Drug-impaired driving as part of trafficking offense excludes OWi conviction

BGH 4 StR 209/11Bgh / Criminal Chamber 48 juin 2011Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice partly allowed the defendant’s revision. It held that the drug-impaired driving used to transport the narcotics purchased in another town was inseparably linked to the drug offense, so the administrative offense under § 24a(2) StVG could not be punished separately under § 21(1) OWiG. The OWi conviction and the 500 EUR fine were set aside. The one-month driving ban remained in force. The defendant’s further challenges to the criminal convictions and their consequences were rejected, and he was ordered to bear the costs of the revision.

Regeste Omnilex

§ 21 Abs. 1 S. 1 OWiG; Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit bei „Drogenfahrt“ als Transportmittel für erworbene Betäubungsmittel: Eine nur der Beförderung der Betäubungsmittel dienende Fahrt begründet einen unlösbaren inneren Zusammenhang zwischen Verkehrsordnungswidrigkeit und Betäubungsmitteldelikt; in diesem Fall ist allein das Strafgesetz anzuwenden. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit scheidet aus, auch wenn die Handlung tatbestandlich zugleich § 24a Abs. 2 StVG erfüllt. Mit der Aufhebung der OWi-Verurteilung entfällt die Geldbuße; ein daneben verhängtes Fahrverbot kann nach § 21 Abs. 1 S. 2 OWiG bestehen bleiben (vgl. consid. 4 f.).

Texte intégral

BGH — 4 StR 209/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-08

Aktenzeichen: 4 StR 209/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 1 S 1 OWiG, § 24a Abs 2 StVG

Vorinstanz: vorgehend LG Baden-Baden, 20. Oktober 2010, Az: 2 KLs 301 Js 1434/10, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Tateinheit von Straftat und Ordnungswidrigkeit: Strafbarkeit bei ordnungswidrigem Fahren unter Drogeneinfluss beim Transport erworbener Betäubungsmittel

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. Oktober 2010

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels entfällt,

b) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass die wegen dieser Ordnungswidrigkeit verhängte Geldbuße von 500 EUR entfällt.

  1. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Erpressung und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, mehrere Gegenstände eingezogen und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1490 € angeordnet. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss eines berauschenden Mittels eine Geldbuße in Höhe von 500 € verhängt und ein Verbot, für die Dauer eines Monats im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen, angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie führt zum Wegfall der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit und der wegen dieser verhängten Geldbuße.

2 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Straftatbeständen und die deswegen verhängten Rechtsfolgen richtet.

3 2. Dagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit der Angeklagte wegen der Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss berauschender Mittel gemäß § 24a Abs. 2 StVG verurteilt wurde.

4 a) Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG wird in Fällen, in denen eine Handlung gleichzeitig eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit darstellt, Straftat und Ordnungswidrigkeit mithin zueinander in Tateinheit stehen, nur das Strafgesetz angewendet. Hier bestand zwischen dem Besitz der im Fall 15 der Urteilsgründe (UA 11) erworbenen Betäubungsmittel und der Fahrt, die der Angeklagte nach dem Kokainkonsum durchgeführt hat, eine unlösbare innere Verknüpfung, die über die bloße Gleichzeitigkeit der Ausführung der Tathandlungen hinausging. Denn die Verkehrsordnungswidrigkeit der "Drogenfahrt" diente dazu, die vom Angeklagten in Sch. erworbenen Betäubungsmittel zu seinem Wohnort nach M. zu transportieren. Dieser innere Bedingungszusammenhang begründet die Tateinheit, die die Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit ausschließt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 533/08; zur Identität der prozessualen Tat: BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 111/06; BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 - 1 StR 466/03, NStZ 2004, 694 m. Anm. Bohnen; vom 5. März 2009 - 3 StR 566/08, NStZ 2009, 705).

5 b) Die Aufhebung der Verurteilung wegen der Ordnungswidrigkeit hat den Wegfall der wegen ihr verhängten Geldbuße zur Folge. Dagegen kann das gegen den Angeklagten verhängte Fahrverbot bestehen bleiben (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 OWiG; Bohnert, OWiG, 2010, § 21 Rn. 15).

6 3. Da das Rechtsmittel nur in geringem Umfang Erfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten dadurch entstandenen Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Mots-clés

tateinheitdrug drivingtraffic offensebetäubungsmittelfinedriving banrevisioncosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the OWi conviction for driving under the influence of drugs had to be set aside because it was in tateinheit with the drug offense

Solution extraite

Yes. Because the drug-impaired drive served to transport the purchased narcotics home, the offense and the OWi were inseparably linked; under § 21(1) OWiG only the criminal provision applies.

Motifs extraits

The driving conduct was not merely simultaneous with the drug offense but functionally connected to it as part of the transport of the drugs, creating an inner conditional nexus that excludes separate OWi punishment.

Question juridique clé

Whether the 500 EUR fine imposed for the OWi could remain in force

Solution extraite

No. Once the OWi conviction was annulled, the fine had to fall away as well.

Motifs extraits

The sanction was tied exclusively to the vacated administrative offense.

Question juridique clé

Whether the driving ban could remain in force despite the OWi being set aside

Solution extraite

Yes. The driving ban was unaffected by the annulment of the OWi conviction.

Motifs extraits

§ 21(1) sentence 2 OWiG permits the ban to stand even where only the administrative offense is displaced by the criminal offense.

Question juridique clé

Whether the remainder of the revision succeeded

Solution extraite

No further relief was warranted as to the conviction and sentence on the criminal offenses.

Motifs extraits

The revision was otherwise unfounded under § 349(2) StPO.

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