Interest theory in bookkeeping offenses under § 283b StGB

BGH 5 StR 122/11Bgh / Criminal Chamber 515 déc. 2011Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court partly upheld E.'s appeal and dismissed C.'s. It set aside E.'s convictions for certain breach-of-trust counts based on attorney invoices and for fraud against H. S. GmbH because the findings were insufficient, and it also annulled the related total sentence and two-year occupational ban. C.'s conviction remained in force and his appeal was rejected. The court held that the bookkeeping convictions under § 283b StGB could stand; it considered the interest-theory debate but found the record sufficient even without explicit findings on motive. The case was remitted to a different chamber of the Dresden Regional Court for retrial and new sentencing.

Regeste Omnilex

§ 283 Abs. 1 Nr. 5-8, § 283b StGB; Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte; die Frage kann offenbleiben, wenn die Urteilsgründe jedenfalls eine vorsätzliche Verletzung der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten tragen. Für solche Delikte spricht gegen die Übernahme der Interessentheorie der objektiv eindeutige Bezug zum übertragenen Aufgabenbereich und der Schutz der Sicherheit des Geschäftsverkehrs (consid. 7-10). Unzureichende Feststellungen zur abgerechneten Tätigkeit eines Rechtsanwalts rechtfertigen eine Verurteilung wegen Untreue nicht; ebenso verlangt der Betrugstatbestand tragfähige Feststellungen zu einer Täuschungshandlung (consid. 3-4). Fällt die als Symptomtat herangezogene Verurteilung weg, kann auch ein darauf gestütztes Berufsverbot keinen Bestand haben (consid. 5).

Texte intégral

BGH — 5 StR 122/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-15

Aktenzeichen: 5 StR 122/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 283 Abs 1 Nr 5 StGB, § 283 Abs 1 Nr 6 StGB, § 283 Abs 1 Nr 7 StGB, § 283 Abs 1 Nr 8 StGB, § 283b StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 4. Oktober 2010, Az: 5 KLs 109 Js 6866/05

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Titelzeile

Buchführungs- und Bilanzdelikte: Anwendung der Interessentheorie

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 4. Oktober 2010, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben

a) in den Fällen III.3 a bis m (Anwaltsrechnungen) sowie III. (Betrug zum Nachteil H. S. GmbH) mit den jeweils zugrundeliegenden Feststellungen,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und

c) über das Berufsverbot.

  1. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. sowie die Revision des Angeklagten C. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten E. , an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten E. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Subventionsbetruges in Tateinheit mit Untreue in sechs Fällen, wegen Untreue in fünfzehn Fällen, wegen Betruges sowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie für die Dauer von zwei Jahren die Ausübung eines Berufs als Rechtsanwalt verboten. Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat es zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer acht Monate als vollstreckt erklärt. Den Angeklagten C. hat das Landgericht – unter Freisprechung im Übrigen – des Subventionsbetruges, des Betruges in vier tateinheitlichen Fällen, der Insolvenzverschleppung sowie der Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen schuldig gesprochen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt und zur Kompensation überlanger Verfahrensdauer zwei Monate als vollstreckt erklärt.

2 Der Revision des Angeklagten C. bleibt aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf Sach- und Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten E. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3 1. Soweit der Angeklagte E. unter III.3 lit. a bis m der Urteilsgründe wegen Untreue in 13 Fällen verurteilt worden ist, hält dies sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Strafkammer legt dem Beschwerdeführer jeweils zur Last, dass er als Rechtsanwalt gegenüber der von ihm als Mitgesellschafter gehaltenen C. GmbH Gebühren in Rechnung gestellt hat, jedoch dabei keine anwaltliche Tätigkeit, sondern „größtenteils … seine Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer“ entlohnen wollte (UA S. 39). Das Landgericht hat ferner eine Vielzahl einzelner Abrechnungen lediglich anhand ihres jeweiligen Aktenzeichens und des Vorgangsnamens nicht aber auch mit Beschreibungen der damit verbundenen Tätigkeit des Angeklagten dargestellt. Hierdurch bleibt dem Senat die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatgerichtlichen Bewertung verschlossen, ob von sämtlichen Abrechnungsvorgängen keine anwaltliche Tätigkeit umfasst war. Näherer Darlegung der konkret in Rechnung gestellten Tätigkeit bedurfte es insbesondere deshalb, weil die Strafkammer selbst zugrunde gelegt hat, dass nur „größtenteils“ Tätigkeiten vergütet wurden (UA S. 39), die nicht Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit waren. Überdies lassen die unzulänglichen Feststellungen besorgen, dass – wie etwa der mit 185,38 € berechneten Einspruchseinlegung beim Finanzamt Freital (UA S. 115 f., 42) – auch anwaltliche Tätigkeiten, naheliegend im Zuge eines zur C. GmbH bestehenden Mandatsverhältnisses, durch den Angeklagten abgerechnet wurden.

4 2. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges zum Nachteil der H. S. GmbH (Fall III.) begegnet bereits wegen unklarer Feststellungen zur Täuschungshandlung des Angeklagten durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken. Dass der Angeklagte „eine Abschlagszahlung in Höhe von 50.000 € veranlasste“, „um die H. S. GmbH zur Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit“, nämlich der Erbringung von Werkleistungen, „zu bewegen“, belegt – auch in der Zusammenschau der Urteilsgründe – keine nachvollziehbare Täuschungshandlung.

5 3. Wegen des Wegfalls dieser Schuldsprüche, die vom Landgericht für die angeordnete Maßregel eines Berufsverbots als „Symptomtaten“ (UA S. 147) bewertet wurden, hat auch die Maßregelanordnung keinen Bestand.

6 4. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen tragen allerdings den Schuldspruch wegen (vorsätzlicher) Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 1 und 3 lit. b StGB. Danach unterließen es die Beschwerdeführer E. (als faktischer Geschäftsführer) und C. (als bestellter Geschäftsführer) „willentlich“ (UA S. 47), die Handelsbücher der C. GmbH zu führen sowie die Eröffnungsbilanz aufzustellen und einen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2003 zu erstellen. Mit Blick auf die ebenfalls festgestellte und ausgeurteilte zweckwidrige Verwendung gewährter Subventionsmittel sowie die von beiden Beschwerdeführern begangenen Untreuehandlungen zum Nachteil von C. GmbH verstand es sich hier allerdings nicht von selbst, dass die Angeklagten nicht ausschließlich aus eigennützigen Motiven heraus handelten.

7 a) Eine Strafbarkeit könnte angesichts dessen namentlich bei Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Interessentheorie zweifelhaft sein (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 20. Mai 1981 – 3 StR 94/81, BGHSt 30, 127, 128 f., vom 6. November 1986 – 1 StR 327/86, BGHSt 34, 221, 223). Nach den Grundsätzen dieser – vom 3. Strafsenat im Rahmen eines Anfrageverfahrens jüngst in Frage gestellten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2011 – 3 StR 118/11; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 1. September 2009 – 1 StR 301/09, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Geschäftsführer 4) – Rechtsprechung ist für die Strafbarkeit des Vertreters einer juristischen Person nach § 283 StGB erforderlich, dass er zumindest auch im Interesse des Geschäftsherrn handelt (vgl. § 14 StGB); liegen hingegen beim Vertreter ausschließlich eigennützige Motive vor, so scheidet eine Bestrafung wegen Bankrotts neben einer möglichen Strafbarkeit wegen Untreue aus (vgl. nur Fischer, StGB, 58. Aufl., § 283 Rn. 4d mwN).

8 Die Rechtsprechung vermittelt zur Frage der Anwendung der Interessentheorie auf Buchführungs- und Bilanzdelikte nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB kein einheitliches Bild. Teilweise wird die Frage auch bei diesen Delikten bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 – 3 StR 68/82, wistra 1982, 148, 149, Beschluss vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, NStZ 2000, 206, 207; vgl. ferner BGH, Urteil vom 11. Oktober 1960 – 5 StR 155/60), teilweise wird sie hingegen ausdrücklich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636) oder stillschweigend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 – 2 StR 693/94, wistra 1995, 146, 147) verneint.

9 Unabhängig von den im Anfrageverfahren vom 3. Strafsenat angestellten grundsätzlichen Erwägungen (aaO) neigt der Senat dazu, die von der Rechtsprechung namentlich für Vermögensverschiebungen in der unternehmerischen Krise entwickelte Interessentheorie jedenfalls auf Buchführungs- und Bilanzdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 8, § 283b StGB) nicht anzuwenden. Gegen eine Übernahme spricht – worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist – der in diesen Konstellationen objektiv eindeutige Bezug zum übertragenen Aufgabenbereich. Diese gesetzlich vermittelte Pflichtenstellung kann letztlich nicht unter dem Vorbehalt einer inneren Tendenz des Organs stehen. Für die Erfüllung von handelsrechtlichen Pflichten der juristischen Person durch ihre Organe erscheint es deshalb bedeutungslos, ob ein Handeln im Interesse des Vertretenen vorliegt (Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 14 Rn. 26; Tiedemann in LK, 12. Aufl., Vor § 283 Rn. 84). Zudem schützen diese Strafvorschriften neben den Gläubigerinteressen die Sicherheit des Geschäftsverkehrs als solchen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 – 4 StR 421/00, NStZ 2001, 485, 486; Tiedemann aaO, § 283 Rn. 7; Fischer aaO, Vor § 283 Rn. 3; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 283 Rn. 1).

10 b) Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es allerdings nicht. Denn das Fehlen ausdrücklicher Feststellungen zur Motivlage oder deren Erörterung in den Urteilsgründen stellt hier noch keinen durchgreifenden Rechtsmangel dar. Der Senat entnimmt nämlich dem Zusammenhang der Urteilsgründe, dass die Angeklagten mit ihrem vorsätzlichen Verstoß gegen die ihnen obliegenden Buchführungs- und Bilanzierungspflichten zumindest nicht – ausschließlich – erstrebten, die zweckwidrigen und vermögensschädigenden Mittelverwendungen zu verschleiern (UA S. 45 ff., 66 ff., 127 ff., 145 f.). Ersichtlich lag dem allein ein besonderes Maß an Gleichgültigkeit gegenüber den kaufmännischen Pflichten zugrunde.

11 5. In der rechtsfehlerhaften Annahme der Strafkammer, der Beschwerdeführer habe in sämtlichen Fällen ausgeurteilter Untreue den Missbrauchstatbestand erfüllt (§ 266 Abs. 1 Variante 1 StGB), liegt keine Beschwer. Soweit in einigen Fällen als Tathandlung keine rechtsgeschäftlichen Verfügungen oder Verpflichtungen (vgl. Fischer aaO, § 266 Rn. 24), sondern eine tatsächliche Vermögensverfügung festgestellt wurde, haben die Angeklagten jedenfalls den Treubruchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Variante 2 StGB) erfüllt. Die Tathandlungen des § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB (zweckwidrige Verwendung der Subvention) und des § 266 Abs. 1 StGB (Entzug der Mittel zu Lasten des durch die Subvention begünstigten Unternehmens) fallen dabei in einer Handlung zusammen. Beide Tatbestände stehen deshalb im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.

12 6. Aufrechterhalten bleibt die Entscheidung über die Kompensation für die eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, gegebenenfalls weiter entstehende Verzögerungen zu berücksichtigen.

Raum Brause Schaal

König Bellay

Mots-clés

bookkeeping offensesinterest theorybreach of trustfraudprofessional banrevisioninsufficient findingscommercial law dutiessentencing

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the convictions for breach of trust based on attorney invoices could stand despite sparse findings on the billed work.

Solution extraite

No. The findings did not allow review whether all billed items were non-lawyer work; the convictions in those cases had to be set aside.

Motifs extraits

The trial court described invoices mainly by file number and matter title, without describing the underlying services. It was therefore unclear whether some legal work was included and whether the asserted non-lawyer character covered all billing items.

Question juridique clé

Whether the fraud conviction against E. concerning H. S. GmbH was supported by sufficient findings of deception.

Solution extraite

No. The finding that E. arranged an advance payment to induce resumption of work did not establish a comprehensible act of deception.

Motifs extraits

The judgment lacked a coherent description of how the defendant misled the company; mere inducement to resume performance was insufficient as stated.

Question juridique clé

Whether the Berufsverbot could survive after the related convictions were set aside.

Solution extraite

No. Because the conviction counts serving as symptom offenses fell away, the occupational ban could not remain in place.

Motifs extraits

The measure was expressly based on the overturned convictions and therefore lacked a valid foundation once those counts were annulled.

Question juridique clé

Whether the bookkeeping convictions under § 283b StGB required application of the interest theory.

Solution extraite

The court indicated that the interest theory should likely not be applied to bookkeeping and balance-sheet offenses, but no definitive ruling was necessary here.

Motifs extraits

These offenses have an objectively clear link to the assigned corporate duties, and the statutory protection also extends to the security of commercial transactions. In any event, the record showed at least gross disregard for bookkeeping duties, so the convictions remained justified.

Question juridique clé

Whether C.'s revision should succeed.

Solution extraite

No. The revision was dismissed as unfounded.

Motifs extraits

The Federal Prosecutor's submission was correct and the judgment showed no reversible error as to C.

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