No distinctiveness for “Das Clubschiff”

BPatG 26 W (pat) 26/10Tribunal fédéral des brevets / Division 2612 janv. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Bundespatentgericht dismissed the trademark owner’s appeal against a cancellation order concerning the word mark “Das Clubschiff.” The court agreed that, already at the registration date, the sign lacked distinctiveness for all registered goods and services because it was understood as a descriptive designation for a ship used for club holidays. This applied both to travel, transport, catering, accommodation and training services and to clothing, headgear and shoes as typical merchandise for such trips. No substantive appeal reasoning was filed, so there was no basis to disturb the lower decision.

Regeste Omnilex

§§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; cancellation of a word mark for lack of distinctiveness at the time of registration. A sign is devoid of distinctive character if, in relation to the claimed goods and services, it has an immediate descriptive meaning and is not understood by the relevant public as an indication of commercial origin. A descriptive reference may exist not only for the primary service itself, but also for goods typically offered as accompanying merchandise in the same commercial context. For the assessment under § 50 Abs. 1 MarkenG, the relevant point in time is the registration date; if distinctiveness was absent then, cancellation is warranted. Absence of substantiated appeal arguments may reinforce the result, but the decisive question remains the sign’s inherent descriptive character (consid. 11 ff.).

Texte intégral

BPatG — 26 W (pat) 26/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-12

Aktenzeichen: 26 W (pat) 26/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 50 Abs 1 MarkenG, § 54 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Das Clubschiff" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 73 119.5 S 28/08 Lö

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Januar 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann, des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 14.12.2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der seit 04.02.2003 für die Waren und Dienstleistungen

2 "Bekleidung, Kopfbedeckung, Schuhe; Transportwesen, Veranstaltung von Reisen; Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren; Verpflegung und Beherbergung von Gästen"

3 eingetragenen Wortmarke 301 73 119.5 /39

4 Das Clubschiff

5 mit der Begründung angeordnet, der Marke habe bereits zum Zeitpunkt ihrer Eintragung jede Unterscheidungskraft gefehlt, §§ 54, 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Wie die Markenabteilung unter Vorlage von Belegen näher ausgeführt hat, habe "Das Clubschiff", eine reine Gattungsangabe, bereits im Eintragungszeitpunkt ein Schiff bezeichnet, auf dem Cluburlaube angeboten werden. Im Rahmen eines Cluburlaubs auf einem solchen Clubschiff würden üblicherweise die von der Markeninhaberin beanspruchten Dienstleistungen "Transportwesen, Veranstaltung von Reisen, Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren, Verpflegung und Beherbergung von Gästen" angeboten. Cluburlaube zeichneten sich unter anderem dadurch aus, dass sich die Urlauber überwiegend in einer räumlich von der Umgebung abgetrennten, speziell auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Ferienanlage aufhielten, und ihr Tagesablauf durch Unterhaltungs- und Freizeitangebote des Veranstalters bestimmt werde. Bei den angemeldeten Waren "Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe" könne es sich um Merchandising-Produkte handeln, die typischerweise auf Clubschifffahrten angeboten würden.

6 Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie hat dem Löschungsantrag des Antragstellers fristgerecht widersprochen, § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG, aber keine Beschwerdebegründung zur Akte gereicht.

7 Die Markeninhaberin beantragt,

8 den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14.12.2009 aufzuheben.

9 Der Antragsteller hat sich in der Beschwerdeinstanz nicht zur Sache geäußert.

10 Ergänzend wird auf den Inhalt der Akte des Amtes Az. 301 73 119 Bezug genommen.

II.

11 Die gemäß § 66 Abs. 1, 2 MarkenG zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Wortmarke "Das Clubschiff" ist gemäß §§ 54, 50 Abs. 1 MarkenG zu löschen, weil ihr bereits im Eintragungszeitpunkt am 04.02.2003 für sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die einer Marke innewohnende konkrete Eignung fehlte, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. u. a. BGH, 2010 - I ZB 31/09 "hey!", BGH, 2006, I ZB 96/05 – Fußball WM 2006).

12 Mit der durch die Markenabteilung zutreffend ermittelten und durch Nachweise belegten Bedeutung, der Bezeichnung eines Schiffes, auf dem Cluburlaube angeboten werden, beschreibt "Das Clubschiff" ein Transportmittel, mit dem die eingetragene Dienstleistung "Transportwesen" erbracht werden kann und auf welchem im Rahmen eines Cluburlaubs typischerweise auch die weiteren beanspruchten Dienstleistungen "Veranstaltung von Reisen, Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Unterhaltung und Erziehung, Veranstaltung von Schulungen und Seminaren" angeboten werden. Daher besteht und bestand bereits bei Eintragung ein enger sachlicher beschreibender Bezug des angegriffenen Markenwortes zu den für die Marke eingetragenen Dienstleistungen. Darüber hinaus war und ist es durchaus üblich, Urlaubern zur Benutzung clubinterner Freizeitanlagen Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen und Schuhe wie beispielsweise Bademäntel, Sonnenhüte oder Badesandalen zur Verfügung zu stellen (vgl. www.aparthotel-wilderer-stuben.de/preise.htm; www.bergfex.at/sommer/Zillertal.../all -inclusive/ ). Werden diese Artikel, die zu den beanspruchten Waren gehören, mit "Das Clubschiff" gekennzeichnet, werden die angesprochenen Verkehrskreise, also Interessenten für Cluburlaub, Cluburlauber und in der Reisebranche Beschäftigte, das eingetragene Markenwort nicht als Herkunftshinweis auffassen, sondern in dem so gekennzeichneten Produkt einen Hinweis auf den gewählten Reiseveranstalter sehen. Dies gilt zur Überzeugung des Senats unabhängig von der konkreten Präsentation des eingetragenen Markenzeichens auf Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder der Verpackung dieser Waren (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 1100 - TOOOR !).

13 Da die Markeninhaberin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die im Ergebnis zutreffende Löschungsentscheidung der Markenabteilung vom 14.12.2009 für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

14 Die Beschwerde der Markeninhaberin war somit zurückzuweisen.

Mots-clés

distinctivenesstrademark cancellationdescriptive signtravel servicesmerchandisingclub holidayword mark

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the word mark “Das Clubschiff” had to be cancelled for lack of distinctiveness at the time of registration.

Solution extraite

Yes. The sign described a ship used for club holidays and was therefore not perceived as an origin indicator for the registered goods and services.

Motifs extraits

The term had an immediate descriptive reference to the relevant transport, travel, hospitality, leisure and training services, and could also be understood as a descriptive merchandising reference for clothing, headgear and shoes used in club holidays.

Question juridique clé

Whether the appellant’s challenge to the cancellation order could succeed despite no substantiated appeal reasoning.

Solution extraite

No. Since no reasons were submitted, the court found no basis to question the otherwise correct cancellation decision.

Motifs extraits

The lack of a substantiated appeal left the lower decision unchallenged in fact or law.

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