No stay after waiver of suspension request in insolvency case

BGH VII ZR 89/10Bgh / Civil Chamber 723 sept. 2010Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

The Federal Court rejected the defendant’s request to stay the non-admission complaint proceedings after the insolvency proceedings had been lifted. Even if the former debtor had become party in place of the insolvency administrator and Arts. 239 and 246 ZPO applied by analogy, the request was untimely. The defendant’s counsel had not sought a stay before the court of appeal and had instead argued the merits without reservation after being expressly alerted to the possible application of those provisions. This amounted to an implied waiver of the right to request a stay.

Regeste Omnilex

§ 246 Abs. 1 ZPO, analog auf das Verfahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anwendbar; Antrag auf Aussetzung ist grundsätzlich von dem in der Sache tätigen Prozessbevollmächtigten zu stellen. Verhandelt der Bevollmächtigte in Kenntnis des Aussetzungsgrundes und nach richterlichem Hinweis vorbehaltlos zur Hauptsache, ist darin regelmäßig ein konkludenter Verzicht auf das Recht zu sehen, die Aussetzung zu verlangen. Ein erst im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gestellter Aussetzungsantrag ist dann unbeachtlich; auf die dogmatische Frage der formellen Antragsberechtigung kommt es nicht entscheidend an (consid. 10-13).

Texte intégral

BGH — VII ZR 89/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-23

Aktenzeichen: VII ZR 89/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 239 ZPO, § 249 Abs 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 21. April 2010, Az: 5 U 54/09vorgehend LG Magdeburg, 14. Mai 2009, Az: 9 O 2526/05 (837), Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Fortführung eines Rechtsstreits durch den früheren Insolvenzschuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Der Antrag der Beklagten, das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Kläger macht in gewillkürter Prozessstandschaft eine Honorarforderung der Dr. R., O. und Partner Architekten und Ingenieure GbR (im Folgenden: GbR), deren Mitgesellschafter er ist, gegen die Beklagte geltend.

2 Über das Vermögen der Beklagten und deren Komplementärin wurde am 30. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt W. als Insolvenzverwalter bestellt. Die GbR meldete am 18. Juni 2002 eine Forderung in Höhe von 221.443,43 € zur Tabelle an. Nachdem der Verwalter die Forderung bestritten hatte, trat die GbR diese am 12. Oktober 2005 an den Kläger ab.

3 Der Kläger erhob am 23. November 2005 gegen den Insolvenzverwalter Klage auf Feststellung, dass der GbR ein Insolvenzanspruch von 221.443,43 € zustehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

4 Während des Berufungsverfahrens hat das Insolvenzgericht am 8. Juni 2009 den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan bestätigt und am 7. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren aufgehoben.

5 Der Kläger hat am 5. Februar 2010 die geltend gemachte Forderung an die GbR rückabgetreten. Diese hat ihn ermächtigt, die Feststellung ihres Anspruchs gerichtlich durchzusetzen.

6 Mit Beschluss vom 3. März 2010 hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass mit dem Wirksamwerden der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die frühere Insolvenzschuldnerin an Stelle des bisherigen Beklagten Partei des Rechtsstreits geworden sei. Zwar komme in derartigen Fällen in entsprechender Anwendung der §§ 239 ff. ZPO eine Unterbrechung des Rechtsstreits in Betracht. Dies gelte aber analog § 246 Abs. 1 ZPO nicht, wenn der Insolvenzverwalter durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen sei. Dessen Vollmacht gelte für die frühere Insolvenzschuldnerin fort.

7 Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 153.770,32 € nach Maßgabe des Insolvenzplans zu verurteilen. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat die Abweisung der Klage und die Zurückweisung der Berufung beantragt.

8 Das Berufungsgericht hat mit Grundurteil vom 21. April 2010 die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe des Anspruchs die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt, das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.

II.

9 Diesem Antrag war nicht zu entsprechen.

10 Tritt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die frühere Insolvenzschuldnerin anstelle des Verwalters in den Rechtsstreit ein, wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist, können §§ 239, 246 ZPO entsprechende Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil v. 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 104 f.). Es tritt dann bei Vertretung der bisherigen Partei durch einen Prozessbevollmächtigten keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Das Prozessgericht ordnet lediglich auf Antrag des Bevollmächtigten die Aussetzung des Verfahrens an.

11 Ob die Auffassung des Berufungsgerichts richtig ist, dass die Beklagte an Stelle des Verwalters Partei des Rechtsstreits geworden ist, kann dahingestellt bleiben. Die Prozessbevollmächtigte der beklagten Partei hat im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt. Diesem erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagte gestellten Antrag war jedenfalls deshalb nicht zu entsprechen, weil sie ihr eventuelles Antragsrecht durch Verzicht in der Berufungsinstanz verloren hat.

12 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Aussetzungsantrag gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO von dem Bevollmächtigten namens der vertretenen Partei zu stellen, diese also antragsberechtigt ist (so Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 246 Rn. 4) oder nur der Bevollmächtigte selbst dem Wortlaut dieser Vorschrift entsprechend ein Antragsrecht besitzt (so Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 246 Rn. 4).

13 Selbst wenn man davon ausgeht, dass das dem Bevollmächtigten eingeräumte Antragsrecht namens der betroffenen Partei ausgeübt wird, kann dem Antrag wegen des in der Berufungsinstanz konkludent erklärten Verzichts auf das Recht, die Aussetzung zu verlangen, nicht stattgegeben werden. In der Literatur wird vertreten, dass ein solcher Verzicht in der Regel dann vorliegt, wenn der Prozessbevollmächtigte in Kenntnis des Aussetzungsgrundes vorbehaltlos zur Hauptsache verhandelt (Hüßtege in Thomas/Putzo, aaO, § 246 Rn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann, ZPO, 3. Aufl., § 246 Rn. 4; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., § 246 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 246 Rn. 5). Ob dies generell zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn der Prozessbevollmächtigten der Beklagten war, als sie am 21. April 2010 vorbehaltlos zur Hauptsache verhandelte, nicht allein die Beendigung des Insolvenzverfahrens bekannt. Das Berufungsgericht hatte die Parteien mit Beschluss vom 3. März 2010 nicht nur darauf hingewiesen, dass mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens die frühere Insolvenzschuldnerin anstelle des bisherigen Beklagten Partei des Rechtsstreits geworden sei, sondern auch darauf aufmerksam gemacht, dass auf das Verfahren § 239 ZPO und § 246 Abs. 1 ZPO analog anzuwenden seien. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten war damit auch auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen, aufmerksam gemacht worden. Wenn sie trotz dieses Hinweises einen entsprechenden Antrag nicht gestellt, sondern Klageabweisung und Zurückweisung der Berufung beantragt hat, ist dahin konkludent ein Verzicht auf das Recht, einen Aussetzungsantrag zu stellen, zu sehen.

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Halfmeier Leupertz

Mots-clés

insolvency proceedingsstay of proceedingswaivernon-admission complaintprocedural representationanalogical applicationparty succession

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the non-admission complaint proceedings had to be stayed under analogous application of Art. 246(1) ZPO after termination of insolvency proceedings.

Solution extraite

The request for a stay was rejected; even assuming analogous application of Arts. 239 and 246 ZPO, no stay could be ordered on the late request.

Motifs extraits

The appellant's counsel did not request a stay in the appeal instance and instead argued the merits without reservation. This constituted an implied waiver of the right to seek a stay.

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