Validity of opening order despite missing signatures

BGH 4 StR 553/11Bgh / Criminal Chamber 421 déc. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the revisions of defendants G., T., and J. against a Saarbrücken Regional Court judgment for aggravated robbery. G.’s request for reinstatement in the revision-reasoning period was held inadmissible because the deadline had in fact been met. T.’s objection that the opening order was invalid due to missing signatures also failed: validity depends on the number of judges participating in the decision, not on the number of signatures on the written order. The court held that the opening of the main proceedings had been duly decided by three professional judges. The defendants had to bear the costs of their remedies.

Regeste Omnilex

§ 203 StPO; Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei fehlenden Unterschriften; Maßgeblich ist die Zahl der am Beschluss mitwirkenden Richter, nicht die Zahl der Unterschriften auf der schriftlichen Ausfertigung. Ein Eröffnungsbeschluss ist nur unwirksam, wenn er nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Richterzahl gefasst worden ist. Der schriftliche Mangel der Unterschriften kann durch den Nachweis der ordnungsgemäßen mündlichen Beschlussfassung unbeachtlich sein (vgl. BGHSt 10, 278; consid. 4 f.). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn die Frist tatsächlich eingehalten wurde; er ist auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet.

Texte intégral

BGH — 4 StR 553/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 4 StR 553/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 203 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 29. Juni 2011, Az: 6 KLs 9/11 - 2 Js 87/11 - 2 AR 65/11

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses ohne sämtliche Unterschriften

Tenor

  1. Der Antrag der Angeklagten G. , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung ihrer Revision zu gewähren, wird verworfen.

  2. Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2011 werden verworfen.

  3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat die Angeklagten sowie zwei Mitangeklagte wegen besonders schweren Raubes - teilweise unter Einbeziehung früherer Strafen - zu (Gesamt-)Freiheitsstrafen verurteilt und unter anderem bei den Angeklagten J. und T. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der (Gesamt-)Freiheitsstrafe angeordnet. Gegen das Urteil richten sich die auf jeweils eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten G. und J. . Der Angeklagte T. beanstandet mit seinem Rechtsmittel allein das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses. Die Rechtsmittel sowie der von der Angeklagten G. zudem gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist haben keinen Erfolg.

2 1. Der Antrag der Angeklagten G. auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, weil das Rechtsmittel - wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 7. November 2011 zutreffend ausgeführt hat - rechtzeitig begründet wurde. Er ist daher nicht nur gegenstandslos, sondern - weil auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet - unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 StR 153/05; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 44 Rn. 6 mwN).

3 2. Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insbesondere liegt das Verfahrenshindernis eines fehlenden bzw. unwirksamen Eröffnungsbeschlusses nicht vor.

4 Ein Eröffnungsbeschluss ist unwirksam, wenn er nicht von der im Gesetz vorgeschriebenen Anzahl an Richtern erlassen wurde, "wobei es nicht auf die Zahl der Unterschriften, sondern nur auf die Zahl der Richter ankommt, die bei der Beschlußfassung mitgewirkt haben" (so bereits BGH, Urteil vom 14. Mai 1957 - 5 StR 145/57, BGHSt 10, 278, 279 mwN). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Er ist hieran auch nicht durch die im Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2011 (3 StR 280/11) als entgegenstehend zitierte Rechtsprechung gehindert. Denn der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in späteren Entscheidungen eine etwaige entgegenstehende frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1977 aufgegeben (vgl. Urteil vom 8. Juni 1999 - 1 StR 87/99, NStZ-RR 2000, 34; Beschluss vom 6. April 2005 - 1 StR 60/05); der 4. Strafsenat hält an einer etwaigen entgegenstehenden Rechtsprechung nicht fest.

5 Da durch die dienstliche Erklärung der drei berufsrichterlichen Mitglieder der Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. September 2011 bewiesen ist, dass die Eröffnung des Hauptverfahrens von diesen Richtern (mündlich) beschlossen und lediglich der schriftliche Beschluss versehentlich von zwei der Richter nicht unterschrieben wurde, liegt ein Verfahrenshindernis nicht vor.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Mots-clés

reinstatementrevisionopening ordersignaturesprocedural barcriminal appealaggravated robberycosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether G. was entitled to reinstatement of the time limit for filing the revision reasons.

Solution extraite

Reinstatement was denied because the revision had already been filed in time, making the request pointless and legally unavailable.

Motifs extraits

A request for reinstatement is inadmissible if the procedural deadline was not missed; it is directed at an impossible legal consequence.

Question juridique clé

Whether the revisions were admissible in light of an allegedly invalid opening order.

Solution extraite

No procedural bar existed. An opening order is invalid only if it is not adopted by the number of judges required by law; the number of signatures is irrelevant. The three professional judges had in fact orally decided to open the main proceedings.

Motifs extraits

The court reaffirmed that validity depends on participation in the decision, not on all judges signing the written order. The service statement proved that the opening decision had been properly taken, and the missing signatures were merely an oversight.

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