Secondary insolvency requires domestic establishment, not mere assets

BGH IX ZB 227/09Bgh / Civil Chamber 921 déc. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The creditor sought to open a secondary insolvency proceeding over the debtor’s German real estate, although the debtor lived and worked in the United Kingdom and a main insolvency proceeding had been opened there. The Federal Court of Justice held that Article 3(2) EIR requires a domestic establishment for a secondary proceeding; domestic assets alone do not suffice, and § 354(2) InsO cannot override that rule. The complaint was therefore inadmissible. The court also rejected a violation of the right to be heard because the appellate court could disregard submissions irrelevant under its legal view.

Regeste Omnilex

Art. 3 Abs. 2 EGV 1346/2000; Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens setzt neben dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen im Ausland eine Niederlassung im Inland voraus; Inlandsvermögen allein begründet keine internationale Zuständigkeit. § 354 Abs. 2 InsO ist im Anwendungsbereich der EuInsVO insoweit unanwendbar, als die Verordnung abschließend regelt und nationales Recht widersprechend wäre. Eine Ausnahme wegen untätigen oder unzureichend handelnden ausländischen Verwalters sieht die Verordnung nicht vor (consid. 4). Art. 103 Abs. 1 GG wird nicht verletzt, wenn das Berufungsgericht Vorbringen wegen Unerheblichkeit nach seinem Rechtsstandpunkt unberücksichtigt lässt (consid. 5).

Texte intégral

BGH — IX ZB 227/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-21

Aktenzeichen: IX ZB 227/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 354 Abs 2 InsO, Art 3 Abs 2 EGV 1346/2000

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 21. September 2009, Az: 5 T 177/09, Beschlussvorgehend AG Gera, 2. März 2009, Az: 8 IE 1/08, Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens: Inlandsvermögen des Schuldners ohne Niederlassung im Inland

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.722,33 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Am 4. August 2008 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (Gläubigerin) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Mit Beschluss vom 20. August 2008 wurde der Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) zum vorläufigen Verwalter bestellt. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Am 4. Dezember 2008 eröffnete ein britisches Gericht auf Antrag des Schuldners ein Insolvenzverfahren über dessen Vermögen. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss vom 20. August 2008 am 21. September 2009 auf.

2 Am 16. Dezember 2008 hat die Gläubigerin die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens über das inländische Vermögen des Schuldners beantragt, der seinen Angaben zufolge in Großbritannien wohnt und arbeitet, jedoch über Grundbesitz im Inland verfügt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das Insolvenzgericht das Verfahren eröffnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin ist dieser Beschluss aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückverwiesen worden. Mit Beschluss vom 2. März 2009 hat das Insolvenzgericht das Verfahren erneut eröffnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin hat das Landgericht den Eröffnungsbeschluss aufgehoben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin weiterhin die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens erreichen.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 356, 354, 335, 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4 1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für grundsätzlich, ob auf Antrag eines Gläubigers gemäß § 354 Abs. 1, 2, § 356 Abs. 1 InsO ein Sekundärinsolvenzverfahren über dessen im Inland belegenes Vermögen zu eröffnen ist, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass der Insolvenzverwalter des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahren keine Schritte zur Verwertung des inländischen Schuldnervermögens unternimmt. Diese Frage lässt sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - sei es ein Haupt- oder ein Sekundärinsolvenzverfahren - richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO. Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Inländisches Vermögen reicht danach gerade nicht aus. Die Vorschrift des § 354 Abs. 2 InsO, die für ein Partikularverfahren inländisches Vermögen in Ausnahmefällen ausreichen lässt, ist wie alle Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Insolvenzrechts im Geltungsbereich der EuInsVO nicht anwendbar, soweit sie deren Vorschriften nicht nur ergänzt, sondern im Widerspruch zu ihnen steht (BT-Drucks. 15/16, S. 12 f; vgl. etwa HK-InsO/Stephan, 5. Aufl. Vor §§ 335 ff Rn. 19; MünchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Vor §§ 335 ff Rn. 84 f, § 354 Rn. 3). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 354 InsO (BT-Drucks. 15/16, S. 25). Hier wird vielmehr ausdrücklich darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 2 EuInsVO für die Eröffnung eines Partikularverfahrens stets eine Niederlassung fordere. Eine Ausnahme sieht die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV (Art. 249 Abs. 2 EGV) in jedem Mitgliedsstaat unmittelbare Geltung beanspruchende Verordnung auch nicht für den Fall vor, dass der ausländische Verwalter keine oder keine ausreichenden Anstrengungen zur Verwertung des inländischen Vermögens entfaltet. Die Rechtsbeschwerde weist nicht nach, dass dieser Grundsatz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Kommentar- oder Aufsatzliteratur in Zweifel gezogen wird. Eine Klarstellung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist damit nicht erforderlich.

5 2. Der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, wenn das Gericht Vorbringen der Partei aus Gründen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts für unerheblich hält und deshalb in seiner Entscheidung nicht erörtert. Das Landgericht hat das Vorhandensein einer inländischen Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO geprüft und verneint. Auf Weiteres kam es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht an. Mit dem vorgelegten Schreiben des britischen Insolvenzverwalters vom 16. Februar 2009 brauchte es sich daher nicht zu befassen.

6 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser Raebel Vill

Lohmann Pape

Mots-clés

secondary insolvencyinternational jurisdictionestablishmentEU Insolvency Regulationinadmissibilityright to be heardforeign main proceedingdomestic assets

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether a secondary insolvency proceeding may be opened over domestic assets without a domestic establishment.

Solution extraite

No. Under Article 3(2) EIR, jurisdiction for a secondary proceeding requires an establishment in the Member State; domestic assets alone are insufficient.

Motifs extraits

The EU Insolvency Regulation governs international jurisdiction and excludes conflicting national rules. Section 354(2) InsO cannot expand jurisdiction in contradiction to Article 3(2) EIR. The absence of sufficient efforts by the foreign main insolvency administrator to realise German assets does not create an exception.

Question juridique clé

Whether the landgericht violated the creditor's right to be heard by not addressing a letter from the British insolvency administrator.

Solution extraite

No. The court did not need to address the letter because, from its legal standpoint, the existence of a domestic establishment was decisive and had been denied.

Motifs extraits

Article 103(1) GG is not implicated when the court deems a submission legally irrelevant and therefore does not discuss it.

Question juridique clé

Whether the creditor's legal complaint was admissible.

Solution extraite

The complaint was inadmissible because no issue of fundamental significance or need for legal development/uniformity was shown.

Motifs extraits

The decisive legal question could be answered directly from the statute and regulation; no divergent case law or literature required clarification.

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