No legal aid for patent application lacking filing requirements

BPatG 20 W (pat) 15/10Tribunal fédéral des brevets / Division 2017 janv. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant filed a patent application and simultaneously requested legal aid. The DPMA refused legal aid because the filing lacked the minimum elements required for a filing date, in particular a proper description, claims, and drawings. The applicant appealed, but the Federal Patent Court held that no legally effective patent application existed and that the submitted summary did not satisfy the statutory description requirement. As a result, the appeal was dismissed and legal aid remained denied.

Regeste Omnilex

§ 130 Abs. 1 PatG, § 35 Abs. 2 S. 1 PatG; Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Fehlen bei der Einreichung die Mindesterfordernisse des § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 PatG für die Zuerkennung eines Anmeldetages, so liegt keine rechtswirksame Patentanmeldung vor; ein Patent kann dann nicht erteilt werden. Das nachträgliche Nachreichen der fehlenden Unterlagen ist insoweit unbeachtlich, wenn dadurch eine unzulässige Erweiterung eintreten würde (vgl. Erw. II.11). Eine bloße Zusammenfassung genügt nicht als Beschreibung der Erfindung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG.

Texte intégral

BPatG — 20 W (pat) 15/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-17

Aktenzeichen: 20 W (pat) 15/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 3 Nr 1 PatG, § 34 Abs 3 Nr 2 PatG, § 34 Abs 3 Nr 4 PatG, § 35 Abs 2 S 1 PatG, § 130 Abs 1 PatG, § 114 ZPO

Spruchkörper: 20. Senat

Titelzeile

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenkostenhilfe im Erteilungsverfahren" – Fehlen einer ordnungsgemäßen Anmeldung – nicht erfüllte Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages – keine Bewilligung von Verfahrenkostenhilfe im Erteilungsverfahren

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung ...

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren)

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt, die Richterin Dr. Mittenberger-Huber und den Richter Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller hat am 9. Dezember 2008, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 11. Dezember 2008, ein Patent mit der Bezeichnung

2 „...“

3 angemeldet und zugleich einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

4 Mit Zwischenbescheid vom 31. Juli 2009 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, die beantragte Verfahrenskostenhilfe könne mit den vorgelegten Unterlagen nicht gewährt werden, da eine Prognoseentscheidung im Sinne von § 130 Abs. 1 PatG zur hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents nicht getroffen werden könne. Es fehle für eine ordnungsgemäße Anmeldung gem. § 34 Abs. 3 PatG an der Einreichung von Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen, weshalb die Mindesterfordernisse einer Anmeldung gem. § 35 Abs. 2 PatG nicht erfüllt seien. Dieser Mangel könne auch durch ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen nicht behoben werden, da insoweit eine unzulässige Erweiterung im Sinne von § 38 PatG vorliege.

5 Mit Schreiben vom 19. September 2009 erbat der Antragstellerin dennoch eine Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen.

6 Durch Beschluss vom 23. Oktober 2009 hat die Patentabteilung 1.35 den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da es sich bei der Eingabe vom 11. Dezember 2008 nicht um eine rechtswirksame Patentanmeldung handle.

7 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2009, eingegangen am 9. Dezember 2009, Beschwerde eingelegt.

8 Der Senat hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. August 2010 mitgeteilt, dass - entgegen seiner Auffassung - durch die Einreichung der Unterlagen vom 9. Dezember 2008 kein formaler Anmeldetag begründet worden sei, da entscheidende Angaben im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG gefehlt hätten und seine Beschwerde damit nicht erfolgversprechend sei. Der Antragsteller hat darauf nicht erwidert.

II.

9 Die Beschwerde ist statthaft; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 PatG).

10 Sie ist unbegründet, da das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen hat.

11 Gem. § 130 Abs. 1 PatG besteht keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents, da gem. § 35 Abs. 2 S. 1 PatG die Mindesterfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages gem. § 34 Abs. 3 Nr. 1, 2 und Nr. 4 PatG nicht erfüllt sind. Damit liegt keine rechtswirksame Anmeldung vor, da es Anmeldungen ohne Anmeldetag nicht gibt (Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz, 8. Auflage, § 35 Rn. 74). Die vom Antragsteller der Anmeldung beigefügte „Zusammenfassung“ vom 9. Dezember 2008 erfüllt nicht die Voraussetzungen an eine Beschreibung der Erfindung im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG. Damit kann ein Patent nicht erteilt werden.

Mots-clés

patent applicationlegal aidfiling dateminimum requirementsdescription of inventionclaimsdrawingsinadmissible extension

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether legal aid for the patent application could be granted under Section 130(1) PatG.

Solution extraite

No. The application had no sufficient prospect of grant because it did not satisfy the minimum filing requirements for obtaining a filing date.

Motifs extraits

Without description, claims, and drawings or other required essential particulars, no legally effective patent application existed; a later cure would amount to an impermissible extension.

Question juridique clé

Whether the submitted filing on 9 December 2008 created a valid filing date under Section 35(2) sentence 1 PatG.

Solution extraite

No. The submitted materials did not satisfy the minimum requirements under Section 34(3) nos. 1, 2 and 4 PatG.

Motifs extraits

The attached 'summary' was not a description of the invention within the meaning of Section 34(3) no. 4 PatG, so a filing date could not be accorded.

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