Aggregate sentence for tax evasion with included fines

BGH 1 StR 484/10Bgh / Ire chambre pénale7 oct. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court dismissed the defendant's revision against the Frankfurt am Main Regional Court judgment for tax evasion. It held that the aggregate sentence of 2 years and 2 months, formed from one prison term and nine fines, was not defective, and that the court did not need to expressly justify non-use of § 53(2) sentence 2 StGB because the offenses all affected the same legal interest. The Court also considered the translation complaint concerning the indictment insufficient on the available record. Costs of the appeal were imposed on the defendant.

Regeste Omnilex

§ 349 Abs. 2 StPO; § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung und Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe. Die Nichtanwendung von § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB bedarf regelmäßig einer ausdrücklichen Begründung nur dann, wenn die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach den Umständen des Einzelfalls als das schwerere Übel erscheint. Richtet sich das gesamte Tatgeschehen gegen dasselbe Rechtsgut, kann die Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe naheliegen; in diesem Fall ist eine besondere Erörterung der Ausnahmeregelung nicht erforderlich (vgl. consid. 1). Eine bloße Möglichkeit einer niedrigeren, möglicherweise bewährungsfähigen Strafe begründet für sich allein keinen revisiblen Mangel, wenn das Tatgericht die für den Täter sprechenden Strafzumessungsumstände bereits berücksichtigt hat.

Texte intégral

BGH — 1 StR 484/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-07

Aktenzeichen: 1 StR 484/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46 StGB, § 53 Abs 2 S 2 StGB, § 370 AO

Vorinstanz: vorgehend LG Frankfurt, 11. März 2010, Az: 5/29 KLs 7860 Js 220048/03 (12/09), Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Gesamtstrafenbildung bei Steuerhinterziehung: Einbeziehung von Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. September 2010 bemerkt der Senat:

  1. Angesichts der durch die zehn - innerhalb eines Zeitraums von fast anderthalb Jahren begangenen - Taten hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt nahezu 240.000 Euro ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht nicht erörtert hat, ob statt der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten eine noch niedrigere Strafe hätte schuldangemessen sein können, deren Vollstreckung möglicherweise zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Zudem hat das Landgericht die im Wesentlichen für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte (seine sonstige Unbestraftheit und das lange Zurückliegen der Taten) im Rahmen der Strafzumessung bedacht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 5 StR 392/02).

Die Gesamtfreiheitsstrafe ist aus der Einsatzstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie neun Geldstrafen gebildet worden. Es stellt ebenfalls keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass das Landgericht hierbei nicht dargelegt hat, warum es von der durch die Ausnahmeregelung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eröffneten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar bedarf die Nichtanwendung der genannten Vorschrift grundsätzlich dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe als das gegenüber dem Bestehenlassen der Geldstrafen schwerere Übel erscheint. Anders verhält es sich aber, wenn sich - wie hier - sämtliche Taten gegen dasselbe Rechtsgut richteten und deshalb die Einbeziehung der Geldstrafen in eine Gesamtfreiheitsstrafe nahelag (vgl. BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 6).

  1. Für die Beurteilung der Verfahrensrüge, die Anklageschrift sei dem Angeklagten entgegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. a MRK nicht in die serbokroatische Sprache übersetzt worden, wäre es hilfreich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft in ihrer im Übrigen sorgfältig verfassten Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dargelegt hätte, ob und ggf. in welchem Umfang der Angeklagte, der nach den Feststellungen bereits im Jahr 1990 nach Deutschland gekommen und in der Folge u.a. Geschäftsführer einer GmbH gewesen ist, seine in der Hauptverhandlung erfolgte Einlassung zu seiner Person und zur Sache in deutscher Sprache abgegeben hat. Ein diesbezüglicher Vermerk der am angegriffenen Urteil beteiligten Richter wäre ebenfalls zweckmäßig gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2003 - 1 StR 207/03; ferner BGH, Beschluss vom 22. November 2001 - 1 StR 471/01, NStZ 2002, 275, 276).

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander

Mots-clés

tax evasionaggregate sentencefine inclusionsentencingprobationtranslation of indictmentrevisionprocedural complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the revision against the conviction and sentence had merit.

Solution extraite

The revision disclosed no legal error to the defendant's detriment and was therefore unfounded.

Motifs extraits

The Court found the sentence review unobjectionable, including the assessment that a lower sentence or suspension on probation did not require separate discussion given the amount and number of offenses.

Question juridique clé

Whether the aggregation of one prison sentence with nine fines without express reasons under § 53(2) sentence 2 StGB was unlawful.

Solution extraite

No reversible error arose from the absence of an express explanation for not leaving the fines in place.

Motifs extraits

Because all offenses harmed the same protected interest, inclusion of the fines into an aggregate prison sentence was obvious; in such a situation § 53(2) sentence 2 StGB did not require separate reasoning.

Question juridique clé

Whether the indictment had to be translated into Serbo-Croatian under Art. 6(3)(a) ECHR.

Solution extraite

The Court did not find a decisive procedural error on the present record; the complaint failed on the available materials.

Motifs extraits

The Court noted that it would have been useful to clarify in what language the defendant made his statements at trial, but this did not establish a reversible violation on the basis of the file as presented.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.