RAUMENERGETIK: no distinctiveness objection after narrowing services

BPatG 27 W (pat) 229/09Tribunal fédéral des brevets / Division 2725 janv. 2011Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Patent Court allowed the appeal against the refusal of the word mark RAUMENERGETIK after the applicant narrowed the specification to sports activities and the organization of sports events. It held that, for these remaining services, the sign did not convey an immediately descriptive meaning and remained vague. The office had not produced evidence of descriptive use for the restricted services, so neither lack of distinctiveness nor a need to keep the sign free barred registration. The refusal decisions of the trade mark office were therefore set aside.

Regeste Omnilex

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 and No. 2 MarkenG; a sign lacks distinctiveness only if it has an immediately obvious descriptive meaning for the remaining goods or services, or is otherwise understood merely as a common term. After restriction of the specification, assessment must be made solely by reference to the remaining goods or services; evidence concerning withdrawn goods or services cannot sustain refusal. A need to keep a sign free requires a concrete descriptive reference to the claimed services; absent such reference, registration may not be refused on that ground (consid. 10-14).

Texte intégral

BPatG — 27 W (pat) 229/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-25

Aktenzeichen: 27 W (pat) 229/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "RAUMENERGETIK" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 41 528.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Kasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. September 2008 und 6. Juli 2009 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit den im Tenor genannten Beschlüssen die Anmeldung der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 beanspruchten Wortmarke

2 RAUMENERGETIK

3 wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, bei der Bezeichnung "RAUMENERGETIK" handle es sich um einen nachweislich verwendeten Fachbegriff. Raumenergetik sei die Gestaltungslehre der wirkenden atmosphärischen Qualitäten und Kräfte im Raum. Sie stehe für ein ganzheitlich orientiertes Konzept, welches Jahrtausende altes, traditionelles Bauwissen aus Ost und West - bekannt unter den Begriffen Feng Shui und Geomantie - mit moderner Wahrnehmungs- und Raumpsychologie verbinde. Ihr sei die Idee eigen, dass die sichtbare Welt nur ein Teil der Wirklichkeit sei, die Mensch und Raum beeinflusse. Die Raumenergetik beinhalte ein breites Spektrum von Maßnahmen der konkreten Optimierung und Gestaltung und setze neue kreative Impulse für individuelle Raumideen.

4 Es komme nicht darauf an, ob der Anmelder den Begriff "RAUMENERGETIK" gefunden habe, da die Prüfung der Unterscheidungskraft unabhängig von der Person des Anmelders erfolge.

5 Die Bezeichnung "RAUMENERGETIK" beschreibe mit dem vorgenannten Begriffsinhalt die beanspruchten Produkte und Leistungsangebote hinsichtlich ihrer Art, ihrer Bestimmung bzw. ihres thematischen Gegenstands. Dies betreffe nicht nur spezielle Dienste in Klasse 42, sondern gelte gleichermaßen für die technischen Geräte der Klasse 9 sowie für die Bildungs-, Beratungs-, Organisations- und Veranstaltungsdienste der Klasse 41. Sämtliche Angebote könnten sich mit der Gestaltungslehre der wirkenden atmosphärischen Qualitäten und Kräfte im Raum befassen. Den Beschlüssen beigefügt sind diverse Internetauszüge zur Verwendung der angemeldeten Bezeichnung.

6 Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die Bezeichnung u. a. deshalb für schutzfähig, weil er den Begriff erfunden habe und die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege aus der Zeit nach dem Anmeldedatum stammten.

7 In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder auf Hinweis des Senats das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf

8 "sportliche Aktivitäten sowie die Organisation von sportlichen Veranstaltungen"

9 beschränkt.

II.

10 Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg. Insoweit stehen einer Eintragung weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch das einer Merkmalsbezeichnung im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

11 Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Publikum, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches (solche) und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Nr. 19 - FUSSBALL WM 2006).

12 Für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen ist "RAUMENERGETIK" keine im Vordergrund des Verständnisses stehende Sachangabe. In Bezug auf sportliche Aktivitäten sowie die Organisation von sportlichen Veranstaltungen bleibt der Bedeutungsinhalt der Bezeichnung "RAUMENERGETIK" vage und unscharf.

13 Belege für eine beschreibende Verwendung dieses Begriffs in Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen hat die Markenstelle nicht ermittelt. Die den Beschlüssen beigefügten Internetbelege befassen sich nur mit nicht mehr beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

14 Für ein Freihaltungsbedürfnis im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sieht der Senat mangels eines inhaltsbeschreibenden Gehalts der Marke für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen ebenfalls keine Anhaltspunkte.

Mots-clés

trade mark lawdistinctivenessdescriptive signfree use requirementspecification restriction

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether RAUMENERGETIK lacks distinctiveness for the narrowed services

Solution extraite

For sports activities and organization of sports events, the sign is not a direct, prominent factual indication; its meaning remains vague and unspecific.

Motifs extraits

Distinctiveness is absent only where a sign has an immediately descriptive meaning or is a common term understood merely as such. After restriction, no such meaning existed for the remaining services.

Question juridique clé

Whether RAUMENERGETIK is subject to a need to keep free under § 8(2) No. 2 MarkenG

Solution extraite

No indications of a descriptive content for the remaining services were shown.

Motifs extraits

The office's internet evidence related only to services and goods no longer claimed; therefore no factual basis for a free-keeping need remained.

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