Extraordinary appeal inadmissible; abusive enforcement of costs

BGH I ZB 4/12Bgh / Ire chambre civile9 févr. 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Court dismissed the plaintiff’s Rechtsbeschwerde as inadmissible. The appeal was not permitted by the lower court and was not filed through a lawyer admitted to the BGH. On the merits, the court observed that the challenged cost item of EUR 165 had apparently already been paid as a court-cost advance by the plaintiff, so a renewed enforcement would be abusive; in such a case, the plaintiff could resist enforcement by invoking immediate restitution under § 826 BGB. Nevertheless, no extraordinary remedy beyond the statutory appeals was available.

Regest

§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 577 Abs. 1 Satz 2, 78 Abs. 1 ZPO; außerordentliche Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss wegen behaupteten Titelmissbrauchs: Eine nicht zugelassene und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Selbst wenn die angegriffene Kostenfestsetzung offensichtlich fehlerhaft erscheint, eröffnet dies keinen zusätzlichen außerordentlichen Rechtsbehelf neben den gesetzlich geregelten Rechtsmitteln; das Gebot der Rechtsmittelklarheit schließt eine solche richterrechtliche Erweiterung aus (vgl. BGH, Beschl. vom 24.3.2011 I ZA 1/11). Ein Vollstreckungsversuch aus einem in dieser Weise missbräuchlich genutzten Titel kann jedoch nach den Grundsätzen des § 826 BGB abgewehrt werden, wenn der Schuldner dem den Einwand der sofortigen Rückforderung entgegenhalten kann (consid. 1 f.).

Texte intégral

BGH — I ZB 4/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-09

Aktenzeichen: I ZB 4/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 826 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 28. November 2011, Az: 13 T 21766/11vorgehend AG München, 15. September 2011, Az: 161 C 3629/10

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Vollstreckungsversuch: Einwand der sofortigen Rückforderung wegen Titelmissbrauchs

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 13. Zivilkammer - vom 28. November 2011 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 400 €

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

2 Dem Rechtsmittel verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sich der Kläger gegen die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts erfolgte Festsetzung von Gerichtskosten in Höhe von 165 € wendet, wenngleich sich die angefochtene Entscheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft erweist. Denn diese Kosten sind ausweislich der Kostenrechnung des Amtsgerichts vom 30. März 2010 nicht von der Beklagten, sondern als Gerichtskostenvorschuss bereits vom Kläger getragen worden, so dass es ersichtlich keine Grundlage dafür gibt, dass der Kläger die Kosten erneut, dieses Mal der Beklagten, erstatten muss. Gleichwohl kommt eine hierauf gestützte "außerordentliche" Beschwerde neben den in den Verfahrensgesetzen normierten Rechtsmitteln nicht in Betracht, weil die Zulassung eines derartigen Rechtsbehelfs gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit verstieße (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2011 I ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn. 6, mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 574 Rn. 17). Jedoch wäre auch ein Vollstreckungsversuch hinsichtlich der festgesetzten Gerichtskosten in Höhe von 165 € nicht aussichtsreich, weil darin ein unbilliger Titelmissbrauch läge, dem der Kläger erfolgreich den Einwand der sofortigen Rückforderung auf der Grundlage von § 826 BGB entgegen halten könnte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 826 Rn. 52).

Bornkamm Pokrant Büscher

Koch Löffler

Mots-clés

admissibilitylegal remediescost fixationenforcement abuserestitutioncourt costs