Missing signature makes DPMA trademark decision ineffective

BPatG 28 W (pat) 114/10Tribunal fédéral des brevets / Division 2820 janv. 2011Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The applicant challenged a DPMA trademark cancellation decision concerning trademark 30 2009 043 782. The Federal Patent Court found that the original decision in the agency file lacked one of the three required signatures, so only a draft existed and the decision was ineffective. A later signature could not retroactively validate it. Because the procedural defect was attributable to the Patent Office, the court also ordered reimbursement of the appeal fee.

Regeste Omnilex

§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG; § 20 DPMAV 2004; written DPMA decisions in trademark cancellation proceedings must be based on an original signed by all members required for the decision. If one of the necessary signatures is missing, only a draft exists and the decision is ineffective. A later signature cannot cure the defect retroactively in pending appeal proceedings; it has effect only prospectively and requires renewed service. Where the ineffectiveness is manifestly due to an error of the Patent Office, reimbursement of the appeal fee is ordered under § 71 Abs. 3 MarkenG.

Texte intégral

BPatG — 28 W (pat) 114/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-20

Aktenzeichen: 28 W (pat) 114/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 20 DPMAV 2004

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenlöschungsbeschwerdeverfahren – "Hl. Hildegard" – Unterschriftserfordernis für Beschluss der DPMA-Markenabteilung - Unwirksamkeit - Nachholung der Unterschrift

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2009 043 782

hier: Löschungsverfahren S 47/10

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens und den Richter Schwarz

beschlossen:

  1. Der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2010 ist unwirksam.

  2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1 Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 30. Juli 2010 den Löschungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, der sich gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke 30 2009 043 782

2 richtet und auf §§ 50 Abs. 1 i. V. m. 8 MarkenG gestützt wird. In den Akten des Deutschen Patent- und Markenamts findet sich lediglich ein Exemplar dieses Beschlusses, das am Ende der Entscheidung nach der Angabe "Markenabteilung 3.4" maschinenschriftlich die Namen von drei Mitgliedern des Deutschen Patent- und Markenamts enthält, jedoch nur handschriftliche Unterschriften von zwei Mitgliedern während diejenige der Vorsitzenden der Abteilung fehlt. Ausweislich der Akten enthalten die Begleitschreiben der Markenabteilung 3.4, mit denen der Beschluss den Beteiligtenvertretern übersandt wurde, neben der Namensangabe des Tarifbeschäftigten S… den Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts.

3 Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats haben die Beteiligten Kopien der ihnen übersandten Beschlussexemplare eingereicht, die übereinstimmend nach der Bezeichnung "Markenabteilung 3.4" die Namen der drei Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts, das Dienstsiegel des Amtes sowie die Unterschrift des Tarifbeschäftigten S… unter dem Wort "Beglaubigt" enthalten.

4 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss der Markenabteilung vom 30. Juli 2010. Sie beantragt zuletzt,

5 die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses festzustellen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

6 Die Markeninhaberin beantragt,

7 die Beschwerde zurückzuweisen.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

9 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Sie führt zu der Feststellung, dass der angefochtene Beschluss der Markenabteilung 3.4 unwirksam ist.

10 Nachdem die Beteiligten der Aufforderung des Senats gefolgt sind und Kopien der ihnen übersandten Beschlussexemplare eingereicht haben, steht fest, dass es sich bei dem in den Akten des Deutschen Patent-und Markenamts befindlichen Beschlussexemplar, das lediglich zwei Unterschriften trägt, um das Original des angefochtenen Beschlusses handeln muss.

11 Beschlüsse des Patentamts sind schriftlich auszufertigen, zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 20 DPMAV). Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses setzt in jedem Fall die Existenz einer Urschrift voraus, deren Wirksamkeit sich nach den Bestimmungen für die im Einzelfall zu treffende Entscheidung richtet. Beschlüsse in Markenlöschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 54 MarkenG) fallen in die Zuständigkeit der Markenabteilungen, die in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des Patentamts entscheiden (§ 56 Abs. 1, 3 MarkenG). Dementsprechend enthält auch das Original des angefochtenen Beschlusses am Ende die Namen von drei Mitgliedern des Patentamts. Fehlt eine der drei erforderlichen Unterschriften, so liegt derzeit lediglich ein Entwurf der Löschungsentscheidung vor, jedoch kein wirksamer Beschluss (vgl. Kirschneck in Ströbele, Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 61, Rdnr. 3; 33. Senat, Beschluss vom 16. November 2010, 33 W (pat) 14/10.). Zur schriftlichen Ausfertigung eines Löschungsbeschlusses gehören daher die Unterschriften aller drei am Zustandekommen der Entscheidung beteiligten Mitglieder der Markenabteilung. Durch ihre Unterschrift bringen sie zum Ausdruck, dass der Inhalt des Beschlusses ihrer gemeinsamen Willensbildung entspricht und sie dafür die Verantwortung tragen.

12 Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss daher lediglich als Entscheidungsentwurf zu werten. Da die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergangenen ist und somit nicht schon vor der schriftlichen Herausgabe im Wege der Verkündung existent war und daher wirksam werden konnte, kommt eine Nachholung der Unterschrift durch das Mitglied des Patentamts nicht in Betracht, um eine sachliche Prüfung im anhängigen Beschwerdeverfahren zu ermöglichen. Eine nachträgliche Unterschrift hätte lediglich Wirkung für die Zukunft und erfordert eine erneute Zustellung des nachträglich unterschriebenen Beschlusses, die eine neue Beschwerdefrist in Kraft setzt. Somit muss auf die Beschwerde der Antragstellerin vorliegend die Unwirksamkeit des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt werden, um auf diese Weise den durch die Zustellung entstandenen äußeren Anschein eines wirksamen Beschlusses zu beseitigen.

13 Nach § 71 Abs. 3 MarkenG war die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, da die Unwirksamkeit des Beschlusses offensichtlich auf einem Fehler des Patentamts beruht.

Mots-clés

trademark cancellationsignature requirementineffective decisionwritten formappeal fee reimbursement

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the DPMA cancellation decision was effective despite one missing signature on the original

Solution extraite

A written DPMA decision in a trademark cancellation proceeding is ineffective if the original lacks one of the three required signatures; it is only a draft.

Motifs extraits

The original must be signed by all three members who decided the case. Without all signatures there is no valid written decision, and a later signature cannot cure the defect retrospectively in the pending appeal.

Question juridique clé

Whether the appeal fee had to be reimbursed

Solution extraite

The appeal fee had to be reimbursed because the invalidity of the DPMA decision was obviously caused by an error of the Patent Office.

Motifs extraits

Under the applicable fee rule, reimbursement is ordered when the authority's obvious procedural error led to the appeal.

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