Body parts are not dangerous tools under § 224 StGB

BGH 4 StR 450/10Bgh / Criminal Chamber 411 janv. 2011Partially Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court of Justice partly upheld the defendant's revision. It held that a head-butt is not the use of a dangerous tool under § 224(1) No. 2 StGB, so the defendant was liable only for simple bodily injury in that count. The eight-month sentence in case II.3 was therefore quashed, and with it the second aggregate sentence of three years. The first post-conviction aggregate sentence of one year was also set aside because the judgment failed to state the facts needed for review of a § 55 StGB aggregation. The case was remitted for a fresh decision on sentence and costs.

Regeste Omnilex

§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB; Körperteile des Täters sind grundsätzlich kein gefährliches Werkzeug. Ein bloßer Kopfstoß erfüllt daher diese Qualifikation nicht, sondern nur § 223 Abs. 1 StGB (consid. 3). Wird eine Einzelstrafe auf eine unzutreffend angenommene Qualifikation gestützt, sind die darauf aufbauende Gesamtstrafe und weitere davon abhängige Sanktionen aufzuheben. Bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 1 StGB müssen die Urteilsgründe die für die Rechtsprüfung wesentlichen Umstände vollständig mitteilen, insbesondere Vorverurteilungen, Rechtskraft, Tatzeiten, Erledigungsstand und Zumessungsgründe; andernfalls leidet die Entscheidung an einem durchgreifenden Darstellungsmangel (consid. 6).

Texte intégral

BGH — 4 StR 450/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: 4 StR 450/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 223 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 22. Februar 2010, Az: 27 KLs 12 Js 1404/09 - 49/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung: Einsatz von Körperteilen durch den Täter zur Verletzung des Tatopfers

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. Februar 2010 im Ausspruch über die im Fall II. 3 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtstrafen mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Steele vom 07.04.2005 (Az.: 18 Ds- 64 Js 2180/04 - 33/05) und des Amtsgerichts Essen vom 10.04.2006 (Az.: 42 Ls- 20 Js 275/05 - 606/05) und Auflösung der im Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.10.2006 (Az.: 42 Ls- 20 Js 275/05 - 606/05) gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und wegen Vergewaltigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt". Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich zum Strafausspruch einen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Einzelstrafausspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

3 a) Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin "plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte", wodurch sich dort "sofort eine schmerzhafte Schwellung" bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § 230 Abs. 1 StGB hat die Staatsanwaltschaft dadurch konkludent bejaht, dass sie in diesem Fall Anklage wegen (einfacher) Körperverletzung erhoben hat.

4 b) Einer Änderung des Schuldspruchs, so wie er in den Tenor des angefochtenen Urteils aufgenommen ist, bedarf es nicht; denn der Angeklagte hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. Dezember 2010 zutreffend ausgeführt hat, in dem vom Landgericht lediglich als (einfache) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB gewerteten Fall II. 2 der Urteilsgründe in Wahrheit den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Aufzuheben ist jedoch die im Fall II. 3 des Urteils verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, da diese zu Unrecht dem Regelstrafrahmen der Qualifikation entnommen wurde.

5 2. Dies entzieht der (zweiten) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren die Grundlage.

6 3. Die unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Steele vom 7. April 2005 und des Amtsgerichts Essen vom 10. April 2006 gebildete nachträgliche (erste) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr bedarf ebenfalls der Aufhebung. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB im angefochtenen Urteil leidet an einem durchgreifenden Darstellungsmangel. In den Urteilsgründen sind, wenn eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, die hierfür maßgeblichen Umstände darzulegen, insbesondere also die Daten von Vorverurteilungen oder Gesamtstrafenbeschlüssen, deren Rechtskraft, Tatzeiten der abgeurteilten Fälle, Erledigungsstand der in Betracht kommenden Strafen sowie Höhe und wesentliche Zumessungsgründe von Einzelstrafen (BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 – 3 StR 236/88 und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; Fischer, aaO, § 55 Rn. 34). Daran lässt es das Landgericht fast völlig fehlen. Der Senat kann schon nicht beurteilen, ob die mit Beschluss vom 4. Oktober 2006 gemäß § 460 StPO nachträglich festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe (in nicht mitgeteilter Höhe) rechtsfehlerfrei gebildet worden ist (vgl. zur Maßgeblichkeit der materiellen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 24. März 1988 – 1 StR 83/88, BGHSt 35, 243, vom 5. Dezember 1990 – 3 StR 407/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 4 und vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7). Erst recht lässt sich der Darstellung der Vorverurteilungen des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht entnehmen, ob die einbezogenen Strafen bereits erledigt sind.

7 4. Für die nunmehr zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:

8 a) Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt des angefochtenen, also des ersten landgerichtlichen Urteils maßgeblich (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 4 und vom 8. Oktober 2010 – 3 StR 368/10 m.w.N.).

9 b) Sofern die erste Vorverurteilung vom 14. Juli 2004 erledigt oder nicht gesamtstrafenfähig ist und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 4. Oktober 2006 materiellrechtlich zutrifft, ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche (erste) Gesamtstrafe aus der Einzelstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung des Angeklagten vom 24. April 2007 zu bilden.

10 c) Für die erneute Bildung der Gesamtstrafen gilt das Verschlechterungsverbot in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO. In dem oben unter Buchstabe b) bezeichneten Fall darf etwa die Summe aus der nunmehr zu bildenden nachträglichen Gesamtstrafe und der Gesamtstrafe aus dem Beschluss vom 4. Oktober 2006 die Grenze von einem Jahr und sechs Monaten nicht überschreiten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 1989 - 3 StR 310/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3, vom 5. Juli 1990 - 1 StR 273/90 und vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, NStZ 1991, 182; SSW/Eschelbach, StGB, § 55 Rn. 32; Fischer, aaO, § 55 Rn. 19). Wird diese (erste) Gesamtfreiheitsstrafe erneut - nach Maßgabe des § 56 StGB - nicht zur Bewährung ausgesetzt, so hat der neue Tatrichter gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB über die Anrechnung etwa vom Angeklagten erbrachter Bewährungsleistungen zu entscheiden.

Ernemann Solin-Stojanović Cierniak

Franke Mutzbauer

Mots-clés

dangerous bodily injurydangerous toolbody partssingle sentenceaggregate sentencepost-conviction aggregationsentencing reasonsrevisionremand

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a head-butt can qualify as use of a dangerous tool under § 224(1) No. 2 StGB.

Solution extraite

No. The defendant's body parts are not dangerous tools within the meaning of the provision; the conduct amounted only to simple bodily injury under § 223(1) StGB.

Motifs extraits

Under established case law, parts of the offender's body are not dangerous tools. The trial court therefore wrongly applied the qualified offense.

Question juridique clé

Whether the sentence in case II.3 and the resulting aggregate sentences could stand.

Solution extraite

No. The eight-month individual sentence in case II.3 was based on the wrong penalty range and had to be set aside; this also deprived the second aggregate sentence of its basis.

Motifs extraits

Because the qualification under § 224(1) No. 2 StGB failed, the individual sentence and the aggregate sentence founded on it could not remain in force.

Question juridique clé

Whether the first post-conviction aggregate sentence was sufficiently reasoned and could remain in force.

Solution extraite

No. The reasoning on post-conviction aggregation under § 55(1) StGB was materially deficient and did not permit review of legality or completion of the prior sentences.

Motifs extraits

The judgment failed to set out the necessary data on prior convictions, legal force, offense dates, completion status, and sentencing grounds.

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