Double chairmanship in two criminal senates; revision dismissed

BGH 4 StR 523/11Bgh / Criminal Chamber 411 janv. 2012Dismissed

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Résumé

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's revision against the Flensburg Regional Court judgment. It held that the 4th Criminal Senate was properly constituted despite the president's simultaneous chairmanship of the 2nd Criminal Senate and that the defendant's right to the lawful judge was preserved. The court also rejected complaints based on § 160a StPO and alleged circular reasoning in the trial court's evaluation of evidence, finding no reversible error and no reliance on the contested material for the conviction. The defendant was ordered to pay the costs of the revision.

Regest

Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 21e, § 21f Abs. 2 S. 1 GVG; lawful judge and senate composition in case of a dual chairmanship: a presidency may assign a judge an additional chair in another senate and, by conflict rule, prioritize one function over the other if the arrangement is based on a non-arbitrary interpretation of the statutory allocation rules. The constitutional guarantee is preserved where the judge continues to perform the remaining duties in the originally assigned senate within the legally required scope. A revision complaint regarding evidentiary use of telecom data fails if the challenged information was not decisive for the judgment; the decisive question is whether the conviction rests on the alleged breach (consid. 2). The trial court need not expressly substantiate every inferential step in its evaluation of evidence; a circularity objection succeeds only where the reasoning is materially self-referential and relevant to the outcome (consid. 3).

Texte intégral

BGH — 4 StR 523/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-01-11

Aktenzeichen: 4 StR 523/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 21e GVG, § 21f Abs 2 S 1 GVG

Vorinstanz: vorgehend LG Flensburg, 29. April 2011, Az: 1 Ks 1/10

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Doppelvorsitz in zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Der Senat ist mit Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender vorschriftsmäßig besetzt. Das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Absatz 1 Satz 2 GG) ist gewahrt.

Das Präsidium des Bundesgerichtshofs hat in Wahrnehmung der ihm nach § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG obliegenden Aufgabe dem Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann – zusätzlich zum Vorsitz im 4. Strafsenat – den Vorsitz im 2. Strafsenat zugewiesen und bestimmt, dass im Kollisionsfall die Tätigkeit im 2. Strafsenat vorgeht. Es hat diese Regelung in willkürfreier Auslegung des § 21f Absatz 2 Satz 1 GVG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2005 – VI ZR 137/04, NJW 2006, 154; BSG, Beschluss vom 29. November 2006 – B 6 KA 34/06 B, NJW 2007, 2717; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 3 C 4/85, NJW 1986, 1366) getroffen. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann nimmt die Aufgabe als Vorsitzender des 4. Strafsenats weiterhin in dem vom Gesetz vorausgesetzten und in der Sache gebotenen Umfang wahr. Nach der senatsinternen Geschäftsverteilung des 4. Strafsenats steht er allen Spruchgruppen als Vorsitzender vor. Im Übrigen ergibt sich die Besetzung mit der Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck sowie den Richtern am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer und Bender aus Nr. 7 der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 27. Dezember 2011 in Verbindung mit der senatsinternen Geschäftsverteilung vom 14. Dezember 2010.

Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 – 2 StR 346/11 – liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem späteren Urteil vom gleichen Tag – 2 StR 482/11 – diese Rechtsprechung aufgegeben hat.

  1. Die Rüge der Verletzung des § 160a StPO greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch die Feststellung, dass der Angeklagte „letztmalig um 02:06 Uhr versucht hatte, seinen Verteidiger per Mobiltelefon zu erreichen“, gegen § 160a Abs. 1 Satz 5 StPO verstoßen hat. Auf einem eventuellen Verstoß würde das Urteil nicht beruhen.

Das Landgericht hat die retrograden Verbindungsdaten der Mobiltelefone des Angeklagten bei der Beweiswürdigung sowohl zu der Frage ausgewertet, dass der Angeklagte zur Tatzeit selbst über diese Mobiltelefone verfügte, als auch zum Tatablauf. Zum Zeitpunkt seiner letzten Telefonate vor der Festnahme wurde der Angeklagte observiert. Für die Beweiswürdigung war nur von Bedeutung, dass der Angeklagte in Übereinstimmung mit den Zeitangaben der retrograden Verbindungsdaten für die fraglichen Mobiltelefone telefoniert hat; dass er Kontakt zu seinem späteren Verteidiger aufnehmen wollte, hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung nicht verwertet.

  1. Ein Zirkelschluss des Landgerichts bei der Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen. Das Landgericht hat die Feststellung, dass der Angeklagte ein „ausgesprochener Telekommunikations-Vielnutzer“ ist, in der Beweiswürdigung nicht näher begründet. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Der Tatrichter ist nicht gehalten, jede Einzelheit der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen zu belegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2009 – 4 StR 610/08 Rn. 27). Die Erkenntnis kann auf Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung beruhen. Soweit die Revision auch die Erwägung der Kammer UA S. 17 als zirkelschlüssig rügt, übersieht sie, dass sich die Beweiswürdigung an dieser Stelle mit dem Umstand auseinandersetzt, dass sich beide Mobiltelefone bei einer Person befanden; dass dies der Angeklagte war, ergibt sich dann aus der weiteren Beweiswürdigung UA S. 20 ff.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Mots-clés

lawful judgesenate compositionrevisiontelecommunications dataevidence assessmentcircular reasoningcosts