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BGH IX ZA 25/11 ΓÇó Legal aid denied for company in insolvency opening appeal
BGH IX ZA 25/11Bgh / Civil Chamber 97 juil. 2011Dismissed
The Federal Court of Justice denied an Austrian liquidation company legal aid for a planned legal complaint in insolvency-opening proceedings. Although the company asserted that the debtor was leaderless, insolvent, and overindebted, the Court held that § 116 sentence 1 no. 2 ZPO requires a general public interest in the litigation. Such an interest was not shown because only the applicant and the debtor were affected; a general interest in correct adjudication or in the clarification of legal issues is not enough.
§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO; Prozesskostenhilfe für eine juristische Person setzt neben fehlender Finanzierbarkeit voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Ein solches Allgemeininteresse ist nur gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus einen erheblichen Personenkreis berührt und soziale Wirkungen entfaltet; bloßes Interesse an der richtigen Rechtsanwendung oder an der Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung genügt nicht (vgl. consid. 3 f.).
Entscheidungsdatum: 2011-07-07
Aktenzeichen: IX ZA 25/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 4 InsO
Vorinstanz: vorgehend LG Dresden, 19. April 2011, Az: 5 T 135/11, Beschlussvorgehend AG Dresden, 28. Januar 2011, Az: 531 IN 185/11
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Prozesskostenhilfe: Bewilligung für eine juristische Person in einem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 19. April 2011 wird abgelehnt.
I.
1 Die Antragstellerin, eine in Liquidation befindliche Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Österreich, ist Gesellschafterin der L. GmbH i.L. (fortan: Schuldnerin). Sie hat beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, und dazu unter Darlegung von Einzelheiten vorgetragen, die Schuldnerin sei führungslos im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 InsO sowie zahlungsunfähig und überschuldet. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erreichen will. Sie meint, im Hinblick auf den Programmsatz des § 1 Satz 1 InsO liege es im öffentlichen Interesse, ein möglicherweise gebotenes und nicht von vornherein aussichtslos erscheinendes Insolvenzverfahren nicht an rechtsfehlerhaften verfahrensrechtlichen Skrupeln des Insolvenzgerichts scheitern zu lassen.
II.
2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3 Eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet oder dort ansässig ist, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm § 4 InsO).
4 Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung wird angenommen, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde. Die angestrebte Entscheidung muss größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10 mwN).
5 Im vorliegenden Fall sind Auswirkungen für andere Personen als die Antragstellerin und die Schuldnerin nicht ersichtlich. Das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Rechtsstreits (hier: eines Insolvenzeröffnungsverfahrens) reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3; vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, aaO).
Kayser Raebel Lohmann
Pape Möhring