Fee entitlement for guardian ad litem for several children

BGH XII ZB 496/10Bgh / Civil Chamber 1219 janv. 2011Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice held that a professionally acting guardian ad litem appointed for several children in a custody proceeding receives the flat fee under § 158 FamFG separately for each child. The local court and the higher regional court had awarded only one fee of EUR 550, but the BGH amended the lower-court decisions and fixed remuneration at EUR 2,200 total for four children. The court also ordered that no court fees be charged and that the extrajudicial costs of the cassation proceedings be borne by Beteiligter zu 2.

Regeste Omnilex

§ 158 Abs. 7 S. 2 und 3 FamFG; Vergütung des Verfahrensbeistands bei Bestellung für mehrere Kinder: Wird ein Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren für mehrere Kinder bestellt und berufsmäßig tätig, so entsteht die Pauschalvergütung für jedes betreute Kind gesondert. Dies gilt auch dann, wenn dem Verfahrensbeistand weitere Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG übertragen worden sind. Das Beschwerdegericht darf die Vergütung daher nicht auf eine einmalige Pauschale beschränken; bei Entscheidungsreife kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden (vgl. Erwägungen zu den Senatsbeschlüssen vom 15.9.2010).

Texte intégral

BGH — XII ZB 496/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-19

Aktenzeichen: XII ZB 496/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 158 Abs 4 S 3 FamFG, § 158 Abs 7 S 2 FamFG, § 158 Abs 7 S 3 FamFG

Vorinstanz: vorgehend OLG Bamberg, 23. September 2010, Az: 7 WF 290/10, Beschlussvorgehend AG Hof, 30. August 2010, Az: 4 F 837/09, Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Gebühren des Verfahrensbeistandes in Kindschaftsverfahren bei Vertretung mehrerer Kinder

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. September 2010 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 30. August 2010 dahin abgeändert, dass für die Tätigkeit des Beteiligten zu 1 als Verfahrensbeistand eine Vergütung von insgesamt 2.200 Euro festgesetzt wird (pro Kind 550 Euro).

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt (§ 81 FamFG).

Geschäftswert: 1.650 Euro

Gründe

I.

1 Die Rechtsbeschwerde betrifft die - vom Senat bereits bejahte - Frage, ob der Verfahrensbeistand, der für mehrere Kinder bestellt wurde, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält.

2 Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 1 in einem Sorgerechtsverfahren zum Verfahrensbeistand für die betroffenen vier minderjährigen Kinder bestellt. Es hat ihm weitere Aufgaben im Sinne des § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird.

3 Auf Antrag des Beteiligten zu 1, ihm für jedes der von ihm betreuten Kinder eine Vergütung in Höhe von jeweils 550 Euro zu gewähren, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. August 2010 lediglich eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zugesprochen. Seine Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch sonst zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

5 1. Der Senat hat bereits in seinen grundlegenden Beschlüssen vom 15. September 2010 entschieden, dass der Verfahrensbeistand in einem Kindschaftsverfahren, in dem er für mehrere Kinder bestellt ist, für jedes der von ihm betreuten Kinder die Pauschalgebühr nach § 158 Abs. 7 Satz 2 und 3 FamFG erhält (Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - XII ZB 209/10 - FamRZ 2010, 1893; - XII ZB 268/10 - FamRZ 2010, 1896; - XII ZB 260/10 - und - XII ZB 289/10 - jeweils juris).

6 2. Dem wird der - vor Veröffentlichung der Senatsentscheidung ergangene - Beschluss des Beschwerdegerichts, der dem Beteiligten zu 1 nur eine einmalige Pauschalgebühr in Höhe von 550 Euro zuerkannt hat, nicht gerecht. Insoweit nimmt der Senat auf die Begründung in den Beschlüssen vom 15. September 2010 Bezug. Da die Verfahrensbeistandschaft vorliegend berufsmäßig geführt, der Beteiligte zu 1 jeweils mit weiteren Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG betraut und schließlich für vier Kinder bestellt worden ist, war ihm insgesamt eine Vergütung in Höhe von 2.200 Euro (4 x 550 Euro) zuzusprechen.

7 Der Senat konnte vorliegend gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Die dem Beteiligten zu 1 zu gewährenden Pauschalgebühren ergeben sich aus dem Gesetz (§ 158 Abs. 7 FamFG). Weiterer Feststellungen bedarf es hierzu nicht.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Günter

Mots-clés

guardian ad litemchild custodyflat feemultiple childrenremunerationcosts

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a guardian ad litem appointed for several children receives the flat fee under § 158(7) FamFG for each child.

Solution extraite

Yes. The flat fee is owed separately for each child represented.

Motifs extraits

The court relied on its prior decisions and held that where the guardian ad litem acts professionally, is assigned additional tasks under § 158(4) sentence 3 FamFG, and is appointed for four children, the statutory fee accrues four times.

Question juridique clé

Whether the lower courts correctly limited the remuneration to one flat fee of EUR 550.

Solution extraite

No. The lower courts’ view was incorrect and had to be amended to reflect four fees.

Motifs extraits

The statutory scheme of § 158(7) FamFG entitles remuneration per child; no further findings were necessary because the case was ready for final decision.

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