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BGH 2 StR 88/11 ΓÇó Missed judgment deadline due to miscalculated time limit
BGH 2 StR 88/11Bgh / IIe chambre pénale13 juil. 2011Annulled
The BGH upheld the revisions of H. and M. against convictions for fraud in 35 cases. It found that the written reasons for judgment were filed six days after the expiry of the nine-week deadline under § 275 Abs. 1 StPO. Neither the additional workload from other pending detention cases nor a mistaken diary entry justified an extension under § 275 Abs. 1 S. 4 StPO, because both circumstances were foreseeable. The judgment was therefore set aside as to H. and M. and the case remitted to another chamber of the LG Köln, including on costs.
§ 275 Abs. 1 S. 4 StPO; Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist nur bei unvorhersehbarem, unabwendbarem Hindernis; bloße Arbeitsbelastung durch andere Verfahren und ein Berechnungsfehler bei der Fristnotierung genügen nicht. Die Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO beginnt mit der Urteilsverkündung und ist strikt zu berechnen; vorhersehbare Mehrbelastungen der Spruchkammer, auch durch Haftsachen oder parallele Hauptverhandlungen, fallen grundsätzlich in den organisatorischen Verantwortungsbereich des Gerichts. Eine falsche Fristberechnung vermag die Fristüberschreitung nicht zu rechtfertigen (vgl. consid. 3).
Entscheidungsdatum: 2011-07-13
Aktenzeichen: 2 StR 88/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 275 Abs 1 S 4 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Köln, 29. September 2010, Az: 109 KLs 9/08 - 115 Js 105/05, Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Strafverfahren: Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist wegen falscher Fristberechnung
Auf die Revisionen der Angeklagten H. und M. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. September 2010, soweit es diese beiden Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in 35 Fällen schuldig gesprochen. Den Angeklagten H. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten M. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Revisionen haben jeweils mit der Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg (§ 338 Nr. 7 StPO).
2 Das Landgericht hat nach 19-tägiger Hauptverhandlung am 29. September 2010 das angefochtene Urteil verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug daher die Frist, in der die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, neun Wochen; sie endete demnach am 1. Dezember 2010. Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am 6. Dezember 2010.
3 Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darf die Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Ein solcher Umstand ist hier nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nicht aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer. Danach war die Strafkammer während der Dauer der Hauptverhandlung und des Laufs der Absetzungsfrist, deren Ende aufgrund eines Berechnungsfehlers versehentlich auf den 8. Dezember 2010 notiert worden war, noch mit zwei anderen eilbedürftigen Haftsachen befasst. Die geltend gemachten Umstände rechtfertigen eine Fristüberschreitung jedoch nicht. Bereits bei Beginn der Absetzungsfrist waren die zusätzlichen Belastungen, die mit beiden seit Juli 2010 zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung zu bearbeitenden weiteren Haftsachen verbunden waren, vorhersehbar, wobei in dem in Frage stehenden Zeitraum ohnehin nur in einem der beiden Verfahren parallel die Hauptverhandlung geführt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Belastungen durch anderweitige Hauptverhandlungen selbst dann außerhalb der zugelassenen Ausnahmen, wenn sie die Arbeitskraft der Richter infolge des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens in besonderer Weise binden (vgl. BGH NJW 1988, 1094; NStZ 1992, 398; 2008, 55; Senat NStZ 2003, 564). Ebenso wenig kann eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist einen nicht voraussehbaren unabänderlichen Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO begründen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 204; 2011, 211). Die Aufhebung des Urteils wegen des Verfahrensmangels erstreckt sich nicht auf die nicht revidierenden Mitangeklagten Me. und Ma. .
Appl Schmitt Berger
Krehl Eschelbach