Pauschvergütung only for BGH main hearing, not revision fee

BGH 1 StR 254/10Bgh / Ire chambre pénale25 oct. 2011Partially Granted

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Résumé

Defense counsel Prof. Dr. N. applied for a lump-sum fee in the revision proceedings after the defendant W. had been acquitted by the Mannheim Regional Court and the prosecution and private complainant had appealed. The Federal Court of Justice held that it was not competent to substitute a lump-sum fee for the statutory procedural fee for the revision proceedings, because its appointment power extended only to the main hearing before it. It therefore rejected that part of the request. However, it awarded EUR 1,300 as a lump-sum fee for the main hearing and its preparation, because the statutory hearing fee was unreasonable given the exceptional scope and difficulty of the case.

Regest

§ 51 RVG; competence for lump-sum remuneration of appointed counsel; limitation to the court’s own appointment scope. The Federal Court of Justice may award a lump-sum fee only for those services covered by its own appointment under § 51(2) sentence 2 RVG. Where the appointment expressly extends merely to participation in the revision main hearing, the court lacks authority to replace the statutory revision procedural fee. For the main hearing and its preparation, a lump-sum fee may nonetheless be granted if the statutory term fee is unreasonable in view of exceptional scope and difficulty; the amount is to be fixed by weighing the overall burden and the statutory fee entitlement that remains due (consid. 3–5).

Texte intégral

BGH — 1 StR 254/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-25

Aktenzeichen: 1 StR 254/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 Abs 1 RVG, § 51 Abs 2 RVG, Nr 4130 RVG-VV, Nr 4132 RVG-VV

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 22. Oktober 2009, Az: 3 Ks 400 Js 37766/01

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Vergütung des Pflichtverteidigers: Pauschgebühr für die Teilnahme an Hauptverhandlung vor dem BGH

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt Prof. Dr. N. , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300,00 Euro bewilligt.

Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren durch den Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Angeklagte W. war vom Landgericht Mannheim freigesprochen worden. Dagegen richteten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Über diese Revisionen wurde in der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof am 15. Dezember 2010 verhandelt. Die Revisionen wurden verworfen.

2 Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger die Festsetzung einer Pauschgebühr für seine Tätigkeit während des Revisionsverfahrens anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühren gemäß Nr. 4130 (Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren) in Höhe von 1.236,00 € und Nr. 4132 (Terminsgebühr im Revisionsverfahren) in Höhe von 456,00 €, insgesamt in Höhe von 1.692,00 €.

3 Zur Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Verfahrensgebühr ist der Bundesgerichtshof allerdings nicht befugt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 461/06, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 8. September 1970 - 5 StR 704/68 -, BGHSt 23, 324). Für die Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung ist der Bundesgerichtshof nämlich nur zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat (§ 51 Abs. 2 Satz 2 RVG). Die Verteidigerbestellung durch den Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens. Ausgenommen ist allein die Revisionshauptverhandlung und deren Vorbereitung (vgl. Lüderssen/Jahn in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 140 Rn. 117, § 141 Rn. 28 ff.). Die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24. September 2010 erstreckte sich deshalb ausdrücklich nur auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof.

4 Hinsichtlich der Verfahrensgebühr (damit soll etwa die Fertigung einer Revisionsbegründung abgegolten werden, vgl. Uher in Bischof, RVG, 3. Aufl., S. 1452, Rn. 93a) ist der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr deshalb hier zurückzuweisen.

5 Für die Beteiligung an der Hauptverhandlung und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller dagegen eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Bei der hier gegebenen Verfahrenskonstellation lag der maßgebliche Aufwand der Verteidigung in der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Hierauf stellt auch die Antragsbegründung ab. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seines Plädoyers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit der schriftlichen Stellungnahme des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen. Der Senat hält die insgesamt beantragte Pauschvergütung in Höhe von 1.692,00 € - mit dem Vertreter der Bundeskasse - grundsätzlich für gerechtfertigt. Allerdings wird berücksichtigt, dass dem Pflichtverteidiger die gesetzlich bestimmte Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren in Höhe von 412,00 € (Nr. 4130 des Vergütungsverzeichnisses) auf jeden Fall zusteht. Der Senat hat deshalb die pauschale Terminsgebühr auf 1.300,00 € festgesetzt. (Die Mehrwertsteuer wird als Teil der Auslagen gesondert erstattet).

6 Über den Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr für das Revisionsverfahren wird - sofern der Antragsteller dazu noch Bedarf sehen sollte - das Oberlandesgericht Karlsruhe (zu dessen Zuständigkeit vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 RVG) zu befinden haben, bei dem schon der Antrag auf Festsetzung einer Pauschvergütung für die Tatsacheninstanz anhängig ist.

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Sander

Mots-clés

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