Reinstatement for late payment of trademark appeal fee

BPatG 30 W (pat) 99/10Tribunal fédéral des brevets / Division 3017 févr. 2011Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant sought reinstatement after the reminder fee for a trademark appeal was credited too late. The trademark division refused reinstatement because the original submission did not sufficiently describe the office organization and the circumstances of payment. On appeal, the applicant supplemented the facts by affidavit: the transfer order had been prepared in time, placed in the bank outgoing tray, and delivered to the bank on the last working day before expiry. The Federal Patent Court held that the later, more detailed submission was admissible and showed that the delay was caused by an unexplained bank processing problem, not by fault of the applicant. The refusal order was set aside and reinstatement granted. No order on repayment of the appeal fee was made.

Regeste Omnilex

§ 91 MarkenG; Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr bei fristgerechter Abgabe des Überweisungsauftrags und nicht aufklärbarer Verzögerung im Zahlungsverkehr der Bank. Der zur Fristwahrung erforderliche fehlende Verschuldensnachweis kann im Beschwerdeverfahren durch zulässige Ergänzung des Tatsachenvortrags nachgeholt werden (consid. 12). Maßgeblich ist, ob die Partei bei ordnungsgemäßer Büroorganisation und unter Berücksichtigung der bei inländischen Zahlungsaufträgen regelmäßig zu erwartenden Ausführungsdauer auf rechtzeitige Gutschrift vertrauen durfte; ein unverschuldetes Fristversäumnis liegt vor, wenn die Verzögerung allein im nicht aufklärbaren Banklauf liegt (consid. 13-15).

Texte intégral

BPatG — 30 W (pat) 99/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-17

Aktenzeichen: 30 W (pat) 99/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 64 MarkenG, § 91 MarkenG, § 675s Abs 1 BGB

Spruchkörper: 30. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr - nicht aufklärbare Verzögerung im Zahlungsverkehr der Bank – Tatsachenvortrag erst im Beschwerdeverfahren – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 062 785.1

(hier: Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist)

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 17. Februar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 2010 aufgehoben.

  2. Der Anmelderin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr gewährt.

Gründe

I.

1 Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Bezeichnung FleetPlan als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 39 und 42. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- Markenamts hat durch Beschluss vom 14. April 2010 die Anmeldung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist an die seinerzeit nicht vertretene Anmelderin ausweislich der Bestätigung der Postabsendestelle des Patentamts am 30. April 2010 an die Anmelderin abgesandt worden. Die durch ihre Vertreter eingelegte Erinnerung ging per Telefax am 3. Juni 2010 beim Patentamt ein, die Erinnerungsgebühr jedoch erst am 10. Juni 2010.

2 Nach Hinweis des Patentamts auf den verspäteten Zahlungseingang mit Schreiben vom 28. Juni 2010 hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr beantragt und die zwischenzeitlich erstattete Erinnerungsgebühr erneut entrichtet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Zahlungsanweisung für die Überweisung bereits am 31. Mai 2010 erteilt worden sei. Überweisungen würden nach Unterzeichnung aus der Unterschriftenmappe ins Bankfach verfügt und täglich direkt zur Bank gebracht; der Verlust könne nur dort eingetreten sein.

3 Die Markenstelle für Klasse 9 hat durch Beschluss vom 15. Oktober 2010 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen. Dem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass die Zahlungsfrist ohne Verschulden versäumt worden sei; es fehle an einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe in der Büroorganisation.

4 Gegen diesen am 22. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat die Anmelderin am 22. November 2010 Beschwerde eingelegt und zur Büroorganisation vorgetragen. Vorliegend sei die Überweisung am 28. Mai 2010 (Freitag) von der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau P… geschrieben und ins Bankausgangsfach ge- legt worden, damit die Überweisung am Montag, den 31. Mai 2010 morgens zur Bank gebracht werde. Rechtsanwalt H… habe am 31. Mai 2010 morgens das Vorhandensein der Überweisung im Bankausgangsfach kontrolliert und sich bei der zuständigen Mitarbeiterin Frau S… versichert, dass die Überweisungen zur Bank gebracht werden; Frau S… habe diese in den bei der Sparkasse aufge- stellten Briefkasten auch eingeworfen. Frau S… sei seit 20 Jahren in der Kanz- lei tätig und führe die gesamte Buchhaltung und den Zahlungsverkehr. Mittags habe Frau S… auf Rückfrage von Rechtsanwalt H… bestätigt, dass die Überweisungen zur Bank gebracht worden seien.

5 Zur Glaubhaftmachung hat die Anmelderin zwei eidesstattliche Versicherungen ihres Vertreters Rechtsanwalt H… vom 12. Juni 2010 und vom 22. Novem- ber 2010 vorgelegt.

6 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

7 den Beschluss vom 15. Oktober 2010 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr stattzugeben.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9 Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Der zulässig gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr ist mit den im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragenen Tatsachen begründet.

10 Die Anmelderin hat die wegen des vorangegangenen Feiertags am 4. Juni 2010 abgelaufene Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr versäumt. Die durch Banküberweisung entrichtete Erinnerungsgebühr ist erst am 10. Juni 2010 und somit verspätet eingegangen.

11 Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patentamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat.

12 Zwar hat das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Sachvortrags die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr zu Recht nicht gewährt, weil es an einer geschlossenen Darstellung aller Umstände fehlte, die den Schluss auf fehlendes Verschulden erlaubt hätten. Den maßgeblichen Sachverhalt hat die Anmelderin indessen im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise konkretisiert und vervollständigt (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 91 Rdn. 25). Damit hat die Anmelderin nunmehr hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass sie ohne ein ihr zurechenbares Verschulden ihrer Vertreter verhindert war, die Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr einzuhalten (vgl. § 91 Abs. 1 und 3 MarkenG).

13 Ohne Verschulden ist eine Fristversäumung erfolgt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 91 Rdn. 11, 13, 15 m. w. N.).

14 Die Anmelderin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass durch die Büroorganisation sichergestellt war, dass Zahlungen durch Überweisung fristgerecht erfolgen und im vorliegenden Fall die Überweisung für die Entrichtung der Erinnerungsgebühr am 31. Mai 2010 bei der Bank eingeliefert worden ist. Um davon ausgehen zu können, dass der Überweisende seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, kommt es weiter darauf an, auf welche Laufzeit er zur Ausführung der Überweisung vertrauen durfte. Unter Heranziehung von § 675s Abs. 1 BGB kann heute bei inländischen Zahlungsaufträgen auf Eingang der Zahlung am Tag nach Zugang vertraut werden (vgl. BPatG 10 W (pat) 715/02 zu § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F., veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts). Somit durften die Vertreter der Anmelderin darauf vertrauen, dass bei der am 31. Mai 2010, einem Montag, bei der Bank abgegebenen Überweisung Gutschrift bis zum Fristablauf am 4. Juni 2010 erfolgen werde.

15 Nach dem von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Geschehensablauf liegt eine nicht aufklärbare Verzögerung im Zahlungsverkehr der Bank vor, was unverschuldet ist.

16 Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat der Senat geprüft. Besonders Umstände, die den Einbehalt als unbillig erscheinen lassen, etwa Verfahrensfehler des Patentsamts, liegen nicht vor. Erst im Beschwerdeverfahren sind die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen ergänzend vorgetragen worden.

Mots-clés

reinstatementtrademark appealpayment deadlinebank transferfaultoffice organizationappeal feemissed deadline

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether reinstatement should be granted for the missed deadline to pay the reminder fee

Solution extraite

Yes. The applicant sufficiently substantiated and made credible that the deadline was missed without fault due to an unexplained delay in the bank payment process.

Motifs extraits

The factual basis was supplemented on appeal in a permissible way. Given the office organization and the deposit of the transfer order in time, the representatives could rely on timely execution under modern domestic payment transfer times; the remaining delay was not attributable to the applicant.

Question juridique clé

Whether the refusal order of the trademark division should be set aside

Solution extraite

Yes, because the refusal was based on the incomplete record then available and the later appeal submissions cured the deficiency.

Motifs extraits

The lower authority acted correctly on the original record, but the appeal court could consider the later detailed facts supporting lack of fault.

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