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BGH 5 StR 226/11 ΓÇó Plea agreement barred by suspected diminished responsibility
BGH 5 StR 226/11Bgh / Criminal Chamber 522 juin 2011Annulled
The Federal Court set aside a Berlin Regional Court judgment convicting the defendant of three counts of aggravated robbery after a plea agreement and remitted the case to another chamber. The court held that the agreement was impermissible because the defendant had indicated schizophrenia and medication use, which should have prompted an expert assessment of criminal responsibility; a possible measure under § 63 StGB also barred the agreement. The court additionally indicated that the new trial court should consider appointing fresh defense counsel.
§ 257c Abs. 2 S. 3 StPO; plea agreements are inadmissible where the court must confront serious indications of diminished responsibility and a possible measure under § 63 StGB. If the defendant’s own statements raise a concrete suspicion of severe mental disorder, the trial court must investigate criminal responsibility by expert evidence; a first-hand impression that the offence pattern does not immediately suggest impairment does not dispel this duty. A judgment based essentially on a confession reached in violation of this bar must be set aside in full and remitted for a new trial. On remand, the court may examine whether appointment of new counsel is required when prior counsel has participated in a fundamentally improper agreement (consid. 3-4).
Entscheidungsdatum: 2011-06-22
Aktenzeichen: 5 StR 226/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 140 StPO, § 244 Abs 2 StPO, § 257c Abs 2 S 3 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 24. März 2011, Az: (510) 223 Js 1082/10 KLs (7/11), Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Verständigung im Strafverfahren bei zweifelhafter Schuldfähigkeit; Bestellung eines neuen Pflichtverteidigers
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2011 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
2 Mit der in der Revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen Wiedergabe der Mitteilung des Angeklagten, er leide an Schizophrenie und benötige Medikamente, in seiner verantwortlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hier als erfüllt anzusehen. Ob der Revisionsrechtfertigung auch eine Rüge der Verletzung des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO zu entnehmen wäre, bedarf danach keiner Vertiefung.
3 Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.
4 Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
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