Condominium owner may rent apartment short-term to holiday guests

BGH V ZR 78/10Bgh / Ve chambre civile12 nov. 2010Modified

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The defendant, a condominium owner, rented his apartment to holiday guests on a short-term basis. The plaintiff, another owner in the same WEG, sought to prohibit this use. The lower courts had granted the claim. On revision, the Federal Court of Justice held that such short-term holiday rental is not per se contrary to the residential purpose and does not justify a general injunction under § 15 Abs. 3 WEG and § 1004 Abs. 1 BGB. Potential concrete nuisances could only support claims directed against those disturbances. The absence of administrator consent also did not help the plaintiff, because the activity was not commercial or professional use under the declaration of division. The claim was dismissed and the plaintiff ordered to pay costs.

Regeste Omnilex

§ 15 Abs. 1 WoEigG, § 1004 Abs. 1 BGB; short-term rental of a condominium apartment to holiday guests: no general injunction. The short-term letting of a dwelling to vacation guests is, as such, residential use and does not fall outside the purpose of use merely because of its transient or tourist character (consid. 4, 8). A prohibition under condominium law requires either a use not covered by the residential purpose or a disadvantage to other owners exceeding the unavoidable level of communal coexistence. Concrete disturbances may justify only a claim to eliminate those specific interferences, not a blanket cessation of the rental activity. A missing administrator consent under a declaration of division matters only if the activity is commercial or professional use; holiday letting is not such use.

Texte intégral

BGH — V ZR 78/10, Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-11-12

Aktenzeichen: V ZR 78/10

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 Abs 1 WoEigG, § 1004 Abs 1 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 6. November 2009, Az: 85 S 52/09 WEG, Urteilvorgehend AG Schöneberg, 15. April 2009, Az: 77 C 454/08 WEG, Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch bei Vermietung einzelner Wohnung an Feriengäste

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 6. November 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 15. April 2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in Berlin, nach deren Teilungserklärung ein Gewerbebetrieb oder ein Beruf in den Wohnungen nur mit Zustimmung des Verwalters ausgeübt werden darf. Der Beklagte bietet seine Eigentumswohnung, die 1,5 Zimmer hat, zur kurzfristigen Vermietung an bis zu vier Feriengäste an. Dagegen wendet sich der Kläger, der seine Wohnung in der Anlage selbst bewohnt. Er verlangt von dem Beklagten, soweit hier von Interesse, es zu unterlassen, seine Wohnung hotel- und ferienwohnungsähnlich gewerblich zwischenzuvermieten, insbesondere Mietverhältnisse unter drei Monaten Dauer einzugehen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

2 Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Feriengäste zu unterlassen. Diese Form der Nutzung sei keine Wohnnutzung mehr. Sie sei auch nicht mit der Zweckbestimmung "Wohnnutzung" vereinbar. Sie lasse bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise Störungen wie die nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, das Abstellen von Gepäck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen und deren stärkere Abnutzung befürchten. Auch mindere diese Nutzung den wirtschaftlichen Wert des Wohnungseigentums und die Wohnqualität. Diese Nachteile überstiegen das im Interesse eines gedeihlichen Zusammenlebens hinzunehmende Maß.

II.

3 Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

4 1. Der Beklagte hat die kurzfristige Vermietung seiner Wohnung an Feriengäste in dem zuerkannten Umfang nach den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften von § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB nur zu unterlassen, wenn diese Nutzung entweder keine Wohnnutzung ist und sich auch nicht in dem durch den Wohnzweck vorgegebenen Rahmen hält oder wenn sie zwar Wohnnutzung ist, den anderen Wohnungseigentümern aber durch diese Nutzung als solche über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Wie der Senat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen dargelegt hat, sind diese Voraussetzungen bei der kurzfristigen Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste nicht gegeben (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, NJW 2010, 3093; vgl. auch Urteil vom 1. Oktober 2010 - V ZR 220/09, WuM 2010, 716). Er hat sich auch mit den von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht angeführten Gesichtspunkten auseinandergesetzt (Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 72/09, aaO S. 3095 Rn. 17 ff.). Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen.

5 2. Die Verurteilung des Beklagten erweist sich auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt als richtig.

6 a) Die konkrete Ausgestaltung der kurzfristigen Vermietung einer Wohnung an Feriengäste kann zwar - etwa durch die von dem Berufungsgericht angesprochene nicht ordnungsgemäße Entsorgung von Müll, das Abstellen von Gepäck auf den im Gemeinschaftseigentum stehenden Flächen oder durch dessen übermäßige Abnutzung - für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile haben, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Das führte aber nur dazu, dass der betroffene Wohnungseigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB von jedem anderen Wohnungseigentümer darauf in Anspruch genommen werden könnte, die konkrete Ausgestaltung der Vermietung zu ändern und die Beeinträchtigungen abzustellen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 f. Rn. 23). Einen solchen Anspruch macht der Kläger hier jedoch nicht geltend. Der von ihm geltend gemachte Anspruch, die kurzfristige Vermietung der Wohnung an Feriengäste ganz, also auch in störungsfreier Ausgestaltung, einzustellen, ergibt sich aus solchen Störungen nicht.

7 b) Ob etwas anderes gälte, wenn die konkrete Ausgestaltung einer Vermietung einer Eigentumswohnung an Feriengäste zu wiederholten gröblichen Verstößen gegen die Pflichten aus § 14 WEG im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG führt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Das wird nicht behauptet.

8 c) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Zustimmung des Verwalters zu der Vermietung nicht eingeholt worden ist. Dieser bedürfte es nach der Teilungserklärung nur, wenn die kurzfristige Vermietung einer Wohnung an Feriengäste eine gewerbliche oder berufliche Nutzung der Wohnung wäre. Das ist indessen nicht der Fall (vgl. Senat, Urteil vom 15. Januar 2010, aaO S. 3095 Rn. 17).

III.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Roth Brückner

Mots-clés

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Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether short-term rental of a condominium apartment to holiday guests must be prohibited as non-residential or impermissible use under § 15 Abs. 3 WEG and § 1004 Abs. 1 BGB.

Solution extraite

No. Short-term rental to holiday guests is not, as such, prohibited on these grounds.

Motifs extraits

The use remains residential use and does not exceed the framework set by the residential purpose merely because it is short-term and tourist-oriented. General concerns about disturbances or value loss are insufficient for a blanket prohibition; only concrete disturbances could justify claims against the specific manner of use.

Question juridique clé

Whether the missing consent of the administrator under the declaration of division bars the short-term rental.

Solution extraite

No. Administrator consent was required only for commercial or professional use, and holiday rental is not such use.

Motifs extraits

Because the rental to holiday guests is not a commercial or professional use within the meaning of the declaration of division, the absence of administrator approval does not create an injunction claim.

Question juridique clé

Whether the plaintiff was entitled to have the defendant cease any short-term rental at all, including in non-disturbing form.

Solution extraite

No. Any possible claim would concern only the removal of concrete disturbances, not a general ban on the rental activity.

Motifs extraits

Even if particular operational arrangements caused nuisances, that would support only a claim to eliminate those concrete interferences, not to stop all holiday rentals in abstracto.

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