Request to correct minutes and to include administrative files denied

BVerwG 9 A 8/10Bverwg / Division 97 avr. 2011Dismissed

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Résumé

The Federal Administrative Court rejected the plaintiffs’ request to correct the minutes of the oral hearing. It held that the challenged omission concerned only a non-formal evidentiary suggestion regarding the production of administrative files, not a formal evidentiary motion requiring mandatory recording. The plaintiffs also failed to show that they had requested entry of the matter into the minutes during the hearing itself. The court therefore found the protocol to be accurate and left it unchanged.

Regest

§ 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO; protocol correction and duty to record hearing content: A record is incorrect only if it omits a matter subject to mandatory protocolization. A mere evidentiary suggestion does not constitute a formal motion for evidence under § 86 Abs. 2 VwGO unless a sufficiently substantiated evidentiary theme is presented. Absent an ex officio recording duty, inclusion in the minutes requires a corresponding request by the party; a later unsubstantiated allegation that the matter was 'dictated into the minutes' is insufficient.

Texte intégral

BVerwG — 9 A 8/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-07

Aktenzeichen: 9 A 8/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 105 VwGO, § 86 Abs 2 VwGO, § 160 Abs 2 ZPO

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Antrag auf Protokollberichtigung; Antrag auf Beiziehung von Behördenakten

Tenor

Der Antrag der Kläger vom 31. März 2011 auf Berichtigung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Februar 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag ist gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 1 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Die Niederschrift ist nicht unrichtig, weil für den darin von den Klägern vermissten Vorgang in der mündlichen Verhandlung keine Protokollierungspflicht bestand.

2 Nach der umfangreichen tatsächlichen und rechtlichen Erörterung der Streitsache wurde den Beteiligten - entsprechend der zu Beginn der mündlichen Verhandlung einvernehmlich vorgesehenen Verfahrensweise - am Abend des zweiten Verhandlungstages das Wort erteilt, um ihre Anträge zu stellen. Daraufhin regten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union an und stellten neben ihren Sachanträgen, einem Antrag auf Abtrennung eines Teils des Rechtsstreits, einem Kostenantrag und einem Antrag auf Schriftsatznachlass hilfsweise auch mehrere ausdrücklich als solche bezeichnete Beweisanträge zur Niederschrift des Gerichts und begründeten diese. Alle diese Vorgänge wurden in der Niederschrift festgehalten. Danach erhielten die Beteiligten das Wort zu abschließendem Vortrag, wovon die Prozessbevollmächtigten der Kläger durch ein längeres Plädoyer Gebrauch machten. In diesem Rahmen wiederholten sie auch den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 31. Januar 2011 auf Beiziehung der in diesem Schriftsatz genannten Akten der Autobahndirektion Nordbayern, weil diese entscheidungserheblich seien, und machten hierzu Rechtsausführungen. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass die Prozessbevollmächtigten der Kläger damit keinen - gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO protokollierungspflichtigen - formellen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gestellt, sondern nur eine Beweisanregung gegeben haben. Abgesehen davon wurde mit ihren Rechtsausführungen zur Entscheidungserheblichkeit der genannten Akten kein in tatsächlicher Hinsicht hinreichend substantiiertes Beweisthema bezeichnet, wie es für einen Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO erforderlich ist.

3 Mangels einer von Amts wegen bestehenden Protokollierungspflicht hätte der Vorgang gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO nur auf Antrag der Kläger in die Niederschrift aufgenommen werden müssen. Die Kläger behaupten aber in ihrem Berichtigungsantrag selbst nicht, dass sie in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Protokollierungsantrag gestellt haben. Die unsubstantiierte Behauptung, der Beiziehungsantrag sei von ihren Prozessbevollmächtigten "ins Protokoll diktiert" worden, reicht dafür nicht aus.

Mots-clés

protocol correctionminutes of hearingevidentiary motionadministrative filesrecording duty