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BGH 2 StR 383/11 ΓÇó No conviction without judicial assessment after plea agreement
BGH 2 StR 383/11Bgh / IIe chambre pénale22 sept. 2011Annulled
The Federal Court of Justice set aside the Cologne Regional Court judgment because, after a plea agreement, the trial court had made no independent evidentiary assessment and relied essentially only on the indictment. This violated the duty to establish the facts ex officio. The reversal covered defendant D. and, under § 357 StPO, also extended to the non-appealing co-defendants P. and M. for the same offense. As to M., the reversal additionally eliminated the sentence for count B.2 and the overall sentence. The case was remanded to a different chamber of the trial court.
§§ 244 Abs. 2, 257c, 261, 357 StPO; Beweiswürdigung bei Verständigung und Erstreckung der Aufhebung: Auch nach einer Verfahrensabsprache bleibt das Gericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen aufgrund eigener Überzeugungsbildung und vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials festzustellen. Die bloße Nichtentgegnung auf die Anklageschrift stellt kein Geständnis mit tragfähigem Tatsachengehalt dar und vermag eine Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Fehlt es an jeglicher Beweiswürdigung, handelt es sich nicht bloß um einen Erörterungsmangel; der Rechtsfehler ist auf nichtrevidierende Mitangeklagte nach § 357 StPO zu erstrecken, wenn sie in gleicher Weise betroffen sind. Die abweichenden Anforderungen des § 267 Abs. 4 StPO berühren dies nicht, da diese nur Darlegungspflichten regeln.
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: 2 StR 383/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 Abs 2 StPO, § 257c StPO, § 261 StPO, § 267 Abs 1 StPO, § 357 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 4. Februar 2011, Az: 113 KLs 28/10 - 108 Js 5/09, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Verständigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Beweiswürdigung und Umfang der richterlichen Sachverhaltsaufklärungspflicht bei einer Verfahrensabsprache; Erstreckung der Urteilsaufhebung auf weitere Mitangeklagte
a) soweit es ihn und den Mitangeklagten P. betrifft, mit den Feststellungen,
b) soweit es den Mitangeklagten M. betrifft, im Fall B. 2) der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten D. sowie die nichtrevidierenden Mitangeklagten P. und M. wegen versuchten schweren Raubes (Fall B. 2), den Mitangeklagten M. ferner wegen versuchten Betruges (Fall B. 1), zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (D. ), von zwei Jahren (P. ) und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (M. ) verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten D. hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des Urteils erstreckt sich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten.
2 1. Das Urteil ist, soweit es den Angeklagten D. betrifft, bereits deswegen aufzuheben, weil es eine Beweiswürdigung im Sinne des § 261 StPO vermissen lässt. Ausweislich der Urteilsgründe beruhen die Feststellungen zur Sache allein "auf der Anklageschrift", welcher der Angeklagte D. sowie die Mitangeklagten P. und M. "nach Maßgabe" der getroffenen Verständigung "nicht entgegengetreten" sind (UA S. 26).
3 Das Urteil genügt damit nicht den Mindestanforderungen, die an die richterliche Überzeugungsbildung auch dann zu stellen sind, wenn die Entscheidung, wie hier, nach einer Verständigung ergangen ist. Auch bei einer Verständigung hat das Gericht von Amts wegen den wahren Sachverhalt aufzuklären (§ 257c Abs. 1 S. 2, § 244 Abs. 2 StPO). Die Bereitschaft eines Angeklagten, wegen eines bestimmten Sachverhalts eine Strafe hinzunehmen, die das gerichtlich zugesagte Höchstmaß nicht überschreitet, entbindet nicht von dieser Pflicht (vgl. BGH, NStZ 2009, 467; NStZ-RR 2010, 54; Senat, NStZ-RR 2010, 336; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10). Nur ein Sachverhalt, der auf einer Überzeugungsbildung des Gerichts unter vollständiger Ausschöpfung des Beweismaterials beruht, kann die Grundlage einer Verurteilung bilden. Eine Anklageschrift kann auch dann nicht Grundlage sein, wenn ihr neben dem Angeklagten, wie vorliegend, seine wegen gemeinschaftlichem Handelns angeklagten Mittäter ebenfalls nicht entgegengetreten sind. Diesem Einlassungsverhalten lässt sich ein irgendwie geartetes - auch nur "schlankes" - Geständnis, das einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten, nicht entnehmen (vgl. BGH, NStZ 2004, 509, 510). Es fehlt schon an einem tatsächlichen Einräumen des dem Anklagevorwurf zu Grunde liegenden Sachverhalts.
4 2. Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierenden Angeklagten P. und M. zu erstrecken, soweit sie wegen der nämlichen Tat verurteilt worden sind. Der materiell-rechtliche Fehler der nicht vorgenommenen Beweiswürdigung, der der Verurteilung des Angeklagten D. im Fall B. 2 der Urteilsgründe zu Grunde liegt, betrifft die Mitangeklagten P. und M. in gleicher Weise.
5 Dass sich die Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der nichtrevidierenden Mitangeklagten nur nach dem Maßstab des § 267 Abs. 4 StPO bestimmen, steht einer Erstreckung nicht entgegen, denn es handelt sich hier nicht nur um einen Erörterungsmangel (vgl. BGH, NStZ 2005, 223; Beschluss vom 4. Februar 1997 - 5 StR 12/97) oder eine sonst fehlerhafte Beweiswürdigung, sondern um das Fehlen einer Beweiswürdigung, wovon auch § 267 Abs. 4 StPO, der nur Darstellungspflichten betrifft, nicht befreien kann.
6 Das Urteil hinsichtlich des Angeklagten P. war daher insgesamt aufzuheben. Betreffend den Mitangeklagten M. erstreckt sich die Aufhebung nur auf Fall B. 2 der Urteilsgründe, was zum Wegfall der dazugehörigen Einzelstrafe sowie des Gesamtstrafenausspruchs führt.
Fischer Appl Berger
Krehl Ott