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BGH 1 StR 236/11 ΓÇó Sentencing in smuggling case: weight of partial confession
BGH 1 StR 236/11Bgh / Ire chambre pénale7 juin 2011Dismissed
The Federal Court rejected the defendant's revision against the LG Augsburg judgment in a smuggling case. It held that the lower court did not improperly aggravate punishment by referring to the defendant's lack of remorse. Read in context, the remark served only to reduce the mitigating weight of his partial confession and his factual support for the smuggling acts. The court stressed that a defendant who denies criminal responsibility need not show remorse, but that principle was not applicable here because the defendant had in fact materially assisted the crimes.
§ 46 Abs. 1 StGB; sentencing assessment and limits of considering lack of remorse: A sentencing court may take into account that a defendant's partial confession and factual assistance have only limited mitigating force where the defendant, despite such assistance, persistently denies responsibility and has not acted to avert the consequences. The prohibition against expecting remorse from a contesting defendant does not bar such assessment, provided the reasoning is not used to punish the exercise of defense rights but only to evaluate the weight of mitigation (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2011-06-07
Aktenzeichen: 1 StR 236/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Augsburg, 31. Januar 2011, Az: 3 KLs 307 Js 108154/08, Urteil
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Strafzumessung bei banden- und gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern: Relativierung des strafmildernden Gewichts eines Teilgeständnisses
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beanstandung, die Strafkammer habe zuungunsten des Angeklagten seine mangelnde Reue während des Strafverfahrens und damit die Wahrnehmung seiner berechtigten Verteidigungsinteressen strafschärfend berücksichtigt, geht fehl. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe versteht der Senat die rechtlich bedenkliche Äußerung dahingehend, dass die Strafmilderungsgründe des teilweisen Geständnisses des Angeklagten hinsichtlich des äußeren Sachverhaltes sowie der Nennung weiterer Beteiligter an der Schleusung insofern relativiert werden sollten, dass "der Angeklagte während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte", obgleich er durch sein Zutun bei der Anmietung der verwendeten Lkw sowie den Kauf der unbedingt notwendigen Fährtickets faktisch an den beiden Schleusungen beteiligt war und diese möglicherweise ohne seinen tatsächlichen Beitrag gar nicht hätten durchgeführt werden können, zumal im Fall 2 infolge der mangelnden Luftzufuhr des Containers 38 Menschen erstickt wären, hätte der Kapitän des Fährschiffes nicht eingegriffen.
Auch wenn den Angeklagten nach seiner Einlassung eine strafrechtliche Verantwortung nicht getroffen hätte, konnte für deren Beurteilung als Strafzumessungsgrund durchaus Berücksichtigung finden, dass er durch die von ihm eingeräumte faktische Unterstützung der beiden Schleusungen die Situation der geschleusten Menschen und die hiermit verbundene Ausnutzung von deren Notlage in Wirklichkeit mit verschlimmert hat, wofür er offenbar aber jede Mitverantwortung ablehnte und auch nach der von ihm behaupteten späten Kenntnis der wahren Sachlage nichts zur Abwendung der Gefahren unternommen hatte. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 50), ist deswegen hier nicht einschlägig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Mai 2007 - 1 StR 193/07).
Nack Rothfuß Elf
Graf Sander