitigung baulicher Anlagen erfüllt sind. § 81 Satz 1 LBauO ist aber Bestandteil des Landesrechts, das nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO nicht revisibel ist.

7 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

9 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Nichtzulassungsbeschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Er war deshalb mit der Kostenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG, § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO abzulehnen.

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether revision had to be allowed for an alleged procedural defect because the Higher Administrative Court did not conduct an on-site inspection.

Solution extraite

No. The court could rely on aerial photographs, maps, and the file; the complaint did not show that an inspection was necessary or that the material lacked evidentiary value.

Motifs extraits

Under the duty to investigate, a site visit is unnecessary when documents and images reliably establish the relevant local features. The plaintiff merely drew a different legal conclusion from undisputed facts.

Question juridique clé

Whether revision had to be allowed for divergence from Federal Administrative Court case law.

Solution extraite

No. The complaint did not identify conflicting legal propositions; it only attacked the lower court's application of the cited principle to the facts.

Motifs extraits

A divergence requires an irreconcilable legal rule in the lower judgment and the higher court decision, shown by direct juxtaposition under § 133(3) sentence 3 VwGO.

Question juridique clé

Whether revision had to be allowed for a question of fundamental importance concerning the 'Pirmasens amnesty' and energy-saving development.

Solution extraite

No. The question concerned non-reviewable Land law and therefore could not support admission of revision.

Motifs extraits

The amnesty only guides the discretion of the building authority once the conditions for demolition under § 81 sentence 1 LBauO are met; that provision is part of non-revisable state law.

Question juridique clé

Whether the plaintiff was entitled to legal aid for the complaint proceedings.

Solution extraite

No. The complaint had no prospect of success.

Motifs extraits

Because the non-admission complaint was unfounded on all asserted grounds, legal aid had to be refused.

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