Fraud sentencing: additional property damage must be foreseeable

BGH 4 StR 623/10Bgh / Criminal Chamber 424 mars 2011Partially Granted

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Résumé

The Federal Court of Justice partly granted the accused’s revision against a Regional Court of Bochum judgment for 13 counts of fraud. It held that the sentence could not rest on additional property losses without findings showing that these further losses were attributable to the fraud and foreseeable to the accused under section 46(2) StGB. The conviction itself was otherwise left untouched. The Court set aside the individual sentences and the aggregate sentence and remitted the case to another criminal chamber of the Regional Court, including for a new decision on costs.

Regest

§ 46 Abs. 2 StGB; fraud sentencing and attribution of further property losses: additional damage not directly caused by the fraudulent disposition may be weighed only as a sentencing consequence if, in light of the offender’s conduct, it was foreseeable in its kind and weight. The sentencing judge must make findings on causation and foreseeability; where the judgment is silent as to whether the accused also intended or could foresee the additional loss components, the individualized sentencing and aggregate sentence cannot stand (consid. 2).

Texte intégral

BGH — 4 StR 623/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-24

Aktenzeichen: 4 StR 623/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 Abs 2 StGB, § 263 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bochum, 9. Juni 2010, Az: II-12 KLs 35 Js 188/07, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Strafzumessung beim Betrug: Berücksichtigung der Tatfolgen in Form weiterer Vermögensschäden

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen dazu, wie sich der in den Einzelfällen als endgültiger Schaden der Mobilfunkfirmen angegebene Betrag zusammensetzt. Obwohl jeweils eine vergleichbare Anzahl von Mobilfunkverträgen abgeschlossen wurde, differieren die Schadensbeträge erheblich. Hierzu wird lediglich in zwei Fällen mitgeteilt, dass Gesprächsgebühren von 155.441,18 € - bei einem Gesamtschaden von 229.795,60 € - und 129.790,49 € angefallen sind. Den Feststellungen lässt sich daher nicht entnehmen, dass sowohl in diesen beiden als auch in den weiter abgeurteilten Fällen die Schadensbeträge in vollem Umfang durch betrügerische Handlungen des Angeklagten herbeigeführt wurden. Auch wenn nicht unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte weitere Vermögensschäden dem Angeklagten bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen angelastet werden können (§ 46 Abs. 2 StGB), setzt dies doch voraus, dass der Täter die Tatfolgen nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 34 m.w.N.). Zu der Frage, ob der Angeklagte über die Auszahlung der Provisionen und die Lieferung der Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte hinaus bezüglich der weiteren Schadenspositionen mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat oder deren Eintreten für ihn zumindest vorhersehbar war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dies führt zur Aufhebung der nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Mots-clés

fraudsentencingforeseeabilityproperty damagerevisionaggregate sentence