Appointed counsel fee in cassation hearing

BGH 1 StR 579/09Bgh / Ire chambre pénale21 févr. 2011Granted

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Résumé

The Federal Court of Justice decided on the application of the appointed defense counsel for a flat fee under § 51 RVG for the cassation hearing. Because the hearing required exceptional preparation and was unusually demanding, especially due to complex narcotics-law questions and the examination of two experts, the court awarded EUR 2,000. The request for a much higher amount, corresponding to three times the maximum private-counsel fee, was rejected.

Regest

§ 51 RVG; Pauschvergütung des gerichtlich bestellten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung; eine Bewilligung kommt in Betracht, wenn der dem Pflichtverteidiger erwachsene Aufwand den Rahmen des Üblichen deutlich überschreitet. Maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie der tatsächliche Zeit- und Arbeitsaufwand; eine deutliche Überschreitung genügt jedoch nicht ohne weiteres für eine Orientierung an der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers oder gar deren Vielfaches (vgl. consid. 2 f.).

Texte intégral

BGH — 1 StR 579/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-21

Aktenzeichen: 1 StR 579/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 51 RVG

Vorinstanz: vorgehend LG München I, 3. April 2009, Az: 9 KLs 361 Js 38416/07c

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Pflichtverteidigervergütung: Bemessung der Pauschgebühr für die Revisionshauptverhandlung

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt G. aus München, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € bewilligt.

Gründe

1 Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16. August 2010 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2 Nach Anhörung der Bundeskasse hält der Senat eine über die gesetzliche Gebühr hinausgehende Pauschvergütung in Höhe von 2.000 € für gerechtfertigt und angemessen.

3 Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung hatte sich der Antragsteller eingehend mit besonders umfangreichen und schwierigen Fragestellungen aus dem Betäubungsmittelstrafrecht zu befassen, die bislang noch nicht einmal in der gängigen Kommentarliteratur erörtert worden sind. Die Revisionshauptverhandlung wich zudem erheblich von dem üblichen Zeitumfang ab. So waren zwei Sachverständige zu den Wirkungen und gesundheitlichen Folgen der verfahrensgegenständlichen Medikamente zu hören. Die durch die Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse waren dementsprechend im Schlussvortrag in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen.

4 Der dem Pflichtverteidiger hierdurch erwachsene Aufwand überstieg damit erheblich den üblichen mit einer Revision verbundenen Aufwand. Dem wird durch den vom Senat festgesetzten erhöhten Pauschbetrag in angemessener Weise Rechnung getragen; demgegenüber kommt eine weitere Erhöhung auf das Dreifache einer Wahlverteidigerhöchstgebühr, wie dies von dem Pflichtverteidiger beantragt worden ist, nicht in Betracht.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander

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