Non-admission complaint dismissed; no procedural defect or fundamental importance

BVerwG 8 B 61/11Bverwg / Division 827 juil. 2011Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Administrative Court rejected the claimant's non-admission complaint against an Administrative Court of Greifswald judgment. It held that no procedural defect was shown in the lower court's assessment of the one-year revocation period, because the claimant had been heard and the lower court's conclusion was not arbitrary. It also denied fundamental importance, explaining that the asserted abstract question was not relevant in the intended appeal since the lower court had relied on the timing of the hearing procedure and that view matched existing case law. Costs were imposed on the claimant; the interveners bore their own costs.

Regeste Omnilex

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO; Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn die Rüge im Kern lediglich die materielle Rechtsanwendung angreift; eine willkürliche Anwendung von § 48 Abs. 4 LVwVfG ist nur bei schlechthin unvertretbarer Würdigung anzunehmen. Grundsätzliche Bedeutung setzt eine im Revisionsverfahren entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus; fehlt es daran, weil das Berufungsgericht die Sache auf eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung übereinstimmende, fallbezogene Fristbestimmung stützt, scheidet die Zulassung aus (vgl. consid. 2 und 3).

Texte intégral

BVerwG — 8 B 61/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-27

Aktenzeichen: 8 B 61/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Vorinstanz: vorgehend VG Greifswald, 3. März 2011, Az: 6 A 478/07, Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2 Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil es ohne zureichende Grundlage und damit willkürlich angenommen habe, der Rücknahmebescheid wahre noch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG. Es mag dahinstehen, ob dieser Vortrag überhaupt einen Verfahrensfehler ergibt oder sich nicht vielmehr in der Behauptung erschöpft, das Verwaltungsgericht habe § 48 Abs. 4 LVwVfG unrichtig angewendet. Eine willkürliche Gesetzesanwendung lässt sich jedenfalls nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Beklagte habe die Jahresfrist eingehalten, auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, die es im Tatbestand seines Urteils dahin referiert, die Jahresfrist beginne im vermögensrechtlichen Verfahren regelmäßig erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens (UA S. 7). Zum Anhörungsverfahren aber hat es festgestellt, dass der Kläger, nachdem er mehrfach um Verlängerung der Anhörungsfrist gebeten habe, sich schließlich schriftlich sowie erneut in einer mündlichen Anhörung vom 4. Mai 2006 zu der beabsichtigten Rücknahme des Bescheides eingelassen habe (UA S. 4). Diese Feststellungen werden vom Kläger nicht angegriffen. Dann aber beruht die Schlussfolgerung, die Jahresfrist sei mit Erlass des Rücknahmebescheides am 9. März 2007 eingehalten, keinesfalls auf Willkür.

3 Die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob der Behörde trotz der eindeutigen Regelungen des § 48 Abs. 2 und 4 LVwVfG erlaubt ist, einen Verwaltungsakt ohne Einhaltung von Fristen jederzeit und ohne zureichende Begründung zurückzunehmen, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und kann der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen zurückgenommen werden dürfe. Für das Gericht war vielmehr entscheidend, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VermG durchgeführten Anhörungsverfahrens zu laufen beginnt. Diese Annahme steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einklang (Urteil vom 18. August 2010 - BVerwG 8 C 39.09 - Buchholz 428 § 32 VermG Nr. 2 = ZOV 2010, 315). Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Mots-clés

non-admission complaintprocedural defectfundamental importancerevocationhearing proceduretime limitcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether there was a procedural defect because the administrative court allegedly assessed the one-year time limit for revocation arbitrarily.

Solution extraite

No procedural defect was shown. The court's view that the time limit had been met was based on the reasoning of the challenged decision and on unchallenged findings about the hearing procedure.

Motifs extraits

The complaint largely attacked substantive application of § 48 Abs. 4 LVwVfG rather than a cognizable procedural error. In any event, no arbitrariness was apparent because the claimant had been heard in writing and orally before the revocation order.

Question juridique clé

Whether the case had fundamental importance regarding revocation of an administrative act without observing time limits and without sufficient reasons.

Solution extraite

No. The question would not arise in the intended appeal, because the lower court did not assume revocation at any time without limits; it held instead that the one-year period began only after completion of the hearing procedure under the VermG.

Motifs extraits

The lower court's approach was consistent with Federal Administrative Court case law, so no additional clarification need was shown.

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